Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB bei Scheidung und Unterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vom getrenntlebenden Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss für mehrere familienrechtliche Verfahren (Scheidung, Unterhalt, weiteres Vorschussverfahren). Das Gericht sprach ihr einen Vorschuss i.H.v. 6.108,03 € zu und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die Antragstellerin müsse ihren Miteigentumsanteil am belasteten Haus nicht kurzfristig weiter belasten; fiktive Einkünfte seien teilweise anzurechnen, Pflegegeld hingegen nicht. Ein Vorschuss für Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens sowie für ein zusätzlich anhängiges Hauptsache-Vorschussverfahren wurde u.a. mangels Fälligkeit bzw. wegen Mutwilligkeit/fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt.
Ausgang: Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 6.108,03 € zugesprochen, weitergehender Antrag (u.a. Scheidungsgerichtskosten und Hauptsache-Vorschussverfahren) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte die Kosten eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Verfahrens nicht selbst tragen kann und die Vorschusspflicht nach Billigkeit besteht.
Von dem vorschussberechtigten Ehegatten kann eine kurzfristige weitere Belastung eines bereits erheblich belasteten Miteigentums an einer Immobilie nicht verlangt werden, wenn eine zusätzliche Beleihung zeitnah nicht realisierbar ist.
Bei der summarischen Prüfung im Unterhaltsverfahren können dem berechtigten Ehegatten fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aus Betreuungsgründen ausgeschlossen ist; fiktive berufsbedingte Aufwendungen sind dabei zu berücksichtigen.
Pflegegeld ist dem Einkommen des betreuenden Elternteils nicht als einkommenserhöhend zuzurechnen, wenn es nachweislich unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird.
Ein Verfahrenskostenvorschuss ist nicht zuzusprechen, soweit Gerichtskosten nicht (mehr) vorschusspflichtig sind oder der geltend gemachte Vorschuss für ein zusätzliches Hauptsacheverfahren wegen Mutwilligkeit bzw. fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unbillig ist.
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6.108,03 € an die Antragstellerin zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 72 % und die Antragstellerin 28 %.
Der Verfahrenswert wird auf 4.237,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss für Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren für verschiedene zwischen den Beteiligten anhänge Verfahren.
Die Beteiligten haben am –Datum- die Ehe miteinander geschlossen. Sie sind nunmehr getrennt lebende Eheleute seit –Datum-. Sie haben zwei gemeinsame bei der Antragstellerin wohnhafte Kinder. –Name-, geboren am –Datum-, ist Schüler und –Name-, geboren am –Datum-, ist in den –Name- beschäftigt. –Name- wird wochentäglich um 07.00 Uhr morgens abgeholt und kehrt gegen 16:20 Uhr am Nachmittag zurück nach Hause. Die –Kasse- zahlt für –Name- ein Pflegegeld in Höhe von 420,00 € monatlich (Pflegestufe 2).
Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Urkunde des –Ort- vom 18.02.2013, für –Name- ab Juli 2012 Kindesunterhalt von monatlich 136 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes, also derzeit 488 €, zu zahlen.
Insgesamt zahlt der Antragsgegner Unterhalt für die Antragstellerin und den Sohn –Name- seit Juli 2012 in Höhe von 1.800,00 €.
Die Antragstellerin ist gelernte –Beruf- und beim –Name- angestellt. Dort ist sie seit der Geburt des Kindes –Name- beurlaubt. Zuvor arbeitete sie in Teilzeit mit einem monatlichem Verdienst in Höhe von etwa 600,00 € netto. Sie lebt in einer in ihrem hälftigen Eigentum stehenden Immobilie in –Ort- von etwa 120qm mit 2 Geschossen und zahlt dafür einen Hauskredit mit einer monatlichen Rate von 475,92 € ab. Im unteren Geschoss der Immobilie befindet sich das Wohnzimmer, die Küche, das Gäste WC und ein Sportraum. Im oberen Geschoss befinden sich 3 Schlafzimmer. Diese Immobilie ist mit insgesamt 134.000,00 € belastet. Ein Betrag von etwa 100.000,00 € kann im Jahr 2016 abgelöst werden. Weitere 34.000,00 € werden abgetragen über Mietzahlungen der Mutter der Antragstellerin, die einen Anbau der Immobilie bewohnt.
Der Antragsgegner ist bei –Name- als –Beruf- beschäftigt. Dabei ist er regelmäßig im Ausland tätig. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 hat er ein Bruttoarbeitslohn von 88.077,29 € erwirtschaftet. Bei Steuerklasse III zahlte er Lohnsteuer in Höhe von 17.865,78 €, einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 851,07 €, Kirchensteuer in Höhe von 1.392,66 €, Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.585,60 € und auf die Arbeitslosenversicherung 1.008,00 €. Für Vorsorgeaufwendungen in Jahr 2012 zahlte der Antragsgegner für die Pflegeversicherung 3.712,00 € sowie für die Krankenversicherung 3.887,04 €.
