Einziehung eines Erbscheins: Wegfall der Hofeigenschaft und Auslegung des Hoftestaments
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten begehrten die Einziehung eines 1993 erteilten Erbscheins, weil dieser nach Wegfall der Hofeigenschaft und wegen angeblich fehlerhafter Zuständigkeit bzw. Testamentsauslegung unrichtig sei. Das Landwirtschaftsgericht bejahte seine Zuständigkeit, da für die anzuwendenden Vorschriften auf den Erbfall abzustellen sei und ein Hof auch bei späterem Wegfall grundsätzlich dem Sondererbrecht unterfallen könne. Materiell hielt es den Erbschein für richtig: Nach Wegfall der Hofeigenschaft mit Zustimmung aller potentiellen Nacherben sei beim Nacherbfall allgemeines Erbrecht anzuwenden. Das gemeinschaftliche Testament sei dann dahin auszulegen, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Nacherben zu gleichen Teilen erben; die Einziehung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Einziehung des Erbscheins von 1993 wegen fehlender Unrichtigkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuständigkeit und die anzuwendenden Vorschriften in einer landwirtschaftlichen Erbsache ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen; der spätere Eintritt des Nacherbfalls ist hierfür nicht maßgeblich.
Eine landwirtschaftliche Besitzung kann grundsätzlich auch dann dem Sondererbrecht der Höfeordnung unterfallen, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls entfallen ist.
Ein von einem sachlich oder funktionell unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist regelmäßig nicht allein deshalb unwirksam; eine Unwirksamkeit kommt nur bei evidenter Unzuständigkeit in Betracht.
Fällt die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls durch formwirksamen Antrag auf Löschung des Hofvermerks weg, der von allen potentiellen Nacherben gebilligt wurde, kann im konkreten Fall beim Nacherbfall allgemeines Erbrecht Anwendung finden.
Ist ein im Hoftestament benannter Nacherbe vorverstorben, sind dessen Abkömmlinge nach § 2069 BGB berufen; bei Wegfall der Hofeigenschaft ist das Testament unter Berücksichtigung des Erblasserwillens dahin auslegbar, dass die Abkömmlinge gleichmäßig bedacht sind, wenn die an die Hoffortführung anknüpfenden Bedingungen gegenstandslos geworden sind.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller, den Erbschein des Amtsgerichts Unna – Landwirtschaftsgericht – vom 21. Juni 1993, AZ 7 Lw 2/92, einzuziehen, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 255.646 Euro festgesetzt.
Gründe
1.
Am 00.00.1960 verstarb in O1, seinem letzten Wohnort, Herr A1.
Der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes mit C1 verheiratet und hinterließ zwei Kinder, B1 und E1. Er lebte mit seiner Ehefrau im durch notariellen Vertrag vom 25.05.1957 – UR-Nr. 275/1957 – des Notars K1 in O1 vereinbarten Güterstand „allgemeine Gütergemeinschaft“.
Der Erblasser war u. a. im Zeitpunkt seines Todes Eigentümer des nun im Grundbuch von G1 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung.
Am 00.00.1957 haben der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches privates Testament errichtet. Demnach setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Erblassers sollte hinsichtlich des Hofes die Ehefrau Hofesvorerbin sein und nach dem Tode des Längstlebenden der Sohn B1 den Hof erhalten. Hofersatzerbe sollte ein Sohn von B1, der bereit ist, den Hof zu bewirtschaften und Landwirtschaft gelernt hat, sein.
Am 09. September 1960 erging durch das Landwirtschaftsgericht Dortmund (AZ 58 LwH 17/60) ein Beschluss, nach dem Frau C1 Alleinerbin des sonstigen Nachlasses des Erblassers und Hofesvorerbin des im Grundbuch G1 eingetragenen Hofes ist und weiterer Hoferbe nach dem Tode der Hofesvorerbin Herr B1 ist
Am 00.00.1970 verstarb Herr B1, der Nacherbe. Er hinterließ sechs Söhne, die Antragsteller und die Antragsgegner und Herr N1.
