Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit bei Umgangsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur gerichtlichen Regelung des Umgangs. Das Amtsgericht Tecklenburg lehnte den Antrag als mutwillig ab, weil bereits regelmäßiger Umgang besteht und lediglich über marginale Absprachen gestritten wird. Eine zumutbare Vermittlung durch das Jugendamt wurde nicht versucht. Die Zurückweisung stützt sich auf die fehlenden nachvollziehbaren Gründe für das sofortige gerichtliche Vorgehen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist; Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein selbstzahlender Beteiligter zumutbare außergerichtliche Vermittlungsbemühungen nicht ergreift und es sich nur um geringfügige Streitpunkte handelt.
Bei Umgangsstreitigkeiten ist die Inanspruchnahme des Jugendamts als Vermittler grundsätzlich zumutbar; nur besondere Umstände rechtfertigen unmittelbar gerichtliches Vorgehen.
Die Beurteilung der Mutwilligkeit berücksichtigt, ob bereits ein regelmäßiger Umgang besteht und die vorhandenen Streitpunkte lediglich Randfragen betreffen.
Eigenes früheres Verhalten der Antragstellerseite (z.B. Zustimmung zu Tausch von Umgangswochenenden) kann gegen die Erforderlichkeit gerichtlicher Klärung sprechen und die Annahme von Mutwilligkeit stützen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 03.02.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig. Eine selbstzahlende Partei hätte sich vorliegend zunächst um eine Vermittlung beim Jugendamt bemüht.
Zwar weist der/die Antragstellervertreter*in zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen ist, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (OLG Hamm, FamRZ 2011, 1669 m.w.N.), die vorliegenden Besonderheiten führen indes zu einer abweichenden Bewertung.
Vorliegend begehrt - Name - als betreuender Elternteil eine Umgangsregelung. Umgang findet tatsächlich regelmäßig statt. Soweit der/die Antragsteller*in ausführt, die Kinder immer an den "ungeraden" Wochen bei sich haben zu müssen, ist der Kindesvater/die Kindesmutter dem ersichtlich gar nicht entgegen getreten. Sofern dies überhaupt ein Streitpunkt sein sollte, könnte insoweit problemlos eine Vereinbarung beim Jugendamt getroffen werden. Soweit der/die Antragsteller*in bemängelt, der/die Antragsgegner*in habe versucht, ein Besuchswochenende zu tauschen, so ergibt sich aus dem vom Antragsgegner/von der Antragsgegnerin vorgelegten E-mail-Verkehr, dass der/die Antragsteller*in in der Vergangenheit selbst einen Tausch des Umgangswochenendes begehrt hat (was - worauf der/die Antragsgegner*in zutreffend hinweist - ja auch nicht unüblich ist und in der Regel beiden Elternteilen zugute kommt). Da offensichtlich lediglich über Marginalien gestritten wird, ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sofort das Gericht angerufen und keine Vermittlung durch das Jugendamt angestrebt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ort, Straße, PLZ und Ort oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Ort, Straße, PLZ Ort schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Ort oder dem Oberlandesgericht Ort eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.