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Amtsgericht Unna·16 C 509/19·03.03.2020

Vereinsausschluss: E-Mail-Umlaufbeschluss und spätere Vorstandsbeschlüsse unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine Vereinsmitgliedschaft nicht durch Ausschlussbeschlüsse vom Juli bzw. November 2019 beendet wurde. Das Gericht hielt die Feststellungsklage für zulässig; ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder Rechtsmissbrauch lag nicht vor. Der per E-Mail durchgeführte Umlaufbeschluss scheiterte am Schriftformerfordernis des § 32 Abs. 2 BGB. Auch die Beschlüsse vom 15.11.2019 waren u.a. wegen fehlender erneuter Anhörung, fehlender Begründung und nicht ordnungsgemäßer Ladung unwirksam.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Ausschlussbeschlüsse per E-Mail und vom 15.11.2019 beendeten die Mitgliedschaft nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorstandsbeschluss im Umlaufverfahren nach § 32 Abs. 2 BGB erfordert die Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB; eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.

2

Fehlt für eine Beschlussfassung die gesetzlich vorgeschriebene Form und ist sie nicht satzungsmäßig abbedungen, ist der Beschluss nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

3

Wird ein Ausschlussverfahren durch eine gegenüber dem Mitglied abgegebene Ausschlusserklärung formal abgeschlossen, bedarf ein erneuter Ausschluss eines neu eingeleiteten Ausschlussverfahrens einschließlich erneuter Anhörung.

4

Ein vereinsrechtlicher Ausschließungsbeschluss muss die tragenden Ausschlussgründe im Beschluss selbst in gerichtlich nachprüfbarer Weise erkennen lassen; eine Begründung darf nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme aus außerhalb des Beschlusses liegenden Unterlagen unterstellt werden.

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Vorstandssitzungen sind mit angemessener Ladungsfrist einzuberufen, damit Vorstandsmitglieder teilnehmen und sich vorbereiten können; eine unangemessen kurze Ladung kann bei relevanten Verfahrensmängeln zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung führen.

Relevante Normen
§ 126a BGB§ 40 BGB§ 128 Abs. 2 ZPO§ 28 BGB§ 34 BGB§ 32 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht durch einen auf Aufforderung zur Abstimmung vom 27.06.2019 per E-Mail gefassten Beschluss, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 02.07.2019, oder durch einen Beschluss vom 15.11.2019 beendet wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist gemäß § 1 Z. 1 seiner Satzung ein im Vereinsregister beim Amtsgericht Ort-03 unter der Nr. 0000 eingetragener Verein mit Sitz in Ort-01. Vereinszweck ist gemäß § 2 Z. 1 S. 1 der Satzung des Beklagten die Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des Kraftfahrwesens im Rahmen der Lastkraftwagen, Omnibusse und Feuerwehren sowie Spezialfahrzeugen sowie Anhänger und Zugmaschinen, Nutzfahrzeuge mit Besonderheiten. Die Aufgaben des Beklagten sind in § 2 Z. 2 der Satzung näher dargestellt.

3

Der Kläger ist langjähriges Mitglied beim Beklagten.

4

Gemäß § 3 Z. 6.3.c) der Satzung des Beklagten endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss, der unter anderem dann erfolgen kann, wenn ein Mitglied das Vereinsleben gröblich stört oder den Zielen und dem Zweck des Vereinslebens entgegenwirkt. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gemäß § 5 Z. 3 der Satzung des Beklagten besteht der Vorstand aus einem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und acht Beisitzern. Gemäß § 5 Nr. 4 der Satzung wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten (nie einzeln). Gemäß § 5 Nr. 8 der Satzung fasst der Vorstand seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen und ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5

Zur vollständigen Darstellung der Satzung des Beklagten wird auf die zur Akte gereichte Abschrift der Vereinssatzung, Anl. B1, Bl. 42-47 der Akte, verwiesen.