Am 28.10.1987 beurkundete der Notar D1 in O1 – UR-Nr. 335/1987 – eine Erklärung der Vorerbin. Inhalt dieser Erklärung war u. a., dass sie und ihr verstorbener Ehemann in dem Testament den Willen geäußert hätten, dass neben der Ausbildung auch die ausgeübte Volltätigkeit auf dem Hof gehöre. Nur der vom Hof aus tätige und dazu ausgebildete Landwirt komme als Hoferbe in Betracht. Da bei ihrem Tode kein wirtschaftsfähiger Hoferbe vorhanden sei, sei die Einsetzung des Hofeserben gegenstandslos geworden und vererbe sich der Hof nach § 10 HöfeO nach allgemeinem Recht und seien alle sechs Enkel zu gleichen Teilen Miterben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Beiakte 7 Lw 55/91 Bezug genommen.
Am 11.09.1991 gab die Vorerbin eine notariell beglaubigte Erklärung ab, dass der nunmehr im Grundbuch von G1 eingetragene Besitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll. Diese Erklärung ging am 28.10.1991 beim Amtsgericht Dortmund und am 08.11.1991 beim Amtsgericht Unna ein.
Am 00.00.1991 verstarb die Vorerbin.
Am 07.02.1992 erging ein Beschluss des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Unna, dass das Hoffolgezeugnis wegen des Versterbens der Vorerbin eingezogen wird.
Mit am 27.04.1992 bzw. 13.05.1992 notariell beglaubigtem Schreiben stimmten die sechs Kinder von B1 - die Antragsteller und Antragsgegner sowie ihr Bruder N1 - der Löschung des Hofvermerks zu. Zur Begründung führten sie u. a. aus, dass sie einverständlich erreichen wollten, dass der Hof rückwirkend zum Zeitpunkt des Eingangs des Löschungsantragseingangs seine Eigenschaft als Hof nach der Höfeordnung verliere und die sechs Kinder zu je 1/6 Anteil als Nacherben erhalten. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 18 ff d. A. verwiesen.
Am 10.07.1992 wurde auf das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 10.06.1992 der Hofvermerk gelöscht.
Am 26.11.1992 beantragte der Antragsteller zu 1. die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser nach Eintritt infolge des Todes der Vorerbin am 07.12.1991 eingetretenen Nacherbfalls von den hiesigen Beteiligten und Herrn N1 zu je 1/6 beerbt wurde. Der Erbschein wurde am 21.06.1993 antragsgemäß erteilt.
Herr N1 hat seinen Erbteil am Nachlass des Erblassers mit notariellem Vertrag vom 26.02.2000 zu jeweils gleichen Teilen an die Beteiligten dieses Verfahrens übertragen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, der Erbschein müsse eingezogen und für kraftlos erklärt werden, da er unrichtig sei.
Das Amtsgericht Unna sei bereits nicht zuständig gewesen, weil kein Hof i.S. der HöfeO mehr vorgelegen habe. Daher habe es sich nicht mehr um eine Landwirtschaftssache gehandelt.
Die Rechtsstellung des Nacherben bestimme sich nach dem im Zeitpunkt des Todes des Vorerben anzuwendenden Rechts. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hofvermerk (rückwirkend zum 11.09.1991) gelöscht gewesen, deshalb sei zu diesem Zeitpunkt kein Hof mehr vorhanden gewesen.
Die Entscheidung des BGH vom 23.11.2012 (AZ BLw 12/11) sei nicht relevant. In dieser Entscheidung sei es um die materiell-rechtliche Beurteilung gegangen. Es sei nichts zur Zuständigkeit gesagt worden. In dem damaligen Verfahren sei es auch um Feststellungsantrag nach § 11 HöfeVfO gegangen. Im Übrigen hätte dann ein Hoffolgezeugnis und kein Erbschein erteilt werden müssen.
Für den Erlass des Erbscheins sei daher nach allgemeinen Regeln das Nachlassgericht zuständig.
Wenn das Landwirtschaftsgericht zuständig gewesen sein sollte, wäre der bezeugte Erbfolge rechtswidrig. Nach damals geltender Erbregelung habe der überlebende Ehegatte nur Hofvorerbe und ein Kind Hofnacherbe werden können, so dass nicht mehre Personen Erben hätten werden können.
Das Erbrecht sei unrichtig bezeugt. Alleinerbe nach dem Erblasser sei der Antragsteller zu 1., Herr F1, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments. Es sei klarer Wortlaut des Testaments, dass Ersatzerbe nach B1 der Enkel sei, der bereit sei, den Hof zu bewirtschaften und Landwirtschaft gelernt habe. Daraus folge, dass nur eine Person erbe, auch wenn Hofeigenschaft entfallen sollte.
Es sei keine Voraussetzung, dass eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Hofes durch den Nacherben vorliegen sollte. Dies habe der Erblasser bei Errichtung Testament noch gar nicht absehen können. Eine Zerstückelung des Hofes habe verhindert werden sollen.
Das Testament könne umgedeutet werden, dass – bei Verlust der Hofeigenschaft – gleichwohl der Bedachte die Besitzung unabhängig von der höferechtlichen Einordnung erbe, da die Substanz erhalten bleiben solle. Dafür spreche hier alles: der Hof sollte als Ganzes erhalten und nicht zerschlagen werden.
Bei ihrer Erklärung in der notariellen Urkunde sei die Vorerbin bereits 87 Jahre alt gewesen und wegen mehrfacher Oberschenkelhalsbrüche nicht mehr in der Lage gewesen, die Wohnung zu verlassen. Der Text sei ihr vorformuliert worden vom Antragsgegner zu 1. und der Mutter der Beteiligten. Dies habe nicht dem Willen des Erblassers entsprochen.
Nach dem Testament solle zwar nur der Hof an den Enkel vererbt werden, da dieser aber hier wertmäßig den Hauptgegenstand an Nacherbe darstelle, sei dieser deshalb Allein(nach)erbe.
Alle drei Antragsteller seien bereit, den Hof zu bewirtschaften. Ab 1970 habe der Antragsteller zu 1. faktisch den – nach dem Tod seines Vaters von der Mutter gepachteten Hof bewirtschaftet, ab 1978 sei er durch den Antragsteller zu 2., ab 1983 durch den Antragsteller zu 3. unterstützt worden.
Nur der Antragsteller zu 1. habe Landwirtschaft gelernt. Wegen des Vortrags hierzu wird auf die Antragsschrift und deren Anlagen verwiesen.
Die anderen Brüder hätten keine Landwirtschaft gelernt. Der Antragsgegner zu 1. habe nur 3 Monate eine Lehre gemacht.
Die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 1. liege vor. Er hätte auch den Hof übernommen. Dagegen habe der Pachtvertrag mit der Mutter der Beteiligten gestanden, der immer wieder verlängert worden sei.
Die Antragsgegner-Vertreterin verstoße gegen Standesrecht, weil sie für sämtliche Beteiligten auch einen Altenteilsvertrag, einen Pachtvertrag und einen Erbengemeinschaftsvertrag entworfen habe. Auch als Notarin sei sie vorbefasst bei P1 in O1 gewesen.
Es sei auch keine Betriebsaufgabe des Hofes erfolgt. Die Vermutung des Hofvermerks sei nicht widerlegt. Der Antragsteller zu 1. habe ab 1972 Pferdewirtschaft aufgebaut. Er habe in enger Nähe zum Hof gewohnt
Es liege auch keine Unwirksamkeit nach § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Ausnahmevorschrift in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 vor.
Die Antragsteller beantragen,
den Erbschein des Amtsgerichts Unna vom 21.06.1993 einzuziehen und für kraftlos zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht Unna sei für die Erteilung des Erbscheins zuständig gewesen, da das Testament errichtet worden sei, als der Grundbesitz noch als Hof im Sinne Höfeordnung eingetragen gewesen sei. Außerdem habe das Amtsgericht Unna den ursprünglich erteilten Erbschein eingezogen. Es sei daher zu prüfen, ob sich die Erbfolge nach der HöfeO bestimme.
Das Erbrecht sei im Erbschein auch richtig bezeugt. Im Testament sei eine Einsetzung von Hoferben nach § 7 S. 1, 1. Alt.HöfeO erfolgt.
Dies habe die Vorerbin auch in ihrer notariellen Erklärung vom 28.10.1987 bekräftigt. Sie habe auch erklärt, dass nach ihrer und der Vorstellung des Erblassers auch eine ausgeübte Volltätigkeit auf dem Hof dazu gehöre. Daher sei das gemeinschaftliche Testament gegenstandslos, weil kein wirtschaftsfähiger Hoferbe vorhanden gewesen sei. Die Vorerbin habe ihre Erklärung vom 28.10.1987 auch selbst abgegeben. Sie sei nicht beeinflusst gewesen.
