Familiengerichtliche Ablehnung der Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind
KI-Zusammenfassung
Die Eltern ließen notariell erklären, das Erbe des Großvaters für ihr minderjähriges Kind auszuschlagen, damit eine Tante Alleinerbin wird. Das Familiengericht lehnte die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung ab. Entscheidend war das Kindeswohl: Es sei kein Nachteil durch Annahme des Erbes erkennbar (Grundstückswert bis 190.000 €). Daher rechtfertigten familiäre Gerechtigkeitsvorstellungen keine Genehmigung.
Ausgang: Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für das minderjährige Kind als unbegründet abgewiesen; Kindeswohl durch Annahme des Erbes nicht gefährdet.
Abstrakte Rechtssätze
Die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind richtet sich vorrangig nach dem Wohl des Kindes und ist zu versagen, wenn die Ausschlagung diesem Wohl nicht dient.
Bei der Prüfung des Kindeswohls ist zu berücksichtigen, ob durch die Annahme des Erbes für das Kind ein erkennbarer Nachteil entsteht; fehlt ein solcher Nachteil, besteht kein Genehmigungsgrund für die Ausschlagung.
Mutmaßliche Verteilungswünsche des Erblassers oder familiäre Gerechtigkeitsüberlegungen begründen allein keinen Anspruch auf familiengerichtliche Genehmigung zugunsten einer Dritten, wenn das Kindesvermögen dadurch unvorteilhaft betroffen wäre.
Für die Erteilung der Genehmigung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die darlegen, dass die Ausschlagung im Interesse des Kindes erforderlich oder vorteilhaft ist; bloße Willensbekundungen Dritter genügen nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 112/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
werden die für das Kind C1, geb. am 00.00.2003 in der Urkunde vom 00.00.2018 vor Notar T1 mit Sitz in E1, Urkunden-Nr. 0/2018, abgegebenen Erklärungen der Kindesmutter und des Kindesvaters in der Nachlasssache betreffend den Großvater des Kindes
-C2, verstorben am 00.00.2017 in L1 (Amtsgericht Unna, AZ 60 VI 00/18) - für das Kind C1, geb. am 00.00.2003, wohnhaft W1-Straße 0, S1 familiengerichtlich nicht genehmigt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam, § 40 Abs. 2 FamFG.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Verfahrenswert: 190.000,00 EUR (§ 36 FamGKG)
Gründe
Nach dem Vortrag des beantragenden Notars T1 aus E1, der den Antrag auch im Namen der Kindeseltern gestellt hat, soll das Erbe des verstorbenen Herrn C2 für C1 ausgeschlagen werden, da dies dem Erblasserwillen entspräche, dieser allerdings keine testamentarische Verfügung über sein Erbe getroffen hat.
Im Nachlass des Verstorbenen befindet sich ein Grundstück in der A1-Straße 00, E1, welche nach Willen des Erblassers an seine Tochter C3 (Tante von C1) gehen solle, da Herr C4 (Vater von C1) bereits zu Lebzeiten des Herrn C2 ein weiteres in seinem Besitz befindliches Grundstück schenkungsweise auf seinen Sohn übertragen hatte, solle nun nach seinem Tode seine Tochter C3 das sich jetzt noch im Nachlass befindliche Grundstück erben.
Somit wollte der Erblasser sicherstellen, dass seine beiden Kinder gleichermaßen versorgt sind.
Jedoch kam es nie zu einer testamentarischen Verfügung, da Herr C2 wohl nicht mit einem baldigen Ableben gerechnet hatte.
Nun erscheint es der Familie nur gerecht, dass Sowohl Herr C4 als auch sein Sohn (in Form der Ausschlagung seiner Eltern) das Erbe ausschlagen, damit nun Frau C3 alleinige Erbin des sich im Nachlass befindlichen Grundstückes wird.
Aufgrund diesen Sachverhaltes wurde die Familie und auch bekannte des Erblassers sowie der minderjährige C1 angehört.Alle bestätigten den vorliegenden Sachverhalt.
Rein rechtlich gesehen ist es tragisch, dass Herr C2 keine testamentarische Verfügung über sein Erbe getroffen hat, denn rechtlich gesehen ist für die familiengerichtliche Genehmigung das Kindeswohl entscheidend.Da sich ein Grundstück mit einem Wert von bis 190.000,00 EUR (Angabe des Wertes des Erbscheinsantrags vom 00.00.2018) im Nachlass befindet, ist hier kein dem Kind entstehender Nachteil durch Annahme des Erbe erkennbar.
Somit aus hiesiger Sicht auch kein Raum für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagungserklärung der Kindeseltern in der Notariellen Urkunde Nr.0/2018 des Notars T1 mit Sitz in E1.
Nach Abwägung aller Gründe für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung daher zurückzuweisen.