Einstweilige Vormundschaft und Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet einstweilig für drei Kinder die Einrichtung einer Vormundschaft an und bestellt das örtliche Jugendamt zum Vormund; den Eltern wird die elterliche Sorge entzogen. Zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern wird ein schriftliches psychologisches Gutachten angeordnet. Grundlage ist eine festgestellte drohende Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB).
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Vormundschaft eingerichtet, elterliche Sorge entzogen und psychologisches Gutachten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei hinreichendem Anlass für eine drohende Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung die Einrichtung einer Vormundschaft anordnen.
Die elterliche Sorge kann vorläufig entzogen und auf einen Vormund übertragen werden, wenn mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.
Bei Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Eltern ist ein psychologisches Sachverständigengutachten zu veranlassen, um die weitere Sorgeentscheidung zu fundieren.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG; ein zwischenzeitlicher Umzug führt nicht automatisch zur Abgabe des Verfahrens, wenn die Beschleunigung des Verfahrens dies nicht gebietet.
Die Bestellung des örtlichen Jugendamtes zum Vormund kann gerechtfertigt sein, um Befangenheitsvorwürfen gegen das bisher beteiligte Jugendamt entgegenzuwirken und die Handlungsfähigkeit zu sichern.
Tenor
I) Im Wege der einstweiligen Anordnung wird für die Kinder Namen
die Vormundschaft eingerichtet und das Stadtjugendamt Ort, Fachbereich für Familien, Kinder und Jugendliche, zum Vormund bestellt.
II) Die elterliche Sorge für beide Kinder wird den Eltern Name entzogen und auf den Vormund übertragen.
III) Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die elterliche Sorge für die Kinder
Namen
bei den Eltern verbleiben kann. Dabei soll insbesondere die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern erörtert werden.
IV) Mit der Erstattung des Gutachtens wird der/die Sachverständige
Name, beauftragt.
Gründe
I)
Mit am 27. Juni 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat das Jugendamt des Kreises Ort eine drohende Kindeswohlgefährdung der Kinder angezeigt.
Die Familie Name ist dem Jugendamt des Kreises Ort seit 1998 bekannt, als sie in dessen Zuständigkeitsbereich verzog. Ihr wurde zu diesem Zeitpunkt (bis August 2000) sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Das Jugendamt berichtet insoweit von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute im November 1999, von einer zu dieser Zeit ausreichenden Versorgung, aber nur eