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Amtsgericht Unna·16 C 634/08·12.01.2010

Zahlungspflicht der Hausratversicherung: Ersatz des Wiederbeschaffungswerts teilweise bestätigt

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz für einen beschädigten PC aus ihrer Hausratversicherung (VHB 2003). Streitfragen betrafen den zu erstattenden Wiederbeschaffungswert, die Erstattungsfähigkeit von Installationskosten und die Wirkung einer Teilzahlung der Beklagten. Das Gericht erkannte den Wiederbeschaffungswert an, sprach einen Restanspruch von 253,53 € samt Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu, wies jedoch Installationskosten ab. Die Zahlung der Beklagten wurde als Anerkenntnis, nicht als Leistungsverweigerung mit Vorbehalt, gewertet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restforderung von 253,53 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Ansprüche (insbesondere Installationskosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beschädigung technischer Geräte greift nach den VHB 2003 der Ersatz des Versicherungswerts; ist eine Reparatur untunlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (§ 27 Ziff. 1c i.V.m. § 12 VHB 2003).

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Eine vom Versicherer geleistete Zahlung ist nur dann als Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu werten, wenn dies ausdrücklich erklärt wird; fehlt eine solche Erklärung, kann die Zahlung als Anerkenntnis gelten.

3

Aufwendungen für die Installation neuer Teile zur Einbindung in ein bestehendes Netzwerk gehören weder zu den versicherten Sachen (§ 1 VHB 2003) noch zu den in § 2 VHB 2003 aufgeführten versicherten Kosten und sind daher nicht erstattungsfähig.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensergänzung nach §§ 280, 286 f. BGB ersetzt werden und sind anhand des maßgeblichen Streitwerts zu bemessen.

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Bei Zahlungsverzug des Schuldners besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach den Vorschriften zu §§ 286 ff. BGB.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 286 f BGB§ 280, 286 f BGB§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 253,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2008 zu zahlen sowie die Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 120,67 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in Höhe von 253,53 € gem. §§ 27 Ziff. 1a, 1, 2, 12 VHB 2003 begründet.

3

Unstreitig lagen dem Hausratversicherungsvertrag die allgemeinen Hausratsbedingungen (VHB 2003) zugrunde.

4

Der Versicherungsfall ist eingetreten. Dies hat die Beklagte durch Zahlung von 600,00 € auf den geltend gemachten Schaden anerkannt. Entgegen der Behauptung der Beklagten geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.09.2008 nicht hervor, dass sie Zahlung lediglich zur Klaglosstellung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet hat. Dies ist dem Schreiben in keiner Weise zu entnehmen. Hier heißt es vielmehr:

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"Bei der Beschädigung von technischen Geräten besteht Versicherungsschutz für die Reparatur des Gerätes maximal bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten für ein neues Gerät gleicher Art und Güte. … Ein neues, vergleichbares Gerät ist für einen Preis von ca. 600,00 € zu erhalten. Diesen Betrag stellen wir zur Verfügung. …" Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen Sachvortrag geleistet, aus dem sich eine Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ihrerseits ergeben könnte.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass auf Seiten der Klägerin ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 853,53 € bezogen auf den Schadenszeitpunk eingetreten ist. Überzeugend hat der Gutachter dargelegt, dass eine Reparatur des beschädigten PC’s nicht tunlich ist, da Bauteile so beschädigt sein können, dass ihre Funktion unter zugelassenen Betriebsvoraussetzungen nicht sicher gegeben sind. Es bestünde hier das Risiko versteckter Fehler. Gem. § 27 Ziff. 1c VHB 2003 ist der Versicherungswert zu ersetzen, d. h. der Wiederbeschaffungswert (§ 12 VHB 2003). Danach sind die Kosten für den Neuerwerb eines nach Art und Güte vergleichbaren PC’s zum Schadenszeitpunkt von der Beklagten zu erstatten. Diese hat der Gutachter mit brutto 853,53 € ermittelt. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 06.10.2009 (Blatt 112 f d. A.) Bezug genommen. Den von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma V über insgesamt 1.403,61 € hat der Gutachter als ungeeignet zur Schadensermittlung bezeichnet, da dieser einen Hauptspeicher mit 4 GB anbietet, der streitgegenständliche PC der Klägerin doch nur mit 2 GB ausgerüstet ist und die Anzahl und Kapazität der Festplatten nicht mit dem des untersuchten PC’s übereinstimmt.

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Entgegen dem Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass der streitgegenständliche PC über 4 Festplatten verfüge, ist dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt worden. Der Gutachter hat dazu in seiner Stellungnahme vom 02.12.2009 ausgeführt, dass es auf die Anzahl der Festplatten nicht ankomme, sondern auf die Kapazität der Festplatten und die Möglichkeiten zur Datensicherung. Insoweit sei aber der Referenz-PC mit dem streitgegenständlichen PC vergleichbar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.

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Die Aufwendungen für die Installation der Neuteile in das vorhandene Netzwerk kann die Klägerin nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht verlangen. Diese Kosten fallen weder unter den Begriff der versicherten Sachen im Sinne des § 1, VHB 2003 noch unter die versicherten Kosten im Sinne des § 2 VHB 2003. Dem Sachbegriff unterfallen die mit der Installierung verbundenen Aufwendungen offenkundig nicht. Sie lassen sich aber auch nicht unter die versicherten Kosten des § 2 VHB 2003 subsumieren. So handelt es sich weder um Aufräumungskosten (Ziff. 1a) noch um Bewegungs- und Schutzkosten (Ziff. 1b).

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Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass bei einem versicherten Wohnungsbrand nicht nur die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Tapeten sondern vielmehr die Wiederherstellung der auf den Wänden verklebten Tapeten einschließlich ggfls. eines Anstriches zu ersetzen sind. Diese Kosten sind gem. § 2 Ziff. 1i VHB 2003 ausdrücklich in Mietwohnungen mitversichert.

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Da die Beklagte bereits 600,00 € an die Klägerin gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung in Höhe von 253,53 €.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 f BGB.

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Die Klägerin kann auch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. §§ 280, 286 f BGB verlangen, jedoch nur berechnet anhand eines Streitwertes in Höhe von 853,53 €. Gem. §§ 13, 14 Nr. 2300, 7002, 7008 VVRVG betragen die vorgerichtlichen Anwaltskosten 120,67 €.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.