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Amtsgericht Velbert·13 C 184/18·16.06.2019

Klage auf 109 € Reparaturkosten wegen unzureichender Darlegung abgewiesen

ZivilrechtSchadenersatzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 109,00 € für Reparaturaufwand. Das Gericht stellte fest, der Kläger habe die Verbringung und den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht hinreichend dargelegt und eine gerichtliche Auflage nicht erfüllt. Mangels substantiiertem Vortrag und lesbarer Unterlagen ist die Klage unbegründet abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 109,00 € wegen unzureichender Darlegung und Nichterfüllung gerichtlicher Auflagen abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher Aufwand zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

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Eine noch nicht beglichene Reparaturrechnung, deren Auftragserteilung vor Erstellung eines Gutachtens erfolgte, indiziert nicht in Gänze den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

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Verweigert oder unterlässt der Kläger die Erfüllung gerichtlicher Auflagen zur Konkretisierung des Tatsachenvortrags (z. B. Nachweis der Verbringung, leserliche Unterlagen), kann dies zur Abweisung des Anspruchs führen.

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Unleserliche Anlagen und die Nichteinhaltung gesetzlicher Ausschlussfristen (z. B. § 356 ZPO) führen zur Versagung der Berücksichtigung vorgelegter Nachweise und können den Prozessausgang entscheidend beeinflussen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 356 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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I.

4

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 30.06.2017 stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.

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Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Betrag von weiteren 109,00 € zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich ist.

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Die subjektbezogene Schadensbetrachtung, auf die sich der Kläger im Grunde zu Recht beruft, führt nicht dazu, dass der Schädiger für Kosten aufkommen muss, die tatsächlich gar nicht entstanden sind. Da die Beklagte bestritten hatte, dass eine Verbringung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat, wäre über diese Frage Beweis zu erheben gewesen. Deshalb hatte das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 08.04.2019 aufgegeben, näher darzulegen, wann genau sein Fahrzeug in welche Lackiererei verbracht wurde und welcher konkrete Aufwand seitens der Reparaturwerkstatt hierfür betrieben wurde. Diese Auflage hat der Kläger trotz Fristverlängerung nicht erfüllt.

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Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB trifft den Geschädigten auch im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung hinsichtlich des Aufwandes zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache die Darlegungs- und Beweislast, wobei nicht der Rechnungsbetrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15, Juris).

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Zutreffend ist zwar, dass der erforderliche Herstellungsaufwand auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, insbesondere auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, dies führt aber nicht dazu, dass der Geschädigte jede Reparaturkostenrechnung, die mit einem Privatsachverständigengutachten übereinstimmt, akzeptieren muss.

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Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zum einen die Reparaturrechnung vom Geschädigten noch gar nicht beglichen wurde und die Beauftragung der Reparaturwerkstatt bereits vor Erstellung des Gutachtens erfolgte, kann der mit dem Gutachten übereinstimmenden Rechnungsbetrag nicht in Gänze den zur Herstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag indizieren. Dies hat ursprünglich augenscheinlich auch der Kläger so gesehen, denn sonst hätte er für den streitigen Tatsachenvortrag, dass vorliegend eine Verbringung überhaupt erfolgt ist, nicht mit Schriftsatz vom 07.09.2018 Beweis durch Zeugeneinvernahme angetreten. Darauf, dass diesem Beweisantritt ohne substantiierten Vortrag nicht nachzugehen ist, hat das Gericht mit Beschluss vom 08.04.2019 hingewiesen. Von der Möglichkeit zur Frage der Verbringung in tatsächlicher Hinsicht Sicht näher vorzutragen, hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass dem Kläger insoweit von der ursprünglichen Zessionarin die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil der Kläger die Auflage aus dem Beschluss vom 29.04.2019 nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 356 ZPO erfüllt hat. Dieser Auflage vorausgegangen waren zwei Schriftsätze des Klägers, die lediglich per Telefax übersandt wurden (Schriftsatz vom 27.03.2019 und Schriftsatz vom 12.04.2019). Beiden Schriftsätzen sollte die Zulassungsbescheinigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Kopie beigefügt sein. Aufgrund der gewählten Versendungsform waren diese Kopien jedoch gänzlich unleserlich. Das Gericht hatte dem Kläger daher aufgegeben, binnen einer Ausschlussfrist bis zum 09.05.2019 eine leserliche Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Gerichtsakte zu reichen. Daraufhin der Kläger den Schriftsatz vom 09.05.2019 erneut per Telefax versandt, was voraussehbar dazu führte, dass die beigefügte Anlage erneut völlig unleserlich (ein schwarzes Blatt Papier) war. Im Original und mit leserlicher Zulassungsbescheinigung ging der Schriftsatz vom 09.05.2019 erst am 13.05.2019 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht ein.

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Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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Anlass, die Berufung zuzulassen bestand nicht. Der vorliegende Fall hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die Klageabweisung beruht schlicht darauf, dass der Kläger seinen prozessualen Obliegenheiten (Erfüllung der Auflage aus dem Beschluss vom 08.04.2019) nicht nachgekommen ist.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 109,00 € festgesetzt.