Der Hof habe im Übrigen auch im Ersatzerbfall von Nachersatzerben betrieben werden sollen. Es sei die Vorstellung des Erblassers gewesen, dass der Hof von Rechtsnachfolgern betrieben werde; so habe – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - der Sohn des Erblassers bereits kurz nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments den Hof gepachtet. Es habe aber bereits kurz nach Anfall der Vorerbschaft kein Hof mehr vorgelegen.
Es liege daher eine Hoferbenbestimmung vor, die den Betrieb eines Hofes voraussetze. Es sei aber eine Betriebsaufgabe des Hofes erfolgt: Dass die Ehefrau des designierten Vorerben den Hof nach dem Tod ihres Mannes gepachtet und die landwirtschaftlichen Flächen an 4 verschiedene Landwirte verpachtet habe, sei als Betriebsaufgabe zu bewerten. Nach dem Pachtvertrag vom 00.00.1970 habe die Vorerbin die Zustimmung zum Verkauf des Inventars gegeben. 1970 seien die Kühe und Jungvieh verkauft; auch die Muttersauen und Ferkel seien verkauft worden; nur einige Hühner und Schafe zur Eigenversorgung behalten; auch der gesamte Fuhrpark sei bis auf einen kleinen Traktor und einen Hänger verkauft worden.
Seit 1970 würde die Hofstelle ausschließlich als Wohnraum genutzt. Ein Teil der Stallungen und eine entsprechende Grünlandfläche sei ab 1972 an die L1 vermietet, worden, die Pferdeboxen eingebaut habe, in denen sie Pferde gehalten habe. Die übrigen Stallungen seien ungenutzt geblieben.
Die Antragsteller zu 1. bis 3. hätten gegenüber dem Finanzamt auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben Von 34,5 ha Land seien nur 3,5 ha als Wiesenfläche genutzt worden. Die Pferdeboxen seien vermietet worden und die Fläche habe als Auslauf gedient. Erst nach 2000 seien weitere 4,5 ha als Pferdewiese dazu genommen worden. Ca. 20 ha Acker- und Wiesland seien seit 1970 verpachtet. Die Waldfläche von 12 ha werde von einer Waldgenossenschaft bewirtschaftet.
Die Ersatzerbenanordnung gehe ins Leere; diese habe nur für den Fall gelten sollen, dass einer der Enkel den Hof bewirtschaften würde. Es fehle an der geforderten ausgeübten Volltätigkeit. Die Hofersatzerbeneinsetzung sei nicht als allgemeine Erbeinsetzung auszulegen.
Eine landwirtschaftliche Besitzung könne nicht nach Höferecht vererbt werden, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft – wie hier - bereits verloren gegangen sei.
Die Ersatzerbenanordnung sei nach § 2109 S. 1 BGB unwirksam, da der Nacherbfall nach mehr als 30 Jahren nach Tod Erblasser eingetreten sei, deshalb finde die gesetzliche Erbfolge Anwendung (Kritik der Rspr. BayObLG (BayObGZ 1975, 63, 66))
Im Übrigen habe der Antragsteller zu 1. selbst den Erbschein beantragt und zuvor der Löschung des Hofvermerks zugestimmt. Er habe damit den Erblasserwillen vollzogen und gewusst, was er tue.
Keiner der Enkel des Erblassers habe den Hof je selbst bewirtschaftet.
Der Antragsteller zu 1. habe den Hof nie bewirtschaftet; er sei erst 1992 auf Hof zurückgekehrt, weil Onkel ihm Wohnung gekündigt hatte; er habe seiner Mutter auch nicht helfen wollen.
Der Antragsteller zu 1. sei nach dem Studium 2 Jahre (…), dann (…) bei Firma M1, wo er 25 Jahre voll angestellt gewesen; dann bis zur Pensionierung im O2 in der Branche Gebäudereinigung tätig; er habe erst dort Garten- und Landschaftsbau aufbauen wollen, das sei misslungen. Der Antragsteller zu 1. habe keine Pferdewirtschaft aufgebaut, das habe der Antragsteller zu 2. gemacht; im Jahr 2000 seien in ungenutzte Stallungen Pferdeboxen eingebaut und vermietet worden. Auch die Pferdeboxen der L1 seien nach Auslauf Pachtvertrag fremd vermietet worden, es habe nur Vermietung stattgefunden. Die Mieter hätten die Boxen selbst gereinigt, sogar Flächen gemäht und Mist entsorgt;
Der Antragsteller zu 1. habe selbst in Schreiben an Stadt O1 vom 17.02.2015 erklärt, dass landwirtschaftlicher Betrieb seit 1970 eingestellt.