Nach der Trennung der Beteiligten nahm der Antragsgegner einen Kredit für einen Pkw auf. Die monatliche Kreditrate beträgt 331,00 €. Der Antragsgegner lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen und beabsichtigt diese zu heiraten.
Die Eheleute erhielten eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 4.389,28 €, wobei die Auszahlung an die Ehefrau erfolgte.
Das Scheidungsverfahren der Eheleute ist unter dem Aktenzeichen – AZ - anhängig. Dafür verlangt die Antragstellerin 1.707,65 € Rechtsanwaltsgebühren sowie 363,00 € Gerichtskosten.
Darüber hinaus ist seit November 2012 ein Verfahren über Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind –Name- sowie über Trennungsunterhalt unter dem Aktenzeichen – AZ - anhängig. In diesem Verfahren begeht die Antragstellerin Kindesunterhalt in Höhe von 590,00 € monatlich ab Juli 2012 sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.465,08 € ab Juli 2012 sowie rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.040,48 € für die Monate Juli 2012 – Dezember 2012. Für dieses Verfahren verlangt die Antragstellerin 2.921,45 € Rechtsanwaltsgebühren sowie 1.281,00 € Gerichtskosten.
Ein Hauptsacheverfahren zum Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.202,45 € ist anhängig unter –AZ-. Dafür verlangt die Antragstellerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 919,28 € sowie Gerichtsgebühren in Höhe von 363,00 €.
Für das Verfahren zu diesem Aktenzeichen verlangt sie 919,28 € Rechtsanwaltsgebühren.
Die Antragstellerin behauptet, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Verfahren zu tragen und Vorschüsse zu leisten. Bei ihrem alten Arbeitgeber könne sie jetzt etwa 1.000,00 € netto monatlich verdienen. Das Pflegegeld werde direkt an –Kind- gezahlt. Mit der Steuererstattung sei eine Zahnarztrechnung für –Name- bezahlt worden. Der Antragsgegner habe keine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, da er überwiegend im Ausland arbeite, wofür er Spesenzahlungen in Höhe von etwa 1.000,00 € monatlich erhalte.
Sie ist der Auffassung, für die unentgeltliche Führung des Haushaltes durch seine neue Lebensgefährtin, sei dem Antragsgegner ein Pauschalbetrag von 300,00 € zum Einkommen hinzuzurechnen. Ihr eigener Wohnwertvorteil sei mit 350,00 € zu beziffern. Der Kredit für den PKW sei nicht in Abzug zu bringen, da er nach der Trennung aufgenommen worden.
Sie beantragt zuletzt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 8.474,66 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Antragstellerin müsse das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück belasten, um die gerichtlichen Verfahren zu finanzieren.
Er behauptet, die Antragstellerin könne in ihrem alten Beruf ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 1.800,00 € - 2.000,00 € netto erzielen. Sie erhalte auch das Pflegegeld für –Name-, welches ihr Einkommen erhöhe. Ihm selbst verblieben im Schnitt etwa 400,00 € monatlich an Spesen. Er habe Fahrtkosten in Höhe von monatlich 165,00 €. Mit dem Kredit für den PKW sei ein anderer Kredit abgelöst worden, der schon während des Zusammenlebens der Beteiligten bestanden habe. Seine neue Lebensgefährtin sei vollschichtig erwerbstätig. Der Wohnwertvorteil der Antragstellerin sei mit 600,00 € zu beziffern.
Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert die Kosten für die Verfahren nicht tragen zu können.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 6.108,03 € folgt aus § 1360a Abs. 4 BGB. Danach ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten eines Verfahrens vorzuschießen, sofern dieser selbst nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens, welches eine persönliche Angelegenheit betrifft, zu tragen und es der Billigkeit entspricht. So liegt der Fall hier.
1. Die Antragstellerin hat glaubhaft versichert, die Kosten der anhängigen Verfahren nicht tragen zu können. Nach Auffassung des Gerichts kann von ihr auch nicht verlangt werden ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie in – Ort - weiter zu belasten. Die bisherige Belastung entfällt erst (teilweise) im Jahr 2016, also in weiter Zukunft, so dass eine weitere Belastung jedenfalls nicht kurzfristig realisierbar ist. Andere Vermögensgegenstände und Einkommen sind nicht vorhanden.
2. Die anhängigen Verfahren betreffen auch eine persönliche Angelegenheit der Antragstellerin. Sowohl ein Scheidungsverfahren als auch ein Unterhaltsverfahren betreffen eine persönliche Angelegenheit der Antragstellerin.
3. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch ihrem Rechtsanwalt gegenüber (teilweise) vorschusspflichtig, vgl. § 9 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss fordern. Diese Vorschusspflicht besteht auch für Gebühren, die durch die Vornahme der betreffenden anwaltlichen Tätigkeit bereits entstanden, aber noch nicht fällig geworden sind (wie etwa die Termingebühr).
a. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss für Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren in Höhe von 1.707,65 €. Für das Scheidungsverfahren wurde der Verfahrenswert vorläufig auf 15.000,00 € festgesetzt. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte von diesem Wert abzuweichen. Zwar werden bei einem Verfahrenswert von 15.000,00 € voraussichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.957,55 € anfallen (1,2*650,00€+1,3*650,00€+20,00+19%). Nach § 308 ZPO, ist das Gericht allerdings nicht befugt, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was er nicht beantragt, so dass nur ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für Anwaltsgebühren in Höhe von beantragten 1.707,65 € besteht.
b. Darüber hinaus hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss für Rechtsanwaltskosten für das Unterhaltsverfahren in Höhe von 2.368,10 €.
Das Gericht geht von einem vorläufigen Verfahrenswert für das Unterhaltsverfahren in Höhe von 23.429,00 € (1.972,00 € + 21.457,00 €) aus. Bei Zugrundelegung dieses Wertes werden voraussichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.368,10 € anfallen (1,2*788,00 €+ 1,3*788,00 €+20,00€+19%).
Dabei ist entsprechend dem Wesen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens lediglich eine summarische Prüfung zum Unterhaltsverfahren erfolgt. Eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ist in Höhe von 1.509,00 € für die Antragstellerin sowie in Höhe von 556,00 € für das Kind –Name- zu erwarten:
Nach Auffassung des Gerichts ist der Antragstellerin mindestens ein monatliches eigenes Nettoeinkommen in Höhe von 600,0 € fiktiv anzurechnen. Diesen Betrag hat die Antragstellerin nach eigenem Vortrag vor der Ehe und vor der Geburt der Kinder verdient. Es ist kein Anhaltspunkt erkennbar, warum die Antragstellerin nicht mindestens in diesem Umfang selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Diesem Arbeitsumfang steht auch das Kind nicht entgegen. Dieses ist unstreitig wochentags von 07:00 Uhr bis 16:20 Uhr außer Haus und muss zu diesen Zeiten nicht durch die Antragstellerin betreut werden. Auch der nunmehr 17-jährige Sohn –Name- muss nicht mehr rund um die Uhr von der Antragstellerin betreut werden. In einem Hauptsacheverfahren bleibt zu klären, ob der Antragstellerin darüber hinaus fiktive Einkünfte zuzurechnen sind.
Soweit der Antragsgegner meint, der Antragstellerin sei darüber hinaus das Pflegegeld für –Kind- einkommenserhöhend anzurechnen, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Das Pflegegeld wird ausweislich einer Bescheinigung der –Kasse- vom 18.12.2012 direkt an –Kind- ausgezahlt.
Bei der Annahme von fiktiven Arbeitseinkünften sind auch fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5%, mithin 30,00 €, einkommensmindert anzuerkennen.
Darüber hinaus hält das Gericht für die 120qm große Wohnung in –Ort- im Rahmen einer Schätzung einen Wohnwertvorteil von 360,00 €
für angemessen.
Unter Berücksichtigung des unstreitigen Hausdarlehns in Höhe von monatlich
475,92 €
verbleibt der Antragstellerin ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 454,00 €.
Das Gericht hat dabei die an die Antragstellerin ausgezahlte Steuererstattung im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt. In einem Hauptsacheverfahren müsste der tatsächliche Verbleib der Erstattung geklärt werden.
Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung von 2012 verfügte der Antragsgegner über Bruttoeinkünfte in Höhe von 88.077,29 €. Bei Steuerklasse III zahlte er Lohnsteuer in Höhe von 17.865,78 €, einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 851,07 €, Kirchensteuer in Höhe von 1.392,66 €, Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.585,60 € und auf die Arbeitslosenversicherung 1.008,00 €. Für Vorsorgeaufwendungen in Jahr 2012 zahlte der Antragsgegner für die Pflegeversicherung 3.712,00 € sowie für die Krankenversicherung 3.887,04 €. Damit verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen von 4.397,92 €.
Nach Auffassung des Gerichts ist für die rückständigen Unterhaltsbeträge die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Aber auch für die Zukunft ist jedenfalls im summarischen Verfahren die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Nach eigener Auskunft hat der Antragsgegner die Steuerklasse noch nicht geändert. Im Übrigen beabsichtigt der Antragsgegner seine neue Lebensgefährtin ebenfalls zu heiraten, so dass er dann voraussichtlich auch in Zukunft in Steuerklasse III eingruppiert werden wird.