6

Die Geschäftsordnung des Vorstands des Beklagten sieht unter anderem vor (§ 1 Abs. 1), dass die Vorstandsversammlung durch den Vorsitzenden des Beklagten oder seinen Stellvertreter einberufen wird. Die Einladung und Tagesordnung zu einer Vorstandsversammlung sind gemäß § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung spätestens zehn Tage vor der betreffenden Sitzung schriftlich oder in einer anderen beschlossenen Form an die Mitglieder abzusenden. Gem. § 9 der Geschäftsordnung sind stimmberechtigt nur die vor der Eröffnung der Abstimmung des Wahlgangs im Sitzungsraum anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur vollständigen Darstellung der Geschäftsordnung wird verwiesen auf die zur Akte gereichte Abschrift, Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 2020.

7

Der Vorstand des Beklagten hatte in der Vergangenheit bereits versucht, den Kläger aus dem Verein auszuschließen. Mit Urteil des Amtsgerichts Ort-04 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatznachlass bis zum 27. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Kläger Mitglied beim Beklagten ist. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat.

8

Am 00.00.2019 postete der Kläger im Forum "…de": "mein neues Hobby Justiz trägt Früchte“.

9

Bereits am 00.00.2018 hatte der Kläger im Forum "….de" folgendes gepostet: "Und ich erinnere daran, WER von „Entsorgung von Menschen“ geschrieben hat: B1. …(mich erinnert „Entsorgung“ an gewisse Güterzüge im Dritten Reich)". Am 00.00.2018 hatte der Kläger in dem Forum folgendes gepostet: "demgegenüber weise ich zum wiederholten Male darauf hin, dass der Kassenwart F2 zusammen mit den beiden Vorsitzenden A1/E1 und B1 einen fünfstelligen Betrag zu verantworten haben – in Form von Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen“.

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Der zu diesem Zeitpunkt erste Vorsitzende des Beklagten, Herr A1, sowie der zweite Vorsitzende des Beklagten, Herr B1, verklagten daraufhin mit zwei weiteren Vereinsmitgliedern den Kläger vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2019 verpflichtete sich der Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage es zu unterlassen, die dargestellten Äußerungen vom 00.00. und 00.00.2018 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg sodann übereinstimmend für erledigt.

11

Mit Schreiben der beiden Vorsitzenden des Beklagten vom 15. Mai 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er im xxx-forum öffentlich unter anderem über den 2. Vorsitzenden der C1 folgendes gepostet habe: "Ich erinnere uns alle daran, WER diese Diskussion hier gestartet hat: der zweite Vorsitzende der C1, B1. Und ich erinnere daran, WER von „Entsorgung von Menschen“ geschrieben hat: B1. Ich finde daran nichts was lustig wäre (mich erinnert „Entsorgung“ an gewisse Güterzüge im Dritten Reich)“ und dass er am 00.00.2018 öffentlich in dem Forum folgendes gepostet habe: "Demgegenüber weise ich zum wiederholten Male darauf hin, dass der Kassenwart F2 zusammen mit den beiden Vorsitzenden A1/E1 und B1 einen fünfstelligen Betrag zu verantworten haben – in Form von Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 22. März 2019 sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass seine Wortbeiträge vom 00.00.2018 und 00.00.2018 rechtswidrig und nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Die Wortbeiträge verletzten nicht nur die Persönlichkeitsrechte der C1-Vorstandsmitglieder B1, D1, A1 und des ehemaligen Vorstandsmitgliedes E1, sondern erfüllten auch den Tatbestand des § 3 Z. 6 Abs. 3c der Satzung des Beklagten, gröbliche Störung des Vereinsfriedens und Entgegenwirken gegen Ziel und Zweck des Vereinslebens. Die Beleidigung und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der C1-Mitglieder und C1-Vorstandsmitglieder stelle stets eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens dar, weil sie darauf abzielten, diese Personen in aller Öffentlichkeit in ihrer Persönlichkeit herabzusetzen, ihrem Ruf zu schaden und das Vertrauen der Mitglieder in die Integrität dieser Personen zu erschüttern. Die Wortbeiträge wirkten weiterhin dem Ziel und Zweck des Vereinslebens entgegen, weil sie ein an einem ungestörten Miteinander, lediglich am Freizeitspaß und Vergnügen orientiertes Vereinsleben, zunichte machten. Der Vorstand habe daher auf seiner Vorstandssitzung am 24. April 2019 beschlossen, gegen den Kläger ein erneutes Vereinsausschlussverfahren in die Wege zu leiten. Bevor über den Vereinsausschluss erneut beraten und beschlossen werde, werde dem Kläger im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen bis zum 5. Juni 2019 schriftlich Stellung zu nehmen.

