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Amtsgericht Unna·81 Ds-301 Js 409/23-48/23·18.01.2024

Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Körperverletzung und Fahrerflucht – Verurteilung

StrafrechtJugendstrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte flüchtete mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit vor einer Polizeikontrolle, erfasste einen Hund und streifte einen Fußgänger, der verletzt wurde. Fahruntüchtigkeit durch Drogen konnte nicht sicher nachgewiesen werden. Das Gericht wandte Jugendstrafrecht an und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 2.500 €; außerdem erfolgten Kostenauferlegung und Fahrerlaubnisentzug mit sechsmonatigem Sperrvermerk.

Ausgang: Angeklagter wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt; Geldbuße, Kosten und Fahrerlaubnisentzug angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs setzen ein rücksichtsloses, objektiv geeignetes Verhalten voraus, das Leib oder Leben anderer gefährdet; überhöhte und nicht angepasste Geschwindigkeit kann diesen Tatbestand erfüllen.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (‚Fahrerflucht‘) liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nach einem Unfall die Örtlichkeit verlässt, ohne die zur Feststellung der Verantwortlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen oder Schadensregulierung zu betreiben.

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Zur Verurteilung wegen Fahruntüchtigkeit infolge berauschender Mittel ist ein sicherer Nachweis der Konsumzeit erforderlich; besteht die Möglichkeit, dass die Einnahme erst nach dem Unfall erfolgte, kann der Vorwurf nicht bewiesen werden.

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Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn Entwicklungsrückstände oder Reifedefizite die Annahme von Jugendstrafrecht rechtfertigen; dies beeinflusst die Strafzumessung und die Auswahl erzieherischer Maßnahmen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, e 229, 230, 142, 52, 53§ JGG 1, 105§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO§ 315c Abs. 1 Nr. 2 d, e StGB§ 229 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Er hat einen Geldbetrag von 2500,00 Euro zu zahlen und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 500,00 Euro, fällig zum 15. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat an

Caritasverband, Obdachlosenhilfe, A-Straße, O1.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Sein Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von noch 6 Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

§§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, e, 229, 230, 142, 52, 53, 69, 69a StGB, 1, 105 JGG

Rubrum

1

G r ü n d e (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO):

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I.

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Der Angeklagte lebt im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters. Die leiblichen Eltern sind bereits getrennt, seitdem der Angeklagte zwei oder drei Jahre alt war. Zum Vater besteht kein Kontakt. Der Angeklagte erhielt als Kind Frühförderung, da er in seiner sprachlichen Entwicklung verzögert war. Darüber hinaus war er ein sehr aggressives Kind. Seine Mutter erhielt Unterstützung durch eine Familienhelferin.

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Der Angeklagte besuchte altersgerecht Kindergarten und Grundschule. Er wiederholte die erste Klasse wegen einer Lese-/Rechtsschreibschwäche. In der fünften Klasse wechselte er zur Gesamtschule in O2. Dort erlangte er innerhalb der Regelschulzeit den Realschulabschluss. Er begann eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er jedoch wieder abbrach nach drei Ausbildungsjahren. Er absolvierte die Facharbeiterprüfung und ist somit Maschinenanlagenführer. Nunmehr arbeitet er bei der B1 in O3 und verdient 1.700 Euro netto. 500 Euro gibt er Zuhause ab.