Diesem Einkommen sind Spesenzahlungen hinzuzurechnen. Der Vortrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner verblieben monatlich etwa 1000,00 € Spesen, ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Das Gericht legt im summarischen Verfahren den von dem Antragsteller genannten Betrag in Höhe von 400,00 € monatlich zu Grunde. Bei Berücksichtigung der Spesen zu 1/3 entsprechend der Ziffer 1.4 der Hammer Leitlinien ergibt sich eine monatliche Einkommenserhöhung von 133,00 €.
Mithin errechnet sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.530,92 €.
Das Gericht hält den nach der Trennung der Beteiligten aufgenommenen PKW Kredit des Antragsgegners in Höhe von monatlich 331,00 € für nicht abzugsfähig. Soweit der Antragsteller behauptet, mit diesem Kredit habe er einen anderen Kredit abgelöst, welcher schon während des Zusammenlebens bestanden habe, fehlt dazu jeglicher weiterer Vortrag. Die Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wie die Klärung der Frage, ob die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners diesem unentgeltlich den Haushalt führt oder ob auf Grund des Zusammenlebens Vorteile durch Synergieeffekte anzurechnen sind.
Der Vortrag zu den Fahrtkosten des Antragsgegners ist unsubstantiiert und daher nicht berücksichtigungsfähig. Es ist nicht erkennbar, wie viele Tage im Monat/Jahr der Antragsgegner durchschnittlich nicht im Ausland beschäftigt ist und zu seinem Arbeitgeber fährt.
Aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von (gerundet) 4.531,00 € ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Einkommensgruppe 9, Altersstufe 3, in Höhe von 648,00 €. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 92,00 € verbleibt ein Zahlbetrag von monatlich 556,00 €.
Für die Antragstellerin verbleibt damit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.509,00 €. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.531,00 € abzüglich des Kindesunterhalts für –Name- in Höhe von 556,00 € und des eigenen Einkommens der Antragstellerin in Höhe von 454,00 € ergibt unter Berücksichtigung der 3/7 Berechnung 1.509,00 €. Der Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 € ist nicht unterschritten.
Die Antragstellerin verlangt laufende Unterhaltszahlungen ab Juli 2012.
Damit ergeben sich folgende Verfahrenswerte:
aa. Kindesunterhalt: 12*(556,00 € - 488,00 €)= 816,00 € zuzüglich Rückstände für 17 Monate (Juli 2012 bis einschließlich November 2013) 17*(556,00 € - 488,00 €) = 1.156,00 €, insgesamt 1.972,00 €
bb. Trennungsunterhalt: 12*1.509,00 € = 18.108,00 € zuzüglich Rückstände für 17 Monate (Juli 2012 bis einschließlich November 2013) 17*(1509,00 € - 1.312,00 €) = 3.349,00 €, insgesamt 21.457,00 €.
Soweit das Amtsgericht Tecklenburg den Verfahrenswert im Unterhaltsverfahren mit Beschluss vom 07.01.2013 auf vorläufig 40.701,44 € festgesetzt hat, wird daran nicht festgehalten. Seit Festsetzung dieses Wertes sind maßgebliche Änderungen eingetreten, die zu berücksichtigen waren.
c. Darüber hinaus hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss für Rechtsanwaltskosten für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 919,28 €.
Durch die Antragserhöhung ergibt sich ein Verfahrenswert in Höhe von 4237,33 €. Dabei werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 925,23 € anfallen (1,2*303,00€+1,3*303,00€+20,00+19%). Nach § 308 ZPO, ist das Gericht allerdings nicht befugt, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was er nicht beantragt, so dass nur ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für Anwaltsgebühren in Höhe von beantragten 919,28 € besteht.
3. Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss für Gerichtskosten für das Unterhaltsverfahren in Höhe von 1.113,00 €. Bei einem Verfahrenswert von 23.429,00 € für das Unterhaltsverfahren fallen Gerichtskosten in dieser Höhe an. Für diesen Betrag ist sie als Antragstellerin vorschussbelastet, § 9 FamGKG.
4. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines Vorschusses für hälftige Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren. Diese sind für sie nicht fällig. Die Antragstellerin in im Scheidungsverfahren Antragsgegnerin, die (auch) keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat. Der gesamte Vorschuss ist bereits vom Antragsgegner, als Antragsteller im Scheidungsverfahren, gezahlt worden. Eine mögliche Erstattung nach Entscheidung des Verfahrens hat über das Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen.
5. Soweit die Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren für die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.202,45 € von dem Antragsgegner begehrt, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet. Er ist insbesondere unbillig, da er mutwillig ist. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst tragen müsste, würde auch in einem Verfahren auf Verfahrenskostenvorschuss das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten, bevor überhaupt ein Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht würde. Im Übrigen besteht für diesen Antrag auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens bereits einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6471,03 € an die Antragsteller zu zahlen hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.