12

Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte binnen der gesetzten Frist nicht.

13

Mit E-Mail vom 27. Juni 2019, gesendet von der Adresse (… .de, wurden die Vorstandsmitglieder des Beklagten aufgefordert, endgültig über den Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten abzustimmen. Die Abstimmung könne per Mail vollzogen und somit das Procedere abgekürzt werden. Die E-Mail wurde "unterzeichnet" mit:

14

"Schöne Grüße

15

T1".

16

Sodann folgt noch eine Signatur:

17

"Mit freundlichen Grüßen

18

F1

19

C1

20

(...)".

21

Zur vollständigen Darstellung der E-Mail wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Abschrift, Anlage B 10, Bl. 82 d.A.

22

Sämtliche Antworten auf die E-Mail vom 27.06.2019 stimmten dem Ausschluss des Klägers zu, wobei die Antworten per E-Mail erfolgten und folgende Personen als Erklärende benennen:“"F2", "B1, "F3", "G1", "D1", H1", "H2,", "A1", "T1“, "T2", "U1".

23

Der Vereinshomepage zufolge setzte sich der Vorstand zur Zeit der Abstimmung wie folgt zusammen: A1, B1, F2, U1, H2, H1, U2, V1, G1, D1, W1, F3.

24

Herr U1 leidet seit ca. April 2019 an einem "Burnout" und ist seitdem nicht mehr aktiv.

25

Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Vorstand in einer einstimmigen schriftlichen Abstimmung beschlossen habe, ihn endgültig aus dem Beklagten auszuschließen. Das Schreiben gibt im Übrigen im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens vom 15. Mai 2019 wieder und schließt mit:

26

"Mit freundlichen Grüßen

27

gez.

28

A1                                           B1

29

A.A. F1"

30

Unterzeichnet wurde das Schreiben lediglich durch Herrn F1.

31

Mit E-Mail vom 14. November 2019, gesendet von der Adresse "….de", wurden die Vorstandsmitglieder des Beklagten zu einer außerordentlichen C1-Vorstandssitzung für den 15.11.2019, um 18 Uhr in Ort-02 geladen. Einziger Tagesordnungspunkt sei, aus dem Anhang auch ersichtlich, eine erneute Abstimmungswiederholung. Aus Fristgründen erfolge die Ladung sehr kurzfristig und unter Ausschluss einer regulären Ladungsfrist. Bei dem Anhang der E-Mail handelte es sich um ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in dem dargelegt wurde, dass die per E-Mail erfolgte Abstimmung über den Ausschluss des Klägers möglicherweise verfahrensfehlerhaft gewesen sei, so dass eine Abstimmung über den Ausschluss in einer Vorstandssitzung erfolgen sollte. Die E-Mail schließt mit der Signatur:

32

"Mit freundlichen Grüßen,

33

F1

34

C1

35

(...)"

36

Zu der Vorstandssitzung vom 15.11.2019 erschienen gem. Protokoll vom 17.11.2019, zu dessen vollständiger Darstellung auf die zur Akte gereichte Abschrift, Anlage B11, Bl. 96 der Akte, Bezug genommen wird: "A1, B1, F2, H1, G1, W1, H2, (kommissarisch) P1". Als entschuldigt fehlend sind in dem Protokoll genannt: U2 und F3.

37

Gemäß des Protokolls wurde auf der Sitzung am 15.11.2019 dreimal über den Ausschluss des Klägers persönlich abgestimmt. Bei der ersten Abstimmung stimmten gem. Protokoll alle Anwesenden für den Ausschluss des Klägers. Bei der zweiten Abstimmung stimmten gem. Protokoll alle Anwesenden ohne Beteiligung der A1 und B1 ab. Bei der Dritten Abstimmung stimmten gem. Protokoll lediglich die Vorstandsmitglieder ab, die gerichtlich bisher keine Berührung mit dem Kläger hatten und als befangen gelten könnten, Herr D1, Herr G1 und Herr H2. Alle Abstimmungen erfolgten einstimmig für den Ausschluss des Klägers.

