Themis
Anmelden
Amtsgericht Unna·16 C 31/04·12.05.2004

Unterlassungsforderung wegen Fernsehstörung durch Amateurfunkanlage abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrecht/ImmissionenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Unterlassung der Beeinträchtigung seines Fernsehempfangs durch die Amateurfunkanlage des Nachbarn. Zentrale Frage war, ob trotz Einhaltung gesetzlicher Sendeleistungsgrenzen eine erhebliche Beeinträchtigung und damit ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB besteht. Zwar lag anfänglich eine erhebliche Beeinträchtigung vor; durch Einbau von Ferritkernen wurden die Störungen jedoch beseitigt, sodass mangels Wiederholungsgefahr die Klage abgewiesen wurde.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Fernsehstörung als unbegründet abgewiesen, da Störung durch Ferritkerne beseitigt und Wiederholungsgefahr fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB setzt voraus, dass der Gebrauch des Grundstücks eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Eigentums oder dessen Gebrauches bewirkt.

2

Die Einhaltung gesetzlicher oder verwaltungstechnischer Grenzwerte führt nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig zur Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung; gleichwohl kann im konkreten Einzelfall trotz Grenzenüberschreitungen oder trotz Einhaltung der Grenzwerte eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.

3

Ein Unterlassungsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht; die dauerhafte Beseitigung der Störung durch geeignete und wirksame Maßnahmen kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

4

Behördliche Anordnungen oder Beschränkungen ohne Rechtskraft sind für die zivilrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich; maßgeblich sind die tatsächlichen Störungen und deren Beseitigung im Zivilverfahren.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 21 Abs. 2 Amateurfunkverordnung§ 5 Abs. 5 bis 7 Amateurfunkverordnung§ 20 Abs. 1, 2 Amateurfunkverordnung§ 3 Abs. 3, 5 Amateurfunkgesetz§ 906 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte betreibt eine Amateurfunkanlage, welche von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugelassen wurde mit der Zuteilungsnummer (...) und dem Rufzeichen (...). Aufgrund von Störungen im Fernsehbetrieb des Klägers bei Betrieb der Anlage des Beklagten erließ die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 14.12.2001 einen Bescheid, wonach bestimmte Werte der elektromagnetischen Feldstärke vorgegeben wurden. Hiergegen hat sich der Beklagte gewandt und klagt derzeit beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zum Aktenzeichen 7 K 2702/02. Das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

3

Während der mündlichen Verhandlung dieses erkennenden Gerichts installierte ein technischer Mitarbeiter des Beklagten-Vertreters Ferritkerne am Fernsehgerät des Klägers und an der Telefonanlage des Klägers.

4

Der Kläger behauptet, dass sein Fernsehempfang und Telefonverkehr durch den Betrieb der Sendeanlage des Beklagten beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung auch nach dem Einbau der Ferritkerne möglicherweise andauere.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb seiner Sprechfunkanlage den Fernsehempfang des Klägers in dessen Wohnung (....) zu stören.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Herrn Regierungsamtmann (......) von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ferner durch Inaugenscheinnahme der Sendefunkanlage des Beklagten, sowie des Fernsehgerätes und der Telefonanlage des Klägers, u. a. auch bei Betrieb der Sendeanlage. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.05.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die ursprünglich zulässige und begründete Klage ist nunmehr mangels Wiederholungsgefahr unbegründet.

12

1.

13

Der Kläger hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 1004 BGB, da der Beklagte durch seinen Amateuerfunkbetrieb den Fernsehempfang des Klägers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hat.

14

Der Beklagte betreibt eine Amateuerfunkanlage mit einer Sendeleistung von 100 Watt. Mit Hilfe einer Endstufe erreicht der Beklagte eine Sendeleistung von bis zu 650 Watt, was der sachverständige Zeuge bestätigt hat. Nach der Anlage 1 der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz, die gemäß § 21 Abs. 2 Amateurfunkverordnung weiterhin gilt, sowie den Regelungen in den §§ 5 Abs. 5 bis 7, 20 Abs. 1, 2 Amateurfunkverordnung und § 3 Abs. 3, 5 Amateurfunkgesetz ist bei einer Sendung auf dem 40-m-Band und 80-m-Band eine maximale Senderleistung von 750 Watt zulässig (vgl. auch die Zusammenfassung der Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst auf der Internetseite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post "regtp.de"). Das bedeutet, dass der Beklagte bei einer maximal möglichen Senderleistung mit seinem Gerät nebst Endstufe von 650 Watt die festgelegten Grenzwerte einhält. Die Einschränkung durch den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 14.12.2001 ist hier mangels Rechtskraft nicht maßgeblich.

15

Bei einer Einhaltung der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Grenzwerte ist allerdings nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings hat der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen, ob trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 1317, 1318). Im hier vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine erhebliche und damit wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Der vor Ort im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführte Testlauf zeigte, dass sich zwar bei einer Sendung auf dem 40-m-Band noch keine Störungen ergeben. Allerdings waren bei einer Sendung mit einer Frequenz auf dem 80-m-Band mit einer Sendeleistung von 250 Watt bereits leichte Streifen im Fernsehbild des Klägers und bei einer Steigerung der Sendeleistung auf bis zu 650 Watt deutliche Streifen erkennbar. Diese Beeinträchtigungen, insbesondere bei einer erhöhten Sendeleistung sind derart gravierend, dass ein normaler Fernsehgenuss durch den Kläger nicht mehr möglich ist. Vielmehr liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, die trotz Einhaltung der Grenzwerte nicht mehr als unwesentlich und damit hinnehmbar angesehen werden kann. Der Beklagte hat daher nach § 1004 BGB seinen Funkbetrieb grundsätzlich so einzurichten, dass derartige Störungen vermieden werden.

16

Soweit der Kläger darüberhinaus in der mündlichen Verhandlung Beeinträchtigungen beim Betrieb seiner Telefonanlage behauptet hat und diese auch festgestellt werden konnten, ist dies für diesen Rechtsstreit mangels entsprechender Antragstellung nicht Streitgegenstand und damit unerheblich.

17

2.

18

Der Beklagte ist seiner Verpflichtung auf Beseitigung der von ihm ausgehenden Störungen jedoch nachgekommen indem er noch während der mündlichen Verhandlung durch einen Beauftragten auf seine Kosten Ferritkerne, welche der Abschirmung dienen, am Fernsehgerät des Klägers (und auch an dessen Telefonanlage) eingebaut hat.

19

Nach dem Einbau der Ferritkerne konnten im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme weder im Fernsehgerät noch in der Telefonanlage des Klägers Störungen beim Sendebetrieb durch den Beklagte festgestellt werden. Der sachverständige Zeuge hat hierzu erklärt, dass der Einbau von Ferritkernen die übliche technische Vorgehensweise sei, um derartige Störungen zu beseitigen. Ferner sei davon auszugehen, dass keinerlei Störungen mehr auftreten. Dies ist auch nachvollziehbar, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Wirkung der Ferritkerne nur eine vorübergehende sein soll. Der Kläger hat derartiges nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es jedenfalls an der für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr.

20

Die Klage ist daher spätestens seit dem Einbau der Geräte und der damit verbundenen Beseitigung der Beeinträchtigung unbegründet.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Der Streitwert wird im Hinblick auf das erhebliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits auf nunmehr 2.000,00 Euro festgesetzt.