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Amtsgericht Unna·15 C 791/12·28.04.2013

Abtretung von Energieforderungen wirksam; Aufrechnung nach §95 InsO ausgeschlossen

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter macht Restforderungen aus Strom- und Gaslieferungen geltend. Streitgegenstand sind Aktivlegitimation durch Abtretung versus Vertragsübernahme sowie die Frage der Aufrechnung. Das Gericht erkennt die Abtretungen als wirksam an, verneint eine Vertragsübernahme und schließt die Aufrechnung wegen §95 InsO aus. Inkassokosten wurden mangels substantiiertem Vortrag abgelehnt.

Ausgang: Klage insoweit erfolgreich: Kläger wegen wirksamer Abtretung auf 1.503,68 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klageabweisung und Inkassokosten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung einer Forderung (Zession) ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Schuldners wirksam; der Erwerber kann daraus seine Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen.

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Eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung aller Vertragsparteien voraus; eine Vorausabtretung von Forderungen ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung zur Übernahme des Vertragsverhältnisses.

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Eine Aufrechnung gegen Insolvenzforderungen ist gemäß §95 InsO ausgeschlossen, wenn die aufzurechnende Gegenforderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

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Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Höhe konkret und schlüssig dargelegt wird; sie sind nach §§254 BGB auf die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu begrenzen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und etwaige Schadensersatzansprüche bei Zahlungsverzug richten sich nach §§280, 286 BGB.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 398 BGB§ 387 BGB§ 95 InsO§ 94 InsO§ 174 ff. InsO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.503,68 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.12.12 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der Klage verfolgt der Kläger Restansprüche aus der Belieferung des Beklagten aus zwei Verträgen mit Strom an der Verbrauchsstelle M-weg 00 in G.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der U Services GmbH (Insolvenzschuldnerin).

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Der Beklagte schloss mit Stromantrag vom einen Belieferungsvertrag mit der UMarketing GmbH. Unter Ziffer 5 des Stromantrags ist aufgeführt: „Ich/Wir ermächtige(n) und beauftrage(n) die U Marketing in meinem/unseren Namen sämtliche Rechte (Energielieferungsrecht, Aufkunftsrechte, Bevollmächtigung u.a.) aus diesem Vertrag an die U Energy GmbH, N-straße 0, X, abzutreten“. Für den weiteren Inhalt wird auf Bl. 19 d. GA verwiesen.

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Der Beklagte schloss ferner einen Vertrag mit der Vertragsnummer 15027264 und der Zählernummer 9268306 mit der U Energy GmbH zur Belieferung mit Gas.

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Die U Services GmbH ist eine 100 % Tochtergesellschaft der U Holding AG. Die U Energy GmbH war ebenfalls eine 100 % Tochtergesellschaft der U Holding AG. Die U Marketing GmbH übertrug im Jahr 2009 mit einem Vertrag „über den Verkauf und die Übertragung von Belieferungsverträgen auf die U Energy GmbH. Die U Energy GmbH wiederum übertrug mit Vertrag vom 01.01.2009 sämtliche Forderungen auf die Insolvenzschuldnerin, damit diese die Forderung einziehen konnte. Für den Inhalt des Vertrages wird auf Bl. d. GA verwiesen.

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Unter dem 07.01.2010 erstellte die U Services GmbH zur Vertragsnummer 667480 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2008- 31.12.2008 Rechnungen über den Stromverbrauch in Höhe von 733,16 € brutto. Zur selben Vertragsnummer erstellte die U Services GmbH unter dem 01.06.2010 eine Schlussrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009- 31.08.2009 über einen Betrag in Höhe von 552,40 €. Des weiteren erstellte die U  Services GmbH unter dem 28.06.2010 Rechnung zur Vertragsnummer 244576 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2008- 31.07.2009 über einen Betrag in Höhe von 218,12 €.