38

Der erste Vorsitzende des Beklagten, Herr A1, trat im Januar 2020 von diesem Amt zurück; ein neuer erster Vorsitzender wurde noch nicht gewählt.

39

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksamer Ausschluss seiner Person aus dem Beklagten nicht erfolgt sei. Er bestreitet, dass es einen das Vereinsausschlussverfahren einleitenden Beschluss des Vorstandes gegeben hat und das F3 gewähltes Vorstandsmitglied ist. Er ist der Auffassung, dass die Vorstände A1, B1, D1, F1 und H1 von der Mitwirkung in dem Ausschlussverfahren aufgrund einer Interessenskollision ausgeschlossen gewesen seien; ihre Beteiligung verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Die Anhörung vom 15.05.2019 sei mangels ausreichender Begründung der Vorwürfe unzureichend gewesen. Er behauptet, das Landgericht Hamburg habe nicht auf eine angebliche Rechtswidrigkeit hingewiesen, die nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen sei. Er ist der Auffassung, die beanstandeten Wortbeiträge seien rechtmäßig gewesen. Die Abstimmung im Vorstand per E-Mail sei unzulässig gewesen. Eine wirksame Bekanntgabe eines Ausschlussbeschlusses an seine Person sei nicht erfolgt. Der Kläger bestreitet, dass Herr F1 bezogen auf das Schreiben vom 2. Juli 2019 zur Vertretung des Beklagten berechtigt war. Er ist der Auffassung, vor der zweiten Beschlussfassung am 15. November 2019 wäre eine erneute Anhörung seiner Person erforderlich gewesen. Er bestreitet, dass das Protokoll der Vorstandssitzung vom 15.11.2019 gegengezeichnet wurde. Ein Beschluss vom 15.11.2019 sei ihm nicht bekanntgegeben worden.

40

Der Kläger hat mit der am 02.10.2019 bei Gericht eingegangenen und am 25.10.2019 zugestellten Klage zunächst beantragt, festzustellen, dass er Mitglied beim Beklagten ist und insbesondere nicht durch den Beschluss vom 02.07.2019 ausgeschlossen wurde. Mit Schriftsatz vom 17.10.2019 hat der Kläger den Antrag dahingehend gefasst, festzustellen, dass seine Mitgliedschaft nicht durch den Beschluss vom 02.07.2019 beendet wurde.

41

Nunmehr beantragt der Kläger,

42

festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht durch einen Beschluss unbekannten Datums, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 02.07.2019, oder durch einen Beschluss vom 15.11.2019 beendet wurde.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger auf das Anhörungsschreiben vom 15.05.2019 keine Stellungnahme abgegeben hat. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, was sich in seinem Posting, sein neues Hobby namens Justiz trage Früchte, zeige. Der Beklagte behauptet, der Kläge lege es gezielt darauf an, Rechtsstreitigkeiten mit den Vorstandsmitgliedern zu führen. Die Mitgliedschaft beim Beklagten sei nicht sein eigentliches Ziel. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei mit den streitgegenständlichen Beschlüssen bzw. Abstimmungen wirksam aus dem Beklagten ausgeschlossen worden. Etwaige Fehler bei den Abstimmungen seien mangels Relevanz unbeachtlich. Etwaige Fehler bei der ersten Abstimmung seien jedenfalls durch die weiteren Abstimmungen am 15.11.2019 geheilt worden. Die erste Abstimmung sei als schriftliches Umlaufverfahren zulässig gewesen. Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Vorstands könne der Kläger nicht rügen. Vorstandsmitglieder des Beklagten seien nicht als befangen ausgeschlossen gewesen, da ein Ausschlussgrund gem. §§ 28, 34 BGB nicht vorgelegen habe. Bei den Abstimmungen vom 15.11.2020 habe es sich lediglich um eine bestätigende Beschlussfassung gehandelt, weshalb eine erneute Anhörung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Bei der Bekanntgabe des Beschlusses mit Schreiben vom 02.07.2019 sei der Beklagte ordnungsgemäß durch die beiden Vorsitzenden vertreten worden, lediglich die Übersendung sei durch Herrn F1 als Leiter der Geschäftsstelle des Beklagten erfolgt. Der Beklagte behauptet, Herr F1 habe in Vollmacht der Vorsitzenden gehandelt. Am 15.11.2020 sei der Vorstand unter Verzicht auf eine Ladungsfrist zusammengekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die weiteren zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020.

