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Amtsgericht Unna·12 F 279/11·12.02.2013

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Absetzung der Einigungsgebühr in Sorgerechtsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem eine beantragte Einigungsgebühr abgesetzt wurde. Streitpunkt war, ob in Sorgerechtsverfahren nach §§1666, 1666a BGB eine Einigungsgebühr anfällt. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Absetzung, weil wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern und alleiniger Entscheidung nach dem Kindeswohl keine Einigungsgebühr entsteht. Die Entscheidung stützt sich auf gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Absetzung der Einigungsgebühr bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Sorgerechtsverfahren, die nach §§1666, 1666a BGB ausschließlich nach dem Kindeswohl entschieden werden, begründet das Fehlen einer Dispositionsbefugnis der Eltern grundsätzlich das Ausbleiben einer Einigungsgebühr.

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Eine Einigungsgebühr entsteht nur, wenn die Parteien über den Streitgegenstand disposieren können, insbesondere etwa bei wechselseitigen Anträgen auf Übertragung der elterlichen Sorge.

3

Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die Absetzung einer beantragten Einigungsgebühr zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für deren Entstehung nicht gegeben sind.

4

Die Rechtsprechung der Obergerichte kann als Grundlage für die Beurteilung der Entstehung einer Einigungsgebühr herangezogen werden; entgegenstehende Auffassungen greifen nur bei konkreten dispositiven Anknüpfungspunkten.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts A1 gegen den Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Wert: 260,61 Euro

Gründe

2

Die Absetzung der begehrten Einigungsgebühr erfolgte zu Recht. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug genommen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, für welche ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich ist, mangels Dispositionsbefugnis eine Einigungsgebühr nicht anfallen (OLG Hamm 6 WF 164/10 - beigefügt in anonymisierter Fassung; OLG Koblenz FamRZ 2006, 720ff). Der Anfall einer Einigungsgebühr kann nach der gegenteiligen Meinung, die auch der Beschwerdeführer anführt, lediglich in denjenigen Konstellationen anfallen, bei welchem (wechselseitig) Anträge der Kindeseltern auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt werden. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.