Themis
Anmelden
Amtsgericht Unna·12 F 479/15·06.09.2015

Antrag auf Herausgabe persönlicher Gegenstände gegen Mutter als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSachenrecht (Besitzherausgabe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sohn beantragt die Herausgabe zahlreicher persönlicher Gegenstände von seiner Mutter. Die Antragsgegnerin legt Lichtbilder vor und behauptet, die Gegenstände seien bereits übergeben oder teilweise veräußert worden. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, welche Gegenstände noch bei der Mutter sind, und weist den Antrag mangels Beweiserfolg zurück. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 81 FamFG.

Ausgang: Antrag auf Herausgabe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten nach § 81 FamFG

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Herausgabe beweglicher Sachen setzt voraus, dass der Anspruchsteller substantiiert darlegt und ggf. beweist, dass die konkret bezeichneten Gegenstände sich noch im Besitz der Gegenseite befinden.

2

Kann die Antragsgegnerin substantiiert nachweisen, dass Gegenstände übergeben wurden (z. B. durch Lichtbilder), erschüttert dies die Darlegungslast des Antragstellers.

3

Unbestimmte oder widersprüchliche Angaben über frühere Veräußerungen verhindern eine schlüssige Feststellung des verbleibenden Gegenstandsbestands und gehen zulasten des Anspruchstellers.

4

In Familiensachen richten sich die Kosten nach § 81 FamFG; der unterliegende Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe vom 12.06.2015 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er lebt seit dem 21.02.2014 im Haushalt der Großeltern. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Herausgabe diverser persönlicher Gegenstände.

4

Der Antragsteller behauptet, die Gegenstände seien noch bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin im Haushalt vorhanden und sie weigere sich, diese herauszugeben. Ferner habe die Antragsgegnerin seit 2012 sukzessive Kindersachen und persönliche Gegenstände, auch teilweise die in der Antragsschrift genannten Gegenstände, über Ebay veräußert.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die folgenden persönlichen

7

Gegenstände herauszugeben:

8

Steinsammlung:

9

-Großer Achatt-Stein mit Delfinenals Verzierung

10

-Amethysten

11

-Jade

12

-Kupfer nugget

13

-Rosenquarz

14

-Achatt-Scheiben

15

-Rhodrochrosti

16

-Bernstein

17

-Citrin

18

-Opa

19

-Pyrit

20

-Aventurin

21

-Sodalith

22

-Jaspis

23

-Topas

24

Schlüsselbänder von Firmen/Marken etc.

25

Magnete:

26

-Singende Magnete

27

-Verschiedene Buchstaben, Zahlen, unter anderem Wahrzeichen

28

Lego:

29

-Star Wars

30

-Harry Potter

31

-Diverse

32

Playmobil:

33

-Piratenschiff

34

-Ritterburg

35

-Diverse

36

Spielzeug:

37

-Hotwheels u. Bahnen etc.

38

Karnvevalskostüm:

39

-Scream-Maske

40

Bücher:

41

-Märchengeschichten

42

-Gruselgeschichten

43

-Krimis

44

-Kinder des Dschinn

45

CD`s.

46

Wii mit allen Spielen:

47

-Super Mario Bros.

48

-Wii Sports

49

-Wii Sports Resort

50

-Lego Indiana Jones 1 u. 2

51

-Lego Harry Potter

52

-Animal Crossing

53

-Mario Kart

54

-Need For Speed Carcon

55

-etc.

56

Gameboy:

57

-Link Kabel

58

-Ladegerät

59

-Pokemon (3 Version)

60

-Need For Speed Carbon

61

-Tony Hawks

62

-Lady Sia

63

-etc.

64

Plüschtiere.

65

Bewerbungsmappe.

66

Schulsachen.

67

Kette mit vergoldetem Milchzahn.

68

Die Antragsgegnerin beantragt,

69

              den Antrag auf Herausgabe zurückzuweisen.

70

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sämtliche Gegenstände an den Antragsteller herausgegeben. Zudem sei hinsichtlich der Wii-Spiele eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass diese bei ihr verbleiben dürfen.

71

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten Bezug genommen, insbesondere die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015.

72

II.

73

Der Antrag auf Herausgabe ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin im Besitz der heraus begehrten Gegenstände ist. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt unter Vorlage von Lichtbildern, dass sämtliche Gegenstände herausgegeben worden sind. Der Antragsteller hat diesbezüglich lediglich erklären lassen, dass zwar ein Teil der Gegenstände herausgegeben worden sei, insbesondere aus den Bereichen Lego,  Playmobil, Mineralien und weiteren Bereichen. Allerdings seien nicht die in der Antragsschrift genannten Gegenstände herausgegeben worden. Zudem hat der Antragsteller angegeben, dass einige Gegenstände,  auch Teile der in der Antragsschrift genannten Gegenstände bereits seit 2012 sukzessive über Ebay durch die Antragsgegnerin veräußert worden seien. Damit lässt sich aber bereits nicht mehr feststellen, welche Gegenstände – unabhängig vom Bestreiten der Antragsgegnerin – überhaupt noch bei der Antragsgegnerin vorhanden sein sollen. Es lässt sich bereits nicht schlüssig differenzieren, welche Gegenstände herausgegeben wurden, welche Gegenstände über Ebay veräußert wurden und welche Gegenstände schließlich noch vorhanden sein sollen. Diese Unschlüssigkeit geht zu Lasten des Antragstellers. Schließlich hat der Antragsteller  keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die behaupteten Gegenstände überhaupt noch bei der Antragsgegnerin befinden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich substantiiert dargelegt, Gegenstände, welche dem Antragsteller gehören, übergeben zu haben.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.