Entscheidungsgründe

48

I.

49

Soweit der Kläger in seinem Klageantrag Bezug nimmt auf einen Beschluss unbekannten Datums, war dies dahingehend auszulegen, dass damit ein vermeintlich auf die Aufforderung zur Abstimmung vom 27.06.2019 per E-Mail gefasster Beschluss gemeint ist.

50

II.

51

1.

52

Die Klage ist zulässig.

53

Bei der Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers im Beklagten beendet wurde (oder als Kehrseite dazu fortbesteht) handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO.

54

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. Dieses fehlt nicht etwa deshalb, weil der Kläger auf das Anhörungsschreiben vom 15.05.2019 keine Stellungnahme abgegeben hat. Eine Präklusion von Einwendungen, die der Kläger bereits im vereinsinternen Verfahren hätte vortragen können, sieht die Satzung des Beklagten nicht vor. Auch ist kein vereinsinternes Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen, das dem gerichtlichen Verfahren vorrangig sein könnte.

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Die Klage kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das Posting des Klägers vom 00.00.2019 – sein neues Hobby namens Justiz trage früchte – gibt für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers keinen Anhaltspunkt. Die übrigen Behauptungen des Beklagten hierzu sind ohne Substanz bzw. nicht geeignet den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.

56

2.

57

Die Klage ist auch begründet, da der Kläger weder durch die per E-Mail erfolgte Abstimmung des Vorstands noch durch die Abstimmungen am 15.11.2020 wirksam aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde.

58

a.

59

Die auf Aufforderung vom 27.06.2019 erfolgte Abstimmung per E-Mail konnte bereits deshalb nicht zu einer wirksamen Beschlussfassung führen, da es an einer Rechtsgrundlage für eine Beschlussfassung per E-Mail in der Satzung des Beklagten mangelt.

60

Gem. §§ 28, 32 BGB sind die Beschlüsse des Vorstands auf einer Versammlung des Vorstands (§ 32 Abs. 1 BGB) oder dadurch zu fassen, dass alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). § 32 Abs. 2 BGB postuliert dabei ein gesetzliches Schriftformerfordernis (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auf. 2016, XIV. Die Mitgliederversammung, Rn. 636; Staudinger/Schwennicke (2019), § 32 BGB, Rn. 161). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Zwar kann die Schriftform durch die "elektronische Form" ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB), jedoch erfordert dies die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB). Die einfache E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 32 Abs. 2 BGB nicht (Otto in: Stöber/Otto, a.a.O.).

61

Der Formmangel wäre nicht allein dadurch geheilt, dass alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung per E-Mail teilgenommen haben ohne den Formfehler zu rügen. Eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses hätte im Rahmen der Satzung des Beklagten erfolgen müssen (§ 40 BGB). Da der Vorstand die Satzung nicht eigenmächtig ändern kann, kann er auch das Schriftformerfordernis nicht abbedingen.

62

Der Formmangel führt – unabhängig von Überlegungen zur "Relevanz" des Verstoßes – zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (§ 125 S. 1 BGB).

63

b.

64

Auch am 15.11.2019 wurde ein Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten nicht wirksam beschlossen.

65

aa.

66

Dies folgt zunächst daraus, dass den Beschlüssen kein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren, insbesondere keine Anhörung des Klägers, vorausgegangen ist.

