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Amtsgericht Unna·103 Ls 72/21·23.05.2023

Freispruch nach Beweisaufnahme; Verfahrenskosten der Staatskasse

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (StPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Unna sprach die Angeklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den Tatvorwürfen frei. Zentrale Frage war die Überzeugungsbildung des Gerichts aus der vorgelegten Beweisaufnahme. Die schriftlichen Gründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen werden der Staatskasse nach § 467 StPO auferlegt.

Ausgang: Angeklagte nach Beweiswürdigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, hat es den Angeklagten freizusprechen.

2

Bei einem Freispruch sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 467 StPO).

3

Die schriftlichen Urteilsgründe dürfen in den Grenzen des § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigt wird.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 467 StPO

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Rubrum

1

Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):

2

Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.