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Unter den Rechnungen war jeweils aufgeführt: „Die Berechnung der von Ihnen genutzten Leistung erfolgt im Namen und für Rechnung der U Energy GmbH, N-str. 0, X, USt.ID.Nr. DE251152603. Die U Services GmbH hat die Forderungen von U Energy GmbH übernommen und macht deren Einzug im eigenen Namen geltend“.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Forderung könne wirksam geltend gemacht worden. Die Forderungen seien abgetreten worden und durch Faktoringvertrag wirksam auf die Insolvenzschuldnerin übertragen worden. Der Beklagte habe auch durch die Rechnungen seit Anfang Januar 2010 Kenntnis von dem Forderungsübergang. Eine Aufrechnung mit Forderungen aus dem Verhältnis des Beklagten zu der U Energy komme nicht in Betracht, da es sich bei den Gesellschaften um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handele. Ferner würden die Zahlungen bestritten. Auch komme eine Aufrechnung nicht in Betracht, da die Forderung des Beklagten erst nach Kenntniserlangung von der Abtretung entstanden sei und gegen die Insolvenzordnung verstoße.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.503,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 199,50 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Ein Vertrag habe ausschließlich mit der U Marketing GmbH bestanden und zu keinem Zeitpunkt mit der U Services GmbH. Die Forderung sei auch nicht wirksam auf die Klägerin übergegangen. Eine Vertragübernahme setze die Zustimmung aller Beteiligten voraus.

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Die Abtretungsklausel verstoße ferner gegen § 307 BGB

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Es werde die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen aus den Energielieferungsverträgen Strom/Gas in Höhe von 2.469,76 € erklärt. Dieser Zahlungen seien an die U Services geleistet worden.

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Ferner seien die Inkassokosten nicht geschuldet, da die Forderung zum Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros nicht unstreitig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger ist aktivlegitimiert.

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Die Aktivlegitimation ergibt sich nicht aus einer wirksamen Vertragsübernahme. Ein derartiger Übernahmevertrag setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus (Palandt, § 398 BGB Rn).

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Die erforderliche Zustimmung des Beklagten zu der Vertragsübernahme ist nicht erfolgt. Diese kann nicht in Nr. 5 des Stromantrages gesehen werde. Dort ist lediglich die Vorausabtretung von Forderungen geregelt. Eine derartige Klausel zu der Übertragung von Forderungen ersetzt jedoch nicht die erforderliche Zustimmung zur Vertragsübernahme.

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Da keine wirksame Vertragsübernahme vorlag, kommt es auf einen Verstoß gegen § 307 BGB daher nicht an.

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Jedoch wurde die Forderung durch die Marketing wirksam zunächst an die Energy und dann an die Service GmbH abgetreten. Anders als bei der Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn wurde vorliegend durch die Klägerin näher dargelegt wie genau der Forderungsübergang erfolgte. Für eine derartige Abtretung ist auch nicht die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Er muss auch keine Kenntnis von der Abtretung haben damit diese wirksam wird. Anders als bei einer Vertragsübernahme ist eine Abtretung nur ein zweiseitiges Geschäft, zu welchem eine Zustimmung nicht erforderlich ist.

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Die unstreitig bestehende Forderung ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 387 BGB untergegangen.

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Eine Aufrechnung scheidet wegen § 95 InsO aus.

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Gemäß § 95 InsO kann die Aufrechnung, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnende Forderung oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderung noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, erst dann erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind.

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Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

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Ausgangspunkt ist § 94 InsO der klarstellt, dass eine im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird und die Aufrechnung zulässig bleibt (Schutz des Vertrauens auf eine bestehende Aufrechnungslage). § 95 InsO will darüber hinaus denjenigen schützen, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass er sich durch eine später entstehende Aufrechnungslage Befriedigung für seine Forderung verschaffen kann (Schutz des Vertrauens auf eine entstehende Aufrechnungslage). Wird der Rechtsgrund der Forderung erst mit Insolvenzeröffnung gelegt, entsteht die Forderung erst mit Insolvenzeröffnung, fehlt es an einer Schutzbedürftigkeit. Damit kann die Forderung gemäß §§ 174 ff. InsO -  wie vorliegend erfolgt- nur noch zur Tabelle angemeldet werden.

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Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Insolvenzgläubiger mit der Erfüllung seiner Forderung so lange wartet, bis er mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann (Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 95 Rn 19). So liegt der Fall hier.

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Die Forderung gegen die vorliegend aufgerechnet werden soll ist bereits mit Schlussrechnung vom 31.07.2009 und 07.01.2010 entstanden.

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Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten für die Überzahlung aus dem Gaslieferungsvertrag ist erst im Jahr 2011 entstanden. Damit ist eine Aufrechnung gemäß § 95 InsO ausgeschlossen.

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Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

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Der Anspruch auf Zahlung von 86,45 € aus §§ 280, 286 BGB besteht nicht.

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Auf den Hinweis des Gerichts, dass Inkassokosten wegen Verstoßes gegen § 254 BGB maximal in Höhe der nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden und hierzu konkreter Vortrag erforderlich ist, ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Es wurde nunmehr lediglich ohne weitere Erklärung 86,45 € gefordert. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs nicht aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1503,68 € festgesetzt.