67

Mit der Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 war das Verfahren zum Ausschluss des Klägers, das gemäß dem Anhörungsschreiben vom 15.05.2019 mit Beschluss vom 24.04.2019 eingeleitet worden sein soll, formal abgeschlossen. Dass die Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 dabei materiell wirkungslos war, weil ein wirksamer Vorstandsbeschluss zum Ausschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, ändert nichts an der formalen Beendigung des Ausschlussverfahrens durch die Ausschlusserklärung. Für den erneuten Beschluss über den Ausschluss des Klägers hätte es sodann der erneuten Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit Anhörung des Klägers, Beschlussfassung und anschließender Bekanntgabe bzw. Erklärung des Ausschlusses gegenüber dem Kläger bedurft.

68

Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf verweist, dass es sich bei den Beschlüssen vom 15. November 2019 lediglich um bestätigende bzw. heilende Beschlüsse in Bezug auf den mit Schreiben vom 02.07.2019 erklärten Vereinsausschluss des Klägers gehandelt habe, trägt dies nicht. Durch die nachträgliche Abstimmung bzw. Beschlussfassung am 15.11.2019 konnte die Erklärung vom 02.07.2019 nicht mehr geheilt werden. Es bestand insofern kein Schwebezustand oder Ähnliches.

69

Auf die Frage, ob ein etwaiger Ausschlussbeschluss vom 15.11.2019 dem Kläger – durch die im Verfahren erfolgten Schriftsätze – hinreichend bekannt gemacht wurde, kommt es nicht entscheidend an, da schon kein wirksamer Ausschlussbeschluss vorliegt.

70

bb.

71

Die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 15.11.2020 folgt des Weiteren auch daraus, dass diese nicht (zu Protokoll der Sitzung oder in Gestalt einer schriftlichen Beschlussvorlage) hinreichend begründet wurden.

72

Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Ausschließungsbeschluss eines Vereins der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung unterliegt, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist, müssen die Gründe für den Ausschluss bereits im Ausschließungsbeschluss bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (vgl. etwa: BGH NJW 1990, 40, beck-online; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 38 Rn. 38; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 38, Rn. 234). Eine Begründung der Beschlüsse vom 15.11.2019 fehlt indessen vollständig.

73

Dabei kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Begründung des Anhörungsschreibens vom 15.05.2019 abgestellt werden, da sich aus den Beschlüssen vom 15.11.2020 auch keine entsprechende Bezugnahme ergibt. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes des ausgeschlossenen Mitglieds macht es unerlässlich, dass anhand des Ausschließungsbeschlusses unzweifelhaft erkennbar ist, welche Tatsachen dem Ausschluss zugrunde gelegt werden (vgl. BeckOGK/Könen, 1.2.2020, BGB § 38 Rn. 212). Dies verbietet die Annahme bzw. Unterstellung einer konkludenten Bezugnahme des Beschlusses auf Unterlagen die nicht Gegenstand des Beschlusses oder des Protokolls über die Beschlussfassung sind (vgl. dazu auch: OLG Düsseldorf MDR 1981, 843). Es tritt hinzu, dass bei der Beschlussfassung vom 15.11.2019 das Ausschlussverfahren im Rahmen dessen die Anhörung vom 15.05.2019 erfolgte formal bereits durch die Ausschlusserklärung vom 02.07.2019 abgeschlossen war.

74

Selbst wenn man indessen annehmen wollte, dass die Begründung der Beschlüsse vom 15.11.2019 gleichzusetzen ist mit der Begründung aus dem Anhörungsschreiben vom 15.05.2019, wäre der Beschluss mangels ausreichender Begründung nichtig.

75

Auch und gerade dann, wenn man im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses für zulässig hält, ist an dem Mindesterfordernis festzuhalten, daß die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluß führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, daß sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, daß die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und daß nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluß erfolgt ist damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1990, 40, beck-online). Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte zudem jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes– oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGH NJW 1997, 3368, beck-online).

76

Das Anhörungsschreiben vom 02.07.2019 führt als konkrete Tatsachen, die den Vereinssausschluss begründen sollen, letztlich nur die Postings bzw. Wortbeiträge des Klägers vom 00.00.2018 und 00.00.2018 an. Im Übrigen besteht das Anhörungsschreiben aus Bewertungen dieser Postings (die Wortbeiträge seien rechtswidrig, beleidigend, persönlichkeitsrechtsverletzend, würden den Tatbestand des § 3 Ziffer 6 Abs. 3 c) der Satzung erüllen, etc.).

