Zwischenverfügung: Nachforderung von Unterlagen bei Verfügung des Vorerben (§ 2113 BGB) und Schutz der Nacherben
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt verlangt zur Prüfung der Wirksamkeit einer Verfügung von Vorerben Nachweise (Erbauseinandersetzungsvertrag, Wertermittlung) oder die Zustimmung der Nacherben. Zentrale Frage ist, ob die Verfügung unentgeltlich ist und damit nach § 2113 Abs.1 BGB unwirksam wäre. Das Gericht setzt Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse und weist auf Möglichkeit eines Nacherbenvermerks bzw. die Bestellung eines Pflegers hin.
Ausgang: Zwischenverfügung: Nachreichung von Vertrag und Wertermittlung sowie Fristsetzung zur Beseitigung von Eintragungshindernissen; Hinweis auf Nacherbenvermerk und Pflegerbestellung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2113 Abs. 1 BGB ist der Vorerbe zur Verfügung über zur Erbschaft gehörendes Grundstück nur befugt, soweit die Verfügung bei Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt; andernfalls ist die Verfügung unwirksam.
Eine Verfügung des Vorerben gilt als entgeltlich und damit grundsätzlich wirksam, wenn der Nachlass eine entsprechende Gegenleistung erhält; fehlt eine solche Gegenleistung, ist von Unentgeltlichkeit und damit möglicher Unwirksamkeit auszugehen.
Das Grundbuch kann durch Eintragung eines Nacherbenvermerks die Rechte der Nacherben gegen nachfolgende Verfügungen schützen; die Eintragung ist jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt, wenn die Vorerben durch eine Erbauseinandersetzung ihre Mitberechtigung am Grundstück aufgeben.
Zur substantiierten Prüfung der Entgeltlichkeit und Wirksamkeit einer Vorerbenverfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage des vollständigen Erbauseinandersetzungsvertrags und einer Wertermittlung des Grundstücks zu verlangen.
Sind Nacherben teilweise unbekannt, kann zur Wirksamkeitserklärung oder Zustimmung die Bestellung eines Pflegers erforderlich sein, um die Interessen der noch nicht bekannten Nacherben zu vertreten.
Tenor
Zwischenverfügung
Rubrum
Nachstehende Zwischenverfügung an:
Notar*in Name
gegen Empfangsbekenntnis
Ihr Antrag vom 18.06.2019 (Az.: Nummer)
UR Nr.: Nummer
Sehr geehrte/r Name,
wird Bezug genommen auf den eingereichten Schriftsatz vom 15.07.2019.
Die von Ihnen nachgereichten Einwände greifen vorliegend nicht. Zumal sich die zitierte Entscheidung des BGH vom 18.05.1990 nicht auf den Fall der Vor- und Nacherbschaft bezieht, sondern die Frage der gemischten Schenkung näher beziffert.
Seitens des Grundbuchamtes ist vorliegend weiterhin nicht ersichtlich, ob die Verfügung der Vorerben vorliegend unentgeltlich erfolgt ist.
Denn nach § 2113 Abs. 1 BGB ist der Vorerbe zur Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück nur berechtigt, wenn diese bei Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben nicht vereiteln oder beinträchtigen würden. Andernfalls wäre die Verfügung unwirksam.
Vorliegend setzten sich die vier Vorerben dementsprechend auseinander, dass der Grundbesitz in Name Blatt Nummer nur auf die beiden Vorerben Name und Name übergehen soll.
Da vorliegend seitens des Erblassers eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, kommt es allein auf die Einigkeit der vier Vorerben bei dieser Verfügung nicht an. Sondern der Schutz der –teilweise auch noch unbekannten- Nacherben steht vorliegend im Fokus.
Die Nacherben Name und Name können vorliegend durch die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor unwirksamen Verfügungen geschützt werden.
Da die beiden Vorerben Name und Name vorliegend allerdings durch die Erbauseinandersetzung ihre Mitberechtigung am Grundstück aufgeben, ist zugunsten ihrer Nacherben keine Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Grundbuch möglich (vergleiche hierzu Beschluss des Kammergerichts vom 03.11.1992, 1 W 3761/92).
Für die Nacherben des Name und Name muss nun entsprechend geprüft werden, ob die Verfügung der Vorerben vorliegend wirksam ist.
Eine Verfügung wäre wirksam, wenn diese nicht unentgeltlich erfolgt ist. Entgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben nur dann, wenn der Nachlass eine entsprechende Gegenleistung erhält (vergleiche hierzu Palandt: BGB, 77. Auflage, RN 9). Soweit also die beiden Vorerben Name und Name eine entsprechende Gegenleistung erhalten, kann von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen werden und die Verfügung wäre schlussendlich wirksam.
Da zum einen der Erbauseinandersetzungsvertrag nicht vollständig übermittelt worden ist und auch der Wert des Grundbesitzes dem Grundbuchamt nicht bekannt ist, kann dieses vorliegend nicht überprüft werden.
Sie werden dementsprechend nochmals um Übersendung eines Wertgutachtens des Grundstücks Name Blatt Nummer gebeten. Zudem reichen Sie bitte einen vollständigen Auszug des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 17.05.2019 nach.
Alternativ besteht die Möglichkeit, der Zustimmung der Nacherben zur Verfügung. Hier besteht allerdings die Problematik, dass die Nacherben vorliegend teilweise noch unbekannt sind, sodass sich die Beibringung einer solchen Erklärung meist schwierig gestaltet. Dementsprechend müsste zumindest hinsichtlich der noch nicht bekannten Nacherben ein Pfleger bestellt werden (vergleiche hierzu auch Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 3485).
Sie werden daher nochmals um weitere Veranlassung in dieser Angelegenheit gebeten.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.09.2019 gesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Name
Rechtspfleger*in