Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubter Aufnahme (§§113,201 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde verurteilt, nachdem sie während einer Geschwindigkeitskontrolle den Führerschein dem Polizeibeamten entriss, diesen ohne Einwilligung filmte und davonfuhr. Zentrale Frage war, ob das Verhalten den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes erfüllt. Das Gericht sah beide Taten als verwirklicht an, sprach eine Geldstrafe aus und berücksichtigte Geständnis und Vorstrafenlosigkeit strafmildernd; die Kosten hat die Verurteilte zu tragen.
Ausgang: Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu Geldstrafe verurteilt; Kostenentscheidung zu ihren Lasten
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufnahme des gesprochenen Wortes durch Filmen eines Polizeibeamten ohne dessen Einwilligung kann den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (§ 201 StGB) erfüllen, wenn dadurch das gesprochene Wort aufgezeichnet wird.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) setzt ein tätliches Entgegenwirken gegen eine hoheitliche Maßnahme voraus; das gewaltsame Entreißen eines Dokuments während einer Identitätsfeststellung und anschließendes Entfernen kann diesen Tatbestand verwirklichen.
Bei der Strafzumessung sind geständnisfördernde Angaben und bisherige strafrechtliche Unauffälligkeit als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach den allgemein geltenden Vorschriften (vgl. § 465 StPO) der verurteilten Person aufzuerlegen.
Tenor
Der/Die Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von 20,00 Euro verurteilt.
Der/Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine/ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 201, 205, 52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 01.11.2019 gegen 12:55 Uhr befuhr der/die Angeschuldigte mit seinem/ihrem PKW der Marke – Bezeichnung -, mit dem amtlichen Kennzeichen – Nummernschild - die Straße in – Ort - , in Fahrtrichtung – Ort - , mit einer Geschwindigkeit von etwa 105 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Als der/die Angeschuldigte bemerkte, dass er/sie von einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde, drehte er/sie um und fuhr zurück zu dem Radarmessgerät, wo sich der Polizeibeamte – Name - aufhielt, der auch die Messung zuvor vorgenommen hatte.
Der/Die Angeklagte beschwerte sich bei dem Zeugen über die Messung. Daraufhin forderte der Zeuge – Name - den/die Angeschuldigte/n auf, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung seinen/ihren Führerschein auszuhändigen. Der Aufforderung kam der/die Angeschuldigte auch zunächst nach. Als der Polizeibeamte jedoch die Personalien notieren wollte, riss der/die Angeschuldigte dem Beamten den Führerschein wieder aus der Hand. Anschließend holte er/sie sein Mobiltelefon hervor und filmte den Beamten während der nach wie vor durchzuführenden Identitätenfeststellung. Dabei wusste der/die Angeschuldigte, dass der Zeuge – Name - mit der Aufnahme nicht einverstanden ist und er/sie auch in keiner anderweitigen Weise dazu berechtigt ist, das Gespräch aufzunehmen. Anschließend ging der/die Angeschuldigte zurück zu seinem PKW und fuhr davon.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der/die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er/sie hinsichtlich des Filmens des Zeugen geständig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.