77

Aus den Wortbeiträgen bzw. Postings des Klägers vom 00.00.2018 und 00.00.2018 ergibt sich indessen – ohne das Hinzutreten weiterer, dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmender Tatsachen – kein Tatbestand der – auch unter Berücksichtigung des insofern eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle – eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens und / oder ein Entgegenwirken gegen Ziel und Zweck des Vereinslebens begründen könnte. Dies insbesondere deshalb nicht, da aus dem Anhörungsschreiben nicht ersichtlich ist, inwiefern die beanstandeten Wortbeiträge bzw. Postings des Klägers in ihrem tatsächlichen Gehalt wahr oder unwahr sind. Jedenfalls dann, wenn die Äußerungen in ihrem tatsächlichen Gehalt wahr sein sollten, können sie nicht ohne weitere Begründung den Vereinsausschluss tragen. Im Übrigen fehlt es für die Würdigung, es liege eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens bzw. ein Entgegenwirken gegen Ziel und Zweck des Vereinslebens vor, an einer hinreichenden Tatsachengrundlage; inwiefern es tatsächlich zu einer gröblichen Störung des Vereinslebens gekommen ist, ist dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen. Die Begründung, die Beleidigung und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Beklagten stelle stets eine gröbliche Störung des Vereinsfriedens dar, ist in dieser Pauschalität zur Begründung eines Vereinsausschlusses unzureichend, zumal sich anhand der Angaben in dem Anhörungsschreiben schon nicht hinreichend nachvollziehen lässt, inwiefern die Wortbeiträge des Klägers beleidigend oder persönlichkeitsrechtsverletzend gewesen sind. Auch die Begründung, die Wortbeiträge würden dem Ziel und Zweck des Vereinslebens entgegenwirken, weil sie ein, an einem ungestörten Miteinander, lediglich am Freizeitspaß und Vergnügen orientiertes Vereinsleben zunichte machten, trägt erkennbar nicht. Ziel und Zweck des Vereinslebens können angesichts der Definition in § 2 der Satzung nicht auf ein ungestörtes Miteinander, Freizeitspaß und Vergnügen reduziert werden. Der zitierte Wortbeitrag des Klägers vom 00.00.2018 lässt tatsächlich keinen Bezug zu den Zielen und Zwecken des Vereinslebens Beklagten erkennen. Der zitierte Wortbeitrag vom 00.00.2018, betreffend die Veruntreuung von Mitgliedsbeiträgen, kann – in Abhängigkeit vom Wahrheitsgehalt - Ziel und Zweck des Vereinslebens sogar gedient bzw. entsprochen haben.

78

Insgesamt ist die Begründung in dem Anhörungsschreiben als Begründung für den Vereinsausschluss in tatsächlicher Hinsicht unzureichend konkret bzw. stellt sich der Vereinsausschluss allein auf dieser Tatsachengrundlage als willkürlich dar.

79

cc.

80

Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 15.11.2019 auch daraus, dass der Vorstandssitzung vom 15.11.2019 keine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen ist.

81

Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Herr F1 dazu befugt war, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wurde eine ordnungsgemäße Ladungsfrist nicht gewahrt.

82

Auch wenn insofern davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger einen Verstoß gegen die in der Geschäftsordnung des Vorstands vorgesehene Ladungsfrist von 10 Tagen nicht rügen kann, gilt unabhängig von der Regelung in der Geschäftsordnung, dass Vorstandssitzungen so einzuberufen sind, dass sich die Mitglieder angemessen inhaltlich auf den Gegenstand der Beratungen und faktisch in ihrer Terminplanung darauf einstellen können (vgl.: Otto in: Stöber/Otto, Rn. 871 zur Mitgliederversammlung; vgl. desweiteren etwa: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 28 Rn. 5: sehen Satzung und Geschäftsordnung keine Ladungsfrist vor, gilt eine angemessene Frist).