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Vor ca. zwei bis drei Jahren freundete sich der Angeklagte mit dem F1 an. Dieser ist dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe hinlänglich aufgrund Strafverfahren und langjährigen Drogenkonsums bekannt. In diesem Freundeskreis konsumierte der Angeklagte ebenfalls Drogen und probierte wiederholt Marihuana und Kokain aus. Am 00.00.2021 wurde der Angeklagte durch die Brüder F1 mit einem Baseballschläger bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Er musste anschließend traumatherapeutische Behandlung in der LWL-Klinik in O3 in Anspruch nehmen. Seit ca. einem Jahr konsumiert er nach seinen eigenen Angaben weder Drogen noch Alkohol.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am 00.00.2023 flüchtete der Angeklagte gegen 19:20 Uhr mit dem Pkw der Marke Honda, amtliches Kennzeichen 00- 00 00, vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle im Bereich der D-Straße in Richtung E-Straße in O4. Im Verlaufe der Flucht vor der Polizei näherte er sich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit und um Kurven driftend der Grundstückseinfahrt F-Straße, wobei mehrere Personen die rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten wahrnahmen. In Höhe der F-Straße befand sich auf der linken Seite der nur 2,60 m breiten Straße der Zeuge K1, der seinen Hund unangeleint ausführte. Es herrschte Dunkelheit, der Straßenbereich war nicht beleuchtet. Im linken Bereich der Straße befanden sich sichtbehindernde Sträucher. Beidseitig wurde die Straße durch Vegetation begrenzt. Der Straßenbelag weist Schlaglöcher auf und er war durch Schlamm und Wasser befeuchtet und daher rutschig. Aufgrund der für die beengten und sichtbehindernden Straßenverhältnisse und der Dunkelheit nicht angepassten und überhöhten Geschwindigkeit hielt der Angeklagte im Verlauf der Flucht mit dem Fahrzeug zum Zwecke seines schnelleren Vorankommens ungeachtet anderer Verkehrsteilnehmer die rechte Seite der Fahrspur nicht ein und erfasste mit dem Fahrzeug zunächst den Hund des Zeugen, der wegen der erlittenen Verletzungen lebenserhaltend operiert werden musste, wobei ihm die Milz entfernt werden musste. Nach der Kollision mit dem Hund des Zeugen streifte er sodann den Fuß des Zeugen K1, der sich aus Sicht des Angeklagten im linken Straßenbereich aufhielt mit dem Fahrzeug. Durch die Wucht des Anstoßes prallte der Zeuge K1 gegen einen Zaun am Wegesrand und zog sich Prellungen an der rechten Schulter und an den Rippen zu.

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Trotz der Kollision mit dem Hund und dem Zeugen K1 setzte der Angeklagte seine Flucht fort, ohne sich um eine Schadensregulierung zu kümmern.  Er flüchtete vom Unfallort.

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III.

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Der Angeklagte hat sich damit der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht.

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Sofern dem Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vorgeworfen worden ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, war insoweit der Tatnachweis nicht zu führen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sowohl Kokain als auch Marihuana erst nach dem Unfall, jedoch vor Entnahme der Blutprobe konsumiert, war nicht zu widerlegen, da aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W1 vom 00.00.2023 von einer Konsumzeit von ca. 2-4 Stunden vor dem Blutentnahmezeitpunkt auszugehen, das entspreche dem Zeitraum von ca. 20:15 Uhr bis 22:15 Uhr, sodass ein Konsum auch nach dem Unfallzeitpunkt um 20:36 Uhr möglich sei.

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Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt Heranwachsender. Da Entwicklungsrückstände letztendlich nicht auszuschließen waren, hat das Gericht Jugendstrafrecht angewandt. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Entwicklung des Angeklagten nicht unproblematisch war. Er litt unter einer Lese-/Rechtsschreibschwäche und erheblichen Aggressionen. Die Familie wurde durch eine Familienhilfe unterstützt. Darüber hinaus verbrachte er ein halbes Jahr aufgrund einer Krebserkrankung bei den Großeltern in Polen. Die sprachliche Entwicklung war verzögert. Darüber hinaus konsumierte er über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren Cannabis und Kokain.

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IV.

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Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat gestanden hat und diese auch aufrichtig bereute. Er hat sich in der Hauptverhandlung beim Zeugen K1 entschuldigt. Er ist auch strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Gegen ihn spricht jedoch, dass er den Zeugen K1 erheblich verletzt hat, der verschiedene Prellungen erlitten hatte und unter Schmerzen litt. Der Hund des Zeugen wurde schwer verletzt und musste operiert werden. Es entstand für die Behandlung des Hundes ein Schaden in Höhe von 6.168

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Euro.

17

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war es zur erzieherischen Einwirkung auf ihn ausreichend, jedoch auch erforderlich, ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro aufzuerlegen.

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Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Daher war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Nachdem der Führerschein am 00.00.2023 sichergestellt worden ist, war die Verwaltungsbehörde anzuweisen, ihm vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.