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Amtsgericht Unna·5 M 0789-11·25.05.2011

Maschinelle Rechtsnachfolgeklausel genügt §703b ZPO – Erinnerung stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers ein, der die Zwangsvollstreckung mit dem Vorwurf verweigerte, keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel zu haben. Strittig war, ob eine maschinell erstellte Klausel mit aufgedrucktem Gerichtssiegel ohne Unterschrift genügt. Das Gericht gab der Erinnerung statt und entschied, dass §703b Abs.1 ZPO auch die Klauselerteilung im Mahnverfahren erfasst; das Gerichtssiegel reicht aus. Die Kosten trägt der Schuldner nach §91 ZPO.

Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung als begründet stattgegeben; Gerichtsvollzieher angewiesen, die ZV nicht zu verweigern

Abstrakte Rechtssätze

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Bei maschineller Erstellung von Beschlüssen, Verfügungen und Ausfertigungen genügt nach §703b Abs.1 ZPO das Gerichtssiegel; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich.

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§703b Abs.1 ZPO ist auf die Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln im automatisierten Mahnverfahren anzuwenden, da die Vorschrift der Entlastung der Rechtspflege bei maschineller Bearbeitung dient.

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Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung verweigern, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel vor, wenn die Klausel maschinell erstellt und mit dem Gerichtssiegel versehen ist.

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Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach §91 ZPO; bei stattgegebener Erinnerung trägt der Schuldner die Kosten.

Relevante Normen
§ 727 ZPO i.V.m. §§ 724, 725 ZPO§ 703 b Abs. 1 ZPO§ 766 ZPO§ 725 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724, 725 ZPO vor.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.

Gründe

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Die Erinnerungsführerin ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gläubigerin E. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch den Registerauszug des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 36466) und des Amtsgerichts München (HRB 55997). Im Übrigen ist die Rechtsnachfolge selbst unstreitig. Der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.02.2010. Das Amtsgericht Coburg als Zentrales Mahngericht hat am 03.11.2010 im automatisierten Verfahren eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt, die mit einem Dienstsiegel versehen ist, jedoch keine Unterschrift trägt, unter Hinweis auf § 703 b Abs. 1 ZPO.

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Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 20.01.2011 und mit Schreiben vom 08.02.2011 die Zwangsvollstreckung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolgeklausel vom Rechtspfleger zu unterschreiben und mit Dienstsiegel zu versehen ist.

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Das Amtsgericht Coburg als Zentrales Mahngericht hat mit Schreiben vom 04.03.2011 durch die Geschäftsleiterin darauf hingewiesen, dass alle Zentralen Mahngerichte in Deutschland der Auffassung sind, dass bei maschinell erstellten Rechtsnachfolgeklauseln § 703 b Abs. 1 ZPO Gültigkeit hat und eine Unterschrift nicht notwendig ist. Das Gerichtssiegel ist, wie beim Vollstreckungsbescheid, aufgedruckt. Zudem sei bei massenweisen zu erteilenden Rechtsnachfolgeklauseln eine andersartige Bearbeitung in angemessener Zeit auch nicht leistbar.

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Gegen die Ablehnung der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hat die Gläubigerin am 07.04.2011 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt.

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Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig und in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht abgelehnt. Zutreffend ist, dass nach § 725 ZPO die Vollstreckungsklausel zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist. Allerdings sieht § 703 b Abs. 1 ZPO vor, dass bei einer maschinellen Bearbeitung Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind und es einer Unterschrift nicht bedarf. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass eine handschriftliche Unterzeichnung der Beschlüsse und Verfügungen durch den Rechtspfleger und der Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der maschinellen Bearbeitung im Mahnverfahren nicht vereinbar ist. Denn im Mahnverfahren werden sämtliche für die Parteien bestimmten Schriftstücke des Gerichts maschinell erstellt und zum Versand gebracht, sodass zur Entlastung der Rechtspfleger auf das Erfordernis der Unterschrift verzichtet wird. Als Nachweis genügt stattdessen das Gerichtssiegel, welches aufgestempelt oder in das Formular eingedruckt sein kann (Münchener Kommentar ZPO 3. Auflage 2007 § 703 b Randnummer 1). Zwar ist in § 703 b Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich auch die Erteilung der Klausel aufgeführt. Nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich Entlastung der Rechtspflege im automatisierten Verfahren, ist es aber geboten, auch die Klauselerteilung hierunter zu fassen. Denn mit der Formulierung "Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen" wird hinreichend deutlich, dass eine großzügige Anwendung der Vorschrift gewollt ist. Dies gebietet dann aber auch die Anwendung auf die Klauselerteilung. Zudem wäre es widersprüchlich, dass der Titel selbst im automatisierten Verfahren erstellt werden kann, die Klausel aber manuell erstellt werden müsste. Im Übrigen entspricht diese Auffassung der von den Zentralen Mahngerichten in Deutschland vertretenen Auffassung.

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Da die Rechtsnachfolgeklausel im vorliegenden Fall das Gerichtssiegel trägt, ist der Vorschrift des § 703 b Abs. 1 ZPO genüge getan, sodass die Voraussetzungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung insoweit vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.