Rechtsschutzversicherung: Freistellung für außergerichtliche Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung die Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 585,22 € für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Streitgegenstand war, ob fehlende vorherige Abstimmung mit der Beklagten (§ 15 ARB) die Leistungspflicht ausschließt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da die Kosten nicht vorhersehbar unnötig waren und die Wahl der Verfahrensgestaltung nach anwaltlicher Beratung von der Deckung umfasst ist. Zudem wurde ein Zinsanspruch gemäß BGB festgestellt.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 585,22 € gegen Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang stattgegeben; Zinsanspruch bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsschutzversicherer ist zur Übernahme von außergerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet, wenn diese im Rahmen einer zur Wahrung versicherter Interessen geeigneten und nicht offensichtlich unnötigen außergerichtlichen Interessenwahrnehmung entstanden sind.
Eine fehlende vorherige Abstimmung mit dem Versicherer führt nicht automatisch zum Wegfall des Leistungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 ARB, sofern die entstehenden Kosten bei verständiger Würdigung nicht voraussehbar unnötig waren.
Der Versicherte darf nach Beratung mit seinem Prozessbevollmächtigten zwischen zulässigen Verfahrensgestaltungen wählen; die Versicherung kann die Deckung nicht dadurch begrenzen, dass sie dem Versicherten die Wahl vernünftiger Verfahrenswege verwehrt.
Bei Zahlungsverzug der Versicherung begründet dies einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von den Anwaltskosten in Höhe von 585,22 € gegenüber Rechtsanwalt Dr. C freizustellen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2005.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Rubrum
Entscheidungsqründe:
Die Klage ist begründet. Im Rahmen der §§ 1, 2 b. 17 Abs. 1, 25 Abs. 3 ARB/94 hat dieBeklagte dem Kläger auch insoweit Rechtsschutz zu gewähren, als er antragsgemäß in Höhevon 585,22 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. C von Rechtsanwaltskosten freizustellenist, welche für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber seinem vormaligenArbeitgeber entstanden sind. Allein diese nicht vollständig auf die gerichtliche Verfahrensgebühranrechenbare Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG ist zwischen den Parteien strittig und Gegenstand diesesVerfahrens. Von ihrer Verpflichtung, dem Kläger auch insoweit Rechtsschutz zu gewähren, istdie Beklagte auch nicht gemäß § 15 Abs. 2 ARB freigeworden, wenn der Versuch, denvormaligen Arbeitgeber des Klägers bereits vor Erhebung der Kündigungsschutzklage zuraußergerichtlichen Rücknahme der Kündigung zu bewegen, und der darauf gerichtete Auftragin der Kürze der Zeit nicht zuvor mit der Beklagten abgestimmt werden konnte. Dies giltjedenfalls dann, wenn durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung keine unnötigen,bereits bei Mandatserteilung voraussehbaren Kosten entstehen, namentlich wenn durch einensofortigen Prozessauftrag möglicherweise höhere Kosten, nämlich Anwaltsgebühren in Höheeines Gebührensatzes von 3,5 entstanden wären (vgl. Amtsgericht F-Steele, Urteil vom22.06.2005; veröffentlicht in der Internetbeilage zu Anwaltsblatt 10/2005, 615 Seite 1 ff.). Hätteder Kläger seinem Bevollmächtigten sofort den Auftrag zur Erhebung derKündigungsschutzklage erteilt und hätte dieser danach den Versuch unternommen, denvormaligen Arbeitgeber des Klägers zur außergerichtlichen Rücknahme der Kündigung zubewegen, so wäre dafür die 1,5fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV entstanden,zusätzlich die 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 W und schließlich die 1,5facheEinigungsgebühr nach Nr. 1000 W. Im Ergebnis wäre dies nicht kostengünstiger gewesen alsder vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorzugsweise eingeschlagene Weg. Darüberhinaus beinhaltete dieser auch die keineswegs von vornherein als aussichtslosauszugrenzende Option einer erfolgreichen außergerichtlichen Einigung, für die insgesamtgeringere, nämlich in der Summe 3,0fache Gebühren angefallen wären (außergerichtlicheGeschäftsgebühr nach W 2400 in Höhe des 1,5fachen und eine EinigungsgebührW 1002 in Höhe des 1,5fachen Gebührensätzen).
Zwischen den alternativ möglich und zulässigen Gestaltungsformen durfte der Kläger nach Beratung mit seinem Prozessbevollmächtigten wählen und sich darauf verlassen, dass die Beklagte ihm dafür nach Maßgabe der Bedingungen des Versicherungsvertrages Rechtsschutzdeckung gewährt. Anzulegender Maßstab, sowohl für die Verständlichkeit der Versicherungsbedingungen einerseits als auch für deren Verständnis andererseits, ist dabei ein "durchschnittlicher Versicherungsnehmer", der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges die Vertragsbedingungen wie vorliegend der Kläger verstanden hätte (vgl. BGH Urteil vom 14.09.2005, Anwaltsblatt 2006, Seite 64). Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen und braucht sich auch nachträglich nicht damit abzufinden, als rechtsschutzversicherte Partei in der Wahl vernünftiger Gestaltungsvarianten der Verfahrensführung gegenüber einer anderen Partei eingeschränkt zu sein, die auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muß (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1999, Seite 393).
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 585,22 €