Der Antragsteller zu 2. sei (…) in O1 mit eigenem Geschäft;
Der Antragsteller zu 3. sei im (…) in O1 tätig seit 25 Jahren.
Der Antragsgegner zu 1. habe ebenfalls eine landwirtschaftliche Ausbildung. Im Anschluss eines Ausbildungsvertrages sei er auf Hof des Onkels in O3 gewesen und habe (…) gelernt, nach Rückkehr habe er noch 3 Monate im Betrieb des Vaters gearbeitet. Aufgrund einer Lehrzeit von 2 Jahren; durch (…)-studium und da er mit allen Aufgaben der Landwirtschaft im Wesentlichen vertraut sei, hätte auch der Antragsgegner zu 1. Hof führen können.
Die Antragsgegnervertreterin sei aus standesrechtlichen Gesichtspunkten nicht an der Vertretung der Antragsgegner gehindert, da es sich nicht um dieselbe Rechtssache handle. Sie habe keine vertraulichen Informationen erlangt. Die Antragsgegner seien von einer Erbengemeinschaft ausgegangen.
Alle Beteiligten seien fast 30 Jahre von einer Erbengemeinschaft ausgegangen.
Es fehle dem Antragsteller zu 1. das rechtliche Interesse, da es nicht mehr um den Erhalt des Hofes geht, der seit 52 Jahren nicht mehr betrieben werde, sondern um einen Vorteil bei der Auseinandersetzung.
Das Verhalten sei treuwidrig.
II.
Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins ist zurückzuweisen.
Die Überzeugung von der Richtigkeit des Erbscheins ist nicht erschüttert.
1.
Das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Unna war für die Erteilung des Erbscheins zuständig.
Für die Prüfung der anzuwenden Vorschriften ist auf den Erbfall, also den Tod des Erblassers abzustellen, der Nacherbfall ist hierfür nicht evident.
Eine landwirtschaftliche Besitzung wird auch dann grundsätzlich nach dem Sondererbrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt Nacherbfall entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, AZ BLw 12/11, juris Rn. 33).
Im Übrigen wäre auch ein von sachlich bzw. funktionell unzuständigen Gericht erteilter Erbschein regelmäßig nicht unwirksam (vergleiche Lüdtke – Handjery/ von Jeinsen § 18 HöfeO Rz. 14). Es liegt zumindest keine evidente Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts vor, bei der ein Vertrauen hinsichtlich der Wirksamkeit des gerichtlichen Aktes vernünftigerweise ausscheidet.
2.
Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau, Frau C1, als Alleinerbin des sonstigen Nachlasses des Erblassers und als Hofesvorerbin des im Grundbuch G 1eingetragenen Hofes beerbt. Als weiterer Hoferbe nach dem Tode der Hofesvorerbin war Herr B1 eingesetzt.
Die Rechtslage ist nach dem bis zum 01.07.1976 geltenden Höferecht zu beurteilen, da der Erblasser vor dem 01.07.1976 gestorben ist.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag ein Hof i. S. Höfeordnung vor. Der Hofvermerk war eingetragen, Landwirtschaft wurde betrieben.
Aufgrund des zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau vereinbarten Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft lag ein Ehegattenhof vor (vgl. § 1438 BGB a. F). Demnach wurden das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen. Nach dem bis 1976 geltenden HöfeO war der gesetzlich zur Hoferbfolge berufene Hoferbe nur Vorerbe, bei Ehegattenhöfen dann, wenn – wie hier - der Hof nicht aus Familie der Vorerbin stammte (vgl. Wöhrmann/Graß § 8 HöfeO Rz. 2); diese Rechtsstellung wirkt auch nach 01.07.1976 fort (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen § 8 HöfeO Rz. 58).
In dem hier streitgegenständlichen gemeinschaftlichen Testament konnten die Ehegatten daher wirksam dergestalt über gesamten Hof verfügen, dass bei dem Erbfall des ersten Ehegatten sich die Rechtsfolge betreffend des gesamten Hofes ändert, da dies auch der damaligen gesetzlichen Regelung entsprach.
Die Ehefrau des Erblassers ist daher hinsichtlich des Hofes Vorerbin geworden.
3.
