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Amtsgericht Tecklenburg·20 F 6/10·10.03.2015

Zurückweisung des Vergütungsantrags des Verfahrensbeistands wegen Fristversäumnis

ZivilrechtFamilienrechtKosten- und Vergütungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der berufsmäßige Verfahrensbeistand beantragte die Festsetzung einer staatlichen Vergütung in Höhe von 1.100,00 €. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Vergütungsanspruch nicht innerhalb der maßgeblichen 15‑Monatsfrist geltend gemacht worden war. Das Gericht stützte sich auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin und Auslegung von FamFG, BGB und VBVG. Eine längere (dreijährige) Verjährungsfrist kommt nicht zur Anwendung.

Ausgang: Antrag des Verfahrensbeistands auf Festsetzung staatlicher Vergütung in Höhe von 1.100,00 € wegen Versäumens der 15‑Monatsfrist zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse für Verfahrensbeistände erlischt, wenn er nicht innerhalb der für die Geltendmachung maßgeblichen Frist von 15 Monaten geltend gemacht wird.

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Für berufsmäßige Verfahrensbeistände ist die 15‑Monatsfrist nach § 2 VBVG in Verbindung mit § 158 Abs. 7 FamFG sowie den einschlägigen BGB‑Vorschriften (z. B. § 1836) anzuwenden; eine dreijährige Verjährungsfrist ist nicht maßgeblich.

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Die Unterscheidung zwischen berufsmäßigen und nicht berufsmäßigen Verfahrensbeiständen rechtfertigt keine unterschiedliche Fristenregelung für die Vergütungsfestsetzung; nicht berufsmäßige Beistände haben regelmäßig nur Anspruch auf Aufwendungsersatz, nicht auf Vergütung.

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Eine verspätete Geltendmachung der Vergütungsforderung im Festsetzungsverfahren führt zur Zurückweisung des Antrags, da der Anspruch aufgrund Fristversäumnis erloschen ist.

Relevante Normen
§ 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG§ 158 Abs. 7 Satz 5 und 6 FamFG§ 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 2 VBVG

Tenor

wird der Antrag des Verfahrensbeistands Name vom 17.11.2014 auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG betreffend die gesamte Höhe von 1.100,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe

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Zu dem Antrag wurde die Bezirksrevisor*in gehört. Diese hat wie folgt Stellung genommen:

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"Der Antrag des Verfahrensbeistands vom 17.11.2014 auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.100,00 € ist zurückzuweisen.

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Der Anspruch ist erloschen, da dieser nicht innerhalb der für die Geltendmachung maßgeblichen Frist von 15 Monaten beantragt wurde.

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Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands kommt es nicht auf die Frist von 3 Jahren, mithin bis zur Verjährung, an. Vielmehr ist über §§ 158 VII 6, 168 I 1 Nr. 2 FamFG, § 1836 I 3 BGB, § 2 VBVG die 15-Monatsfrist auch für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand einschlägig. Eine andere Auslegung lässt sich auch nicht aus der vermeintlichen Differenzierung in § 158 Abs. 7 FamFG zwischen berufsmäßigen und nicht berufsmäßigen Verfahrensbeiständen herleiten. Es ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 158 Abs. 7 S. 5 und 6 FamFG, dass dies auch für die Vergütung berufsmäßiger Verfahrenspfleger im Festsetzungsverfahren § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB gelten muss. Nicht berufsmäßige Verfahrensbeistände haben nämlich gar keinen Vergütungs-, sondern lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch.

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Zudem spricht für die Anwendung der Frist nach § 2 VBVG, dass berufsmäßig geführte Verfahrenspflegschaften nicht anderen Fristen bzgl. der Vergütung unterliegen sollten, wie nicht berufsmäßig geführte. Eine unterschiedliche Behandlung ist insoweit gerade nicht angemessen."

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Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bezirksrevisor*in vollumfänglich an.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Tecklenburg, Gerichtsweg 1, 49545 Tecklenburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht – Tecklenburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.