83

Die Ladung am 15.11.2019 zu einer Sitzung am nächsten Tag war erkennbar zu kurzfristig, da sie weder Gewähr dafür bot, dass sich die Mitglieder des Vorstands angemessen inhaltlich vorbereiten können noch dafür, dass sich die Mitglieder des Vorstands in ihrer Terminsplanung auf den Termin einstellen können. Es sind auch keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine derartig kurze Ladungsfrist erfordert hätten.

84

Zwar unterliegt die Ladungsfrist der Disposition des Vorstands, wenn alle Vorstandsmitglieder auf eine längere Frist verzichten. Von einem solchen Verzicht aller Vorstandsmitglieder kann indessen nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass bereits in der Ladung vorgegeben wurde, dass eine reguläre Ladungsfrist nicht eingehalten wird, war der Vorstand unstreitig bei der Sitzung nicht vollständig erschienen. Daraus, dass die nicht erschienenen Vorstandsmitglieder sich entschuldigt haben, kann nicht geschlossen werden, dass diese damit konkludent auf eine Ladungsfrist verzichtet haben. Im Übrigen ist für das Vorstandsmitglied U1 im Protokoll weder vermerkt, dass dieser anwesend war, noch dass dieser sich entschuldigt hätte.

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Der Verstoß gegen die Ladungsfrist führt auch nicht deshalb ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, weil die Beschlussfassung mglw. nicht auf dem Mangel beruht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler die Unwirksamkeit des Beschlusses begründet soll nämlich nicht (mehr) die Frage einer konkreten Kausalität zwischen Fehler und Beschlussfassung sein, sondern ob es bei am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter wertender Betrachtung möglich ist, dass der Beschlussmangel sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (sog. "Relevanz") (so: MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 28 Rn. 7 u. § 32 Rn. 55) bzw. ob der Fehler den Beschluss unter einem Legitimationsdefizit leiden lässt, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Nichtigkeit rechtfertigt (so: BeckOGK/Segna, 1.1.2020, BGB § 28 Rn. 14).

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Diese "Relevanz" des Fehlers für die Beschlussfassung kann nicht verneint werden, da die Wahrung der Ladungsfrist für den Prozess der Willensbildung im Vorstand unter den Gesichtspunkten der Teilnahme möglichst alle Vorstandsmitglieder und der ausreichenden Möglichkeit zur Vorbereitung von erheblicher Bedeutung ist. Soweit dabei vertreten wird, dass ein Verstoß gegen die Ladungsfrist geheilt wird, wenn keine alsbaldige Rüge seitens des betroffenen Mitglieds erfolgt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 32 Rn. 56 zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung), kann dies vorliegend nicht gelten, da im Falle der Beschlussfassung des Vorstands über einen Vereinsausschluss auch das an der Beschlussfassung nicht beteiligte, aber von dem Beschluss betroffene Vereinsmitglied (hier: der Kläger) ein geschütztes Interesse daran hat, dass die für die Willensbildung des Vorstands wesentlichen bzw. "relevanten" Verfahrensregeln eingehalten werden.

87

dd.

88

Inwiefern der Beschluss möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung befangener Vorstandsmitglieder im Ausschlussverfahren unwirksam ist, lässt das Gericht offen, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. In Ergänzung zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Klägerseite darin zuzustimmen sein dürfte, dass die unmittelbar von den zur Begründung des Vereinsausschlusses angeführten Wortbeiträgen des Klägers betroffenen Vorstandsmitglieder jedenfalls von der Entscheidung über den Vereinsausschluss ausgeschlossen gewesen sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1980 – II ZR 62/80 –). Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Ausschluss – wie der Kläger meint – für die Mitwirkung der betroffenen Vorstandsmitglieder im gesamten Ausschlussverfahren gilt.

89

III.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

91

Eine teilweise Kostenbelastung des Klägers gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht etwa deshalb angezeigt, weil der Kläger ursprünglich beantragt hat, festzustellen, dass er Mitglied beim Beklagten ist. Eine Änderung des Streitgegenstands ist durch die Änderung des Klageantrags letztlich nicht erfolgt, da von vornherein kein anderer Beendigungsgrund in Streit stand als diejenigen über die nunmehr entschieden wurde.

92

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.