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Amtsgericht Tecklenburg·5 C 243/11·08.03.2012

Klage auf Differenzzahlung und weiteres Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Vorfahrtsunfall Differenzzahlung für Neuanschaffungen an Schutzkleidung sowie zusätzliches Schmerzensgeld. Das Gericht weist die Klage ab: Ein Abzug "Neu für Alt" ist auch bei Schutzkleidung wegen vermögensmehrender Wirkung einer Neuanschaffung geboten; die vorgerichtliche Schmerzensgeldzahlung wird als ausreichend erachtet.

Ausgang: Klage auf weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Ersatz beschädigter gebrauchter Sachen durch Neuwaren ist ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen; auch bei besonders haltbarer Schutzkleidung kann die Minderungsquote geringer ausfallen, eine Vermögensmehrung durch längere Restnutzungsdauer bleibt jedoch zu berücksichtigen.

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Eine Neuanschaffung rechtfertigt grundsätzlich eine Werterhöhung, die bei der Schadensberechnung zu einem angemessenen Abzug auf den ursprünglichen Anschaffungspreis führt.

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Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bemisst sich nach den tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren konkreten Folgen; theoretisch denkbare schwerere Verletzungen sind für die Höhe nicht maßgeblich.

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Vorgerichtliche Zahlungen sind bei der Prüfung der Angemessenheit von Schmerzensgeld zu berücksichtigen; liegt die erlittene Verletzung und ihr Heilungsverlauf im Rahmen, kann eine bereits geleistete Zahlung ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Tatbestand

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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegen die Beklagten weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 22. März 2011 in (Ort) in der (Straße), ca. 30 m nördlich der (Straße) geltend.

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Dem Verkehrsunfall liegt eine Vorfahrtsverletzung zugrunde. Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 100 % für die durch den Unfall verursachten Schäden des Klägers. Bei dem Verkehrsunfall ist der Kläger mit seinem Motorrad gestürzt. Hierbei wurde die Schutzkleidung des Klägers beschädigt und der Kläger verletzte sich.

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Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls trug der Kläger eine etwa 6 Jahre alte Motorradkombi, die etwa 1.000,00 € gekostet hatte. Zudem trug er einen Helm, der 10 Jahre alt war und etwa 600,00 € gekostet hatte. Die Handschuhe zu einem Anschaffungspreis von 100,00 € waren neuwertig. Die Stiefel, welche etwa 250,00 € gekostet hatten, waren etwa 6 Jahre alt. Der Kläger hat eine Motorradkombi für 719,00 €, Handschuhe für 179,00 €, einen Helm für 389,99 € und Stiefel für 199,95 € nach dem Verkehrsunfall neu angeschafft. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) auf die beschädigte Motorradkombi, den beschädigten Helm, die beschädigten Handschuhe und die beschädigten Stiefel insgesamt 856,10 € gezahlt. Den Differenzbetrag von 631,84 € zu den Kosten der Neuanschaffung macht der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagten geltend.

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Bei dem Verkehrsunfall erlitt der Kläger eine Fraktur der 6. und 7. Rippe rechts. Die Erstbehandlung fand in der (Klinik) in (Ort) statt. Er wurde zunächst entlassen, verbrachte dann aber vom 23.03.2011 auf den 24.03.2011 eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus. Seit dem 29. März 2011 befand sich der Kläger in der Behandlung seiner Hausärztin. Er erhielt eine hohe Dosis von Schmerzmitteln. In der Zeit vom 23. März bis 21. April 2011 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig, in der Zeit vom 22. April bis 6. Mai 2011 zu 80 %, in der Zeit vom 7. Mai bis 20. Mai 2011 zu 50 % und in der Zeit vom 21. Mai bis 11. Juni 2011 zu 25 %. Ab 12. Juni 2011 war die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers wieder gegeben. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) ein Schmerzensgeld von 1.250,00 €.

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Der Kläger trägt vor:

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Hinsichtlich der beschädigten Gegenstände sei ein Abzug Neu für Alt nicht gerechtfertigt. Bei der Schutzkleidung gehe es nicht um das Alter, sondern darum, dass sie eine Funktion erfülle. Bei der Schutzkleidung liege weder eine messbare Vermögensmehrung vor noch wirke sich die vermeintliche Werterhöhung bei Ersatz der Neupreise wirtschaftlich günstig aus.Er – der Kläger -  sei 6 Wochen nach dem Verkehrsunfall nicht arbeitsfähig gewesen. Angesichts der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,00 € angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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                            die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn                            631,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem                            Basiszins seit dem 9. August 2011 zu zahlen.

