Themis
Anmelden
Amtsgericht Unna·12 F 933/15·14.08.2016

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Versorgungsausgleich: Einigungsgebühr bejaht

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung richtet sich gegen die Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht hebt die Festsetzung auf und setzt die noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen auf 95,20 EUR fest. Es folgt der Rspr. des OLG Hamm und nimmt an, dass die Einigungsgebühr entstanden ist, weil die Einigung die Entscheidung ermöglichte und weitere Aufklärung der Rentenanwartschaften nicht absehbar war.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Festsetzung aufgehoben und Restgebühren auf 95,20 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einigungsgebühr entsteht, wenn eine parteiliche Einigung die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermöglicht, weil eine weitere Aufklärung der Versorgungskonten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

2

Die bloße Ungewissheit über Rentenanwartschaften der Ehegatten schließt die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus.

3

Ob die Ungewissheit über Rentenanwartschaften von den Beteiligten selbst verschuldet ist, beeinflusst das Entstehen der Einigungsgebühr nicht.

4

Bei der Bemessung und Festsetzung von Gebühren sind einschlägige Entscheidungen der Vorinstanzgerichte, insbesondere des OLG Hamm, zu berücksichtigen.

Tenor

wird auf die Erinnerung …………….die Festsetzung vom 04.08.2016 aufgehoben.

Die …………….. aus der Staatskasse über den bereits gezahlten Betrag von 818,13 EUR hinausgehend noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 95,20 EUR festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 19.01.2016 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von …………… bewilligt.

Gründe

2

Die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 02.07.2012 zu Az II-6 WF 127/12) ist vorliegend anwendbar.

3

Die vorliegende Einigung der Beteiligten hat eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst möglich gemacht, da eine weitere Aufklärung des Versicherungskontos der Ehefrau in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stand.

4

Es bestand Ungewissheit über die Rentenanwartschaften der Ehefrau.

5

Ob diese Ungewissheit durch die Beteiligten selbst verschuldet war, kann dahinstehen, da diese Frage für die Entstehung der Einigungsgebühr unerheblich ist.

6

Die Einigungsgebühr ist entstanden.