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Amtsgericht Unna·5 M 1621/13·29.08.2013

Zurückweisung der Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung wegen Unbegründetheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch die Rechtsnachfolgerin und rügte u.a. mangelnde Befugnis des Gerichtsvollziehers, ungenaue Parteienbezeichnung, formwidrige Rechtsnachfolgeklausel und fehlerhafte Zustellungen. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet und weist sie zurück, da Antrag, Rechtsnachfolgeklausel und Zustellungen formgerecht sind und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtsvollzieher handeln hoheitlich; dies steht der Durchführung von Vollstreckungshandlungen nicht entgegen.

2

Ein Vollstreckungsantrag ist nicht allein wegen ungenauer Parteibezeichnung unwirksam, sofern aus dem Titel die zutreffende Parteibezeichnung eindeutig hervorgeht und Verwechselungen ausgeschlossen sind.

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Die Formwirksamkeit einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist gewahrt, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist; nicht jede Abschrift erfordert eine eigene eigenhändige Unterzeichnung.

4

Die Zustellung eines Titels an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Schuldners ist nach § 172 ZPO zulässig; ein Zustellungsmangel liegt nur vor, wenn die Vertretungsbefugnis entfallen ist und erhebliche Einwendungen hiergegen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 1 GVO§ 766 ZPO§ 154 GVG§ 727 ZPO§ 126 BGB§ 172 ZPO

Tenor

wird die Erinnerung des Schuldners vom 17.08.2013 auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.428,85 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Schuldner wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die D, vertreten durch die E als Rechtsnachfolgerin des Gläubigers, Herrn K. Zur Begründung trägt der Schuldner vor, dass der zuständige Obergerichtsvollzieher N nicht befugt sei die Amtsgeschäfte durchzuführen nach Aufhebung des § 1 GVO. Der Antrag der E sei unwirksam, da der Schuldner in dem Antrag falsch bezeichnet worden sei. Schließlich sei die Erteilung der Anspruchsübertragung – gemeint ist offensichtlich die Erteilung der titelumschreibenden Klausel – nicht ordnungsgemäß sei. Zudem seien Zustellungen an die in dem Prozessverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte I erfolgt, welcher nun nicht mehr für den Schuldner tätig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerung des Schuldners Bezug genommen.

3

Das Gericht hat den Gläubiger bzw. Rechtsnachfolger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie die Sonderakte des Gerichtsvollziehers eingesehen.

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Die Erinnerung des Schuldners ist nach § 766 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass die Gerichtsvollzieher selbstverständlich hoheitlich tätig werden wie sich aus § 154 GVG ergibt. Im Übrigen dürfte auch dem Schuldner bekannt sein, dass Vollstreckungshandlungen des Staates stets hoheitlich erfolgen.

5

Der Antrag der E auf Durchführung der Zwangsvollstreckung begegnet auch kein formalen Bedenken. Die Bezeichnung „B,S“ ist hinreichend bestimmt. Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist die Bezeichnung in dem Titel selbst, hier in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund. Danach lautet die zutreffende Parteibezeichnung “B, vertreten durch den Vorstand S“. Eine Verwechselung oder ein Irrtum ist nicht möglich zwischen der in dem Titel genannten Parteibezeichnung und der in dem Antrag der E genannten Bezeichnung. Zudem ist es allgemein üblich, dass ungenaue Parteibezeichnungen im Antrag durch das Vollstreckungsorgan geprüft werden und sofern keine Zweifel mit dem Schuldtitel vorliegen, die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.

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Der Vollstreckungsantrag ist auch unterzeichnet.

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Die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist ebenfalls formwirksam erteilt. Maßgeblich ist hier nicht, dass die Ausfertigung eigenhändig nach § 126 BGB unterzeichnet werden. Lediglich das Original ist handschriftlich zu unterzeichnen, was auch geschehen ist, wie sich aus den Sonderakten des Gerichtsvollziehers ergibt. Die Zustellung des Titels ist an die Rechtsanwälte I am 25.11.2011 erfolgt. Dies war ebenfalls zulässig gemäß § 172 ZPO sogar geboten. Die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher am 29.07.2013.

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Damit liegen sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Zwangsvollstreckung ist hiernach zulässig und die Erinnerung demnach zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.