Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen; Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen (zwei Versuche) verurteilt. Er hatte Kindern pornographische Filme gezeigt und wiederholt sexuelle Handlungen an bzw. anlässlich von Kontakten in seinem Schlafzimmer vorgenommen. Das Amtsgericht befand die Taten für tat- und schuldangemessen und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aus. Die Verurteilung stützt sich auf §§ 176 a.F., 53, 22, 23 StGB; die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 465, 472 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen verurteilt; Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn eine erwachsene Person ein Kind durch Zeigen pornographischer Darstellungen veranlasst oder sexuelle Handlungen an oder vor dem Kind vornimmt.
Der Versuch eines Sexualdelikts ist nach §§ 22, 23 StGB strafbar, wenn der Täter mit der unmittelbaren Ausführung der Tat begonnen hat und diese nicht vollendet wurde.
Bei mehreren voneinander unabhängigen Taten ist nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; dabei können Einsatzstrafen berücksichtigt werden, um ein tat- und schuldangemessenes Gesamtmaß zu erreichen.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus den §§ 465, 472 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt wird.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen, wobei es
in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (6x6M) verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen,
sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 a.F., 53, 22, 23 StGB.
Rubrum
G r ü n d e (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO):
Etwa in den Jahren 1994 und 1995 veranlasste der Angeklagte die Zeugin N, deren Mutter als Putzfrau für den Angeklagten tätig war, mit dem Angeklagten in das Schlafzimmer zu gehen, wo er der Zeugin (geb. 00.00.1984) einen Pornofilm, der die Durchführung sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen darstellte, zeigte. Bei einer weiteren Gelegenheit im gleichen Zeitraum begab er sich mit der Zeugin erneut in das Schlafzimmer, wo am Computer Fotos ausgedruckt wurden. Hier zog er das T-Shirt des Kindes hoch und streichelte das Mädchen am Rücken. Sodann fragte er die Zeugin, ob sie ihn anfassen wolle, welches von der Zeugin abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sich der Angeklagte, öffnete seine Hose und versuchte die Hand der Zeugin zu erfassen und an sein Geschlechtsteil zu führen. Die Zeugin rannte jedoch aus dem Zimmer und wurde von dem Angeklagten sodann nach Hause gebracht.
Bei einer weiteren Gelegenheit befanden sich wiederum der Angeklagte und die Zeugin im Schlafzimmer. Dort öffnete der Angeklagte die Hose des Mädchens und führte seine Hand zunächst über der Unterhose in die Hose des Mädchens. Als er auch in die Unterhose greifen wollte, konnte die Zeugin dies verhindern.
Im Sommer 1998 kam der Angeklagte in Kontakt zu der am 00.00.1987 geborenen Zeugin und Nebenklägerin V, die in seiner Werkstatt Specksteine bearbeiten wollte. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag nach den Sommerferien 1998 veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin unter dem Vorwand in sein Schlafzimmer zu kommen, um dort ein Computerspiel zu machen, ihm in sein Schlafzimmer zu folgen. Der Angeklagte zeigte dem Kind auf diesem Computer einen pornographischen Videofilm. Während des Abspielens des Filmes griff er von hinten unter das T-Shirt der Nebenklägerin und streichelte sie am Rücken, während er hinter dem Kind auf dem Bett saß. Sodann öffnete er Knopf und Reißverschluss der Hose des Mädchens, fasste in den Schlüpfer und streichelte das Kind mehrere Minuten an der Scheide. Kurze Zeit später lockte er bei einer weiteren Gelegenheit erneut die Nebenklägerin in sein Schlafzimmer und zeigte dieser einen anderen pornographischen Videofilm. Wiederum setzte er sich hinter das Kind, öffnete dessen Hose und griff erneut in den Schlüpfer und streichelte die Scheide des Mädchens. Während dessen öffnete er mit der rechten Hand seine eigene Hose und onanierte an seinem Geschlechtsteil.
An einem weiteren Zeitpunkt zwischen Januar und Februar 1999 ging er wiederum mit der Nebenklägerin in das Schlafzimmer, um ein Computerspiel durchzuführen. Wiederum zeigte er dort der Nebenklägerin einen pornographischen Videofilm, welcher die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zwischen Erwachsenen zeigte. Er öffnete sodann seine Hose und begann sich selbst zu befriedigen. Nach kurzer Zeit öffnete er auch die Hose des Kindes und streichelte erneut an der Scheide des Mädchens, während er sie mit der linken Hand am Nacken kraulte.
Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, damit strafbar gemacht und war unter Berücksichtigung von Einsatzstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten tat- und schuldangemessen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.