Elternunterhalt: Teilweise Zahlung von 56,67 € monatlich angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Elternunterhalt für die Zeit ab August 2017 aus übergangenem Recht. Das Gericht erkennt einen laufenden Unterhaltsanspruch, gewährt diesen jedoch nur in geringem Umfang: Die Antragsgegnerin ist ab März 2018 zur Zahlung von monatlich 56,67 € verpflichtet, sonstige Anträge werden zurückgewiesen. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich unter Berücksichtigung von Steuern, Kranken-/Pflegeversicherung, Wohnvorteil und zulässigen Abzügen; eine Rückabwicklung der Schenkung der Eigentumswohnung ist nicht erforderlich.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung eines monatlichen Elternunterhalts von 56,67 € angeordnet, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Elternunterhalt ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII, sofern Sozialleistungen den Bedarf nicht decken.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge, anteilige Steuerbelastung und ein Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen als Einkommen zu berücksichtigen.
Eine sekundäre Altersvorsorge ist bei der Anrechnung auf das verfügbare Einkommen nur bis zu 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen.
Die Rückabwicklung einer Schenkung zugunsten Dritter zur Schaffung fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nicht geboten; ein angemessenes Familienheim kann als Schonvermögen gelten.
Bei gemeinsamer Haushaltsführung ist der Familienselbstbehalt anteilig nach dem jeweiligen Anteil am Familieneinkommen zu verteilen.
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen monatlichen Elternunterhalt i.H.v. 56,67 € zahlbar bis zum Dritten eines jeden Monats beginnend mit dem 01.03.2018 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10%.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 6.548,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts aus übergegangenem Recht für die Zeit ab August 2017.
Der Antragsteller leistet der Mutter der Antragsgegnerin, Frau L1, seit dem 01.03.2015 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 f SGB XII. Frau L1 ist in einem Pflegeheim untergebracht. Im August bestand bei ihr ein ungedeckter Bedarf i.H.v. 446,91 €. Im September lag der ungedeckte Bedarf bei 365,26 € und ab Oktober 2017 wiederum bei 446,91 €.
Die Antragsgegnerin verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin in Höhe von jährlich 26.940,72 € brutto, mithin 2.245,06 € brutto monatlich. Zudem wendet sie für private Krankenversicherung und Pflegeversicherung einen jährlichen Betrag i.H.v. 3.086,40 € bzw. 257,20 € monatlich auf. Der Ehemann der Antragsgegnerin, Herr W1, bezieht eine jährliche Rente i.H.v. 17.897,88 €, mithin monatlich 1.491,49 €. Gemeinsam zahlen die Antragsgegnerin und ihr Ehemann 1.790,52 € Steuern jährlich.
Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann wohnen mietfrei in einer Wohnung mit 91 m² Wohnfläche. Diese Wohnung stand ursprünglich im Eigentum der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 07.10.2014 haben sie diese Eigentumswohnung auf ihre Tochter C1 übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
Seit dem 01.11.2017 wendet die Antragsgegnerin auf eine sekundäre Altersvorsorge 115,00 € monatlich auf.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass die Schenkung an die Tochter der Antragsgegnerin und deren Ehemann abgewickelt werden müsse gemäß § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB. Unter Berücksichtigung eines Werts der Wohnung i.H.v. 110.000,00 € abzüglich des kapitalisierten Wertes des Nießbrauchs i.H.v. 75.947,00 € verblieben 34.053,00 €, die die Antragsgegnern im Sinne von Teilleistungen rückfordern müsse und sodann als Einkommen anrechnen lassen müsse.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn folgenden Unterhalt zu zahlen:
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.2017 i.H.v. 1185,99 € für die Monate August bis November 2017 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2017,
einen monatlichen Unterhalt von 446,91 € zahlbar bis zum Dritten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.12.2017.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung neben den berücksichtigten Abzugsposten seien zudem noch pauschale 5 % an berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen.
II.
Die Anträge sind zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Antragsgegnerin war und ist nur begrenzt leistungsfähig, um Unterhalt für ihre Mutter zu zahlen zu können.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt. Ein Anspruch auf laufenden Elternunterhalt ergibt sich aus §§ 1601 f BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII.
Für die Zeit von August bis Oktober 2017 besteht eine geringe Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin i.H.v. 140,06 €. Abzüglich der durch sie monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 130,00 € ergibt sich für diesen Zeitraum ein Rückstand i.H.v. 30,18 €.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zu dem Familieneinkommen von ihr und ihrem Ehemann 57,13 % beiträgt, so dass die jährlich durch das Ehepaar gezahlten Steuern i.H.v. 1.790,52 € auch in diesem Verhältnis zu verteilen sind. Darüber hinaus sind von ihrem Einkommen die unstreitigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 257,20 € monatlich abzuziehen. Mithin ergibt sich ein anrechenbares Einkommen der Antragsgegnerin i.H.v. 1.902,62 € und für ihren Ehemann i.H.v. 1.427,52 €.