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Weiterhin beantragt der Kläger,

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                            die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein                            angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5                            Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. August 2011‘                            zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten, dass nach dem 21. April 2011 nicht zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden habe.

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Im Übrigen tragen die Beklagten vor:

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Der Kläger könne seinem geltend gemachten materiellen Schaden nicht die Preise für die Neuanschaffungen zugrunde legen. Der Kläger müsse sich einen Abzug Neu für Alt entgegen halten lassen. Durch den Ersatz der gebrauchten Gegenstände durch neuwertige Gegenstände sei eine längere „Lebenserwartung“ der Gegenstände zu erwarten. Die Nutzungsdauer der Gegenstände werde erheblich verlängert.Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien überhöht. Der gezahlte Betrag von 1.250,00 € sei angemessen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit den Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. März 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz noch auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld.

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Unstreitig sind bei dem Verkehrsunfall die Motorradkombi des Klägers, der Helm, die Handschuhe und die Stiefel beschädigt worden. Zwischen den Parteien ist ebenfalls nicht streitig, dass die Motorradkombi zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls etwa 6 Jahre alt war und etwa 1.000,00 € gekostet hatte. Der Helm war 10 Jahre alt und hatte ca. 600,00 € gekostet. Die Handschuhe für den Preis von 100,00 € waren neuwertig. Die Stiefel, die etwa 6 Jahre alt waren, hatten 250,00 € gekostet. Mit der Erstattung von vorgerichtlich 856,10 € haben die Beklagten auf die Anschaffungspreise jeweils 43,9 % erstattet.

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Weitere Zahlungen auf den geltend gemachten Schaden haben die Beklagten nicht zu erbringen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Neuanschaffungspreise ersetzt zu verlangen. Vorliegend sind gebrauchte Sachen durch neue ersetzt worden. Dies hat zu einer Werterhöhung geführt. Insoweit unterliegt auch Motorradschutzkleidung den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Zwar mag diese Bekleidung besonders haltbar sein und nicht den für normale Kleidung geltende Bewertungsmaßstäben zu unterliegen. Insoweit ist der Abzug Neu für Alt geringer zu bemessen als bei normaler Kleidung. Dennoch bedeutet auch bei Schutzkleidung eine Neuanschaffung eine messbare Vermögensmehrung dadurch, dass die Nutzungsdauer der Gegenstände nunmehr wieder erheblich verlängert wird. Angesichts des Alters der beschädigten Gegenstände zwischen 10 und 6 Jahren – nur die Handschuhe, die den geringsten Anschaffungspreis hatten, waren neuwertig – ist ein Abzug von rund 55 % auf den damaligen Anschaffungspreis gerechtfertigt.

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Der Kläger kann wegen der durch den Verkehrsunfall konkret erlittenen Verletzungen auch nicht die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes verlangen. Die Zahlung von 1.250,00 € ist insoweit ausreichend und angemessen.

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Entscheidend für die Frage der Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes sind die konkret vom Kläger erlittenen Verletzungen. Nicht abgestellt werden kann darauf, welche Verletzungen der Kläger theoretisch bei dem Verkehrsunfall hätte erleiden können. Tatsächlich liegt ein Bruch der 6. und 7. Rippe rechts beim Kläger vor. Diese Brüche sind folgenlos verheilt. Lediglich zur Kontrolle war es erforderlich, dass der Kläger eine Nacht in stationärer Behandlung verblieb. Unstreitig lag eine volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum von 4 Wochen vor. Danach war der Kläger auch nach den von ihm vorgelegten Attest zumindest teilweise, in der Zeit vom 22. April bis 6. Mai 2011 zu 80 %, in der Zeit vom 7. Mai bis zum 20. Mai 2011 zu 50 % und in der Zeit vom 21. Mai bis 11. Juni 2011 zu 25 %, wieder arbeitsfähig. Nach eigenen Angaben des Klägers ist dieser auch 6 Wochen nach dem Verkehrsunfall mithin ab dem 7. Mai 2011 wieder seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen. Diese Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigt nicht die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als 1.250,00 €.

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Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.