Nacherbe des Erblassers nach Eintritt des Nacherbfalles sind die sechs Söhne des Herrn B1.
Auch betreffend des Nacherbfalles ist die Rechtslage grds. nach dem bis zum 01.07.1976 geltenden Höferecht zu beurteilen (vgl. BGH a. a. O.)
Vorliegend ist die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalles entfallen.
Die Vorerbin hatte formwirksam die Löschung des Hofvermerks beantragt. Alle potentiellen Nacherben haben dem Antrag zugestimmt. Der Hofvermerk wurde nach dem Tod der Vorerbin gelöscht. Die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages zurück (§ 1 Abs. 7 HöfeO).
Es ist daher unerheblich, ob daneben auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls die Hofeigenschaft auch wegen einer Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes entfallen ist.
Grundsätzlich erlischt nach der – in der Literatur umstrittenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nacherbenanwartschaft nicht mit dem Wegfall der Hofeigenschaft. Dies wird mit dem Schutz der Nacherben begründet.
Vorliegend ist aber kein Schutz der Nacherben erforderlich. Alle sechs Kinder des als Nacherben eingesetzten B1 haben nach dem Tode der Vorerbin der Löschung des Hofvermerks zugestimmt, um eine Vererbung nach Anteilen zu erreichen. Alle potentiellen Hofesnacherben sind bei Eintritt des Nacherbfalls davon ausgegangen, dass allgemeines Erbrecht anzuwenden ist und haben sich 30 Jahre lang entsprechend verhalten.
Daher ist vorliegend aufgrund des Wegfalls der Hofeigenschaft kein Höferecht, sondern allgemeines Erbrecht anzuwenden (vgl. Wöhrmann, § 7 Rz.14, 22 55 ff).
Hierbei ist auf den Willen des Erblassers abzustellen. Der Hof sollte, dies geht aus dem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervor, in der Linie des als Nachfolger bestimmten Sohnes bleiben. Der andere Sohn war abgefunden und hat im Übrigen auch seinen Anteil als Miterbe ausgeschlagen.
Nach dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testamentes und gemäß § 2069 BGB kommen aufgrund des Vorversterbens des eingesetzten Nacherben die Abkömmlinge des eingesetzten Nacherben zum Zuge.
Hierbei ist nicht auf einen einzelnen Sohn des als Nacherben eingesetzten Sohnes abzustellen. Der Erblasser und seine Ehefrau gingen bei der Errichtung des Testamentes ersichtlich davon aus, dass der Hof als solcher weiterbetrieben wird und in der Höferolle verbleibt. Weiter konnte nur der Sohn des Nacherben B1, der bereit ist, den Hof zu bewirtschaften und Landwirtschaft gelernt hat, Ersatzerbe sein. Das Kriterium der Wirtschaftsfähigkeit als entscheidendes Kriterium für die Rechtsnachfolge eines Hofes durch Übertragungsvertrag oder aufgrund letztwilliger Verfügung war daher auch nach dem Willen der Testierenden Voraussetzung, um als Ersatzerbe zum Zuge zu kommen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls hatten sich die Verhältnisse aber, wie sich aus dem vorliegenden Verfahren ergibt, nachhaltig verändert. Die Vorerbin hat mit Zustimmung aller potentiellen Nacherben die Löschung des Hofvermerks bewirkt. Alle potentiellen Nacherben gingen zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls davon aus, dass kein Höferecht mehr Anwendung findet. Dies beruht ersichtlich darauf, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Wesentlichen zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles, nämlich nach dem Tode des Vorerben eingestellt worden war und die landwirtschaftlichen Flächen im Wesentlichen verpachtet waren und bis heute sind.
Vor diesem Hintergrund kann das gemeinschaftliche Testament aufgrund des Wegfalls der Hofeigenschaft nur dahingehend ausgelegt werden, dass alle Söhne von B1 gleichmäßig bedacht werden sollten.
Der Antrag war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 40 Abs. 1 GNotKG.
Das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins ist ein selbstständiges Verfahren, für das eine gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts erfolgen kann. Der Geschäftswert für das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins ist aber regelmäßig derselbe Wert wie bei der Erteilung (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom vierten 20. März 2022,15 W 89/22, juris). Dies waren hier 500.000 DM.+
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Unna, Friedrich-Ebert-Str. 65a, 59425 Unna schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Unna eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.