Zudem ist unstreitig ein Wohnvorteil aufgrund des mietfreien Wohnens in ihrer ehemals in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Der von dem Antragsteller angegebene Wohnwert i.H.v. 459,55 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Hiervon ist jeweils ½ auf die Antragsgegnerin und auf ihren Ehemann anzurechnen.
Bis zum 31.10.2017 hat die Antragsgegnerin keine sekundäre Altersvorsorge betrieben. Pauschal kann eine sekundäre Altersversorgung nicht berücksichtigt werden.
Mithin verbleibt es bei der Antragsgegnerin bei einem Einkommen inkl. Wohnvorteil i.H.v. 2.132,39 € und bei ihrem Ehemann i.H.v. 1.657,29 €. Mithin ergibt sich ein Familieneinkommen i.H.v. 3.789,68 €. Es ergibt sich daraus ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.487,36 €. Zu diesem Familienunterhalt muss die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Anteil an dem Einkommen i.H.v. 57,13 % beitragen, mithin 1.992,33 €. Bei einem tatsächlichen Einkommen i.H.v. 2.132,39 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin i.H.v. 140,06 €.
Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung:
| August bis Oktober 17 | Agin | Ehemann |
| Einkommen | 2245,06 | 1491,49 |
| KV und PV | -257,2 | |
| Steuern | -85,243673 | -63,966327 |
| Summe | 1902,61633 | 1427,52367 |
| Wohnvorteil | 229,77 | 229,77 |
| Sek. AV ab 1.11. | ||
| Summe | 2132,38633 | 1657,29367 |
| Familieneinkommen | 3789,68 | |
| Mind-fam-SB | -3240 | |
| Summe | 549,68 | |
| 247,356 | ||
| zzgl Mind-fam-SB | 3240 | |
| angem FamilienSB | 3487,356 | |
| dazu muss Agin 57,13 % beitragen | 1992,32648 | |
| Ihr Einkommen beträgt | 2132,38633 | |
| Einkommen abzgl ihr Anteil an SB | 140,059844 | |
| Im Nov 17 Überzahlung : | -10,0598442 |
Für die Zeit ab November 2017 ergibt sich eine Änderung der Berechnung dadurch, dass die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt eine sekundäre Altersvorsorge betrieben hat mit 115,00 € monatlich. Dieser Betrag ist nicht in Gänze berücksichtigungsfähig, da eine sekundäre Altersvorsorge nur bis 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens, mithin hier bis 112,25 €, berücksichtigt werden kann.
Unter Anrechnung dieses weiteren Abzugspostens ergibt sich sodann, dass nunmehr ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.436,84 € zu berücksichtigen ist, zu dem die Antragsgegnerin 57,13 % beitragen muss, mithin 1.963,47 €. Bei einem Einkommen von 2.020,14 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 56,67 €.
Zusammengefasst ergibt sich dies aus folgender Berechnung:
| Nov 17 | Agin | Ehemann |
| Einkommen | 2245,06 | 1491,49 |
| KV und PV | -257,2 | |
| Steuern | -85,243673 | -63,966327 |
| Summe | 1902,61633 | 1427,52367 |
| Wohnvorteil | 229,77 | 229,77 |
| Sek. AV ab 1.11. | -112,25 | |
| Summe | 2020,13633 | 1657,29367 |
| Familieneinkommen | 3677,43 | |
| Mind-fam-SB | -3240 | |
| Summe | 437,43 | |
| 196,8435 | ||
| zzgl Mind-fam-SB | 3240 | |
| angem FamilienSB | 3436,8435 | |
| dazu muss Agin 57,13 % beitragen | 1963,46869 | |
| Ihr Einkommen beträgt | 2020,13633 | |
| Einkommen abzgl ihr Anteil an SB | 56,6676355 | |
| Im Nov 17 Überzahlung : | 73,3323646 |
Mithin hat die Antragsgegnerin für die Zeit von November 2017 bis einschließlich Februar 2017 aufgrund ihrer monatlichen Zahlung i.H.v. 130,00 € eine Überzahlung erbracht in Höhe von insgesamt 293,32 €.
Mithin ergibt sich unter Verrechnung des Rückstandes für die Zeit August bis Oktober 2017 eine Gesamtüberzahlung für den Unterhalt bis einschließlich 28.02.2018 i.H.v. 263,14 €.
Eine weitergehende Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die durch sie und ihren Ehemann erfolgte Schenkung der Eigentumswohnung an ihre Tochter rückabzuwickeln. § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB greift vorliegend nicht.
Zum einen hätte es sich, hätten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann die Eigentumswohnung nicht auf ihre Tochter übertragen, bei der Immobilie um Schonvermögen der Antragsgegnerin gehandelt. Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann regelmäßig nicht verlangt werden [bei Geltendmachung von Elternunterhalt], weil es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl., Rn. 952 m.w.N.).
Selbst wenn ein solches Familienheim einmal nicht in das Schonvermögen fallen würde und hätte der Unterhaltsschuldner es für Unterhaltszwecke verwenden müssen, kann dies aber wohl nicht eine fiktive Leistungsfähigkeit begründen. Der Schenker darf nämlich über die Frage der Rückforderung, sofern er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegennimmt, frei entscheiden (vgl. Wendl/Dose a.a.O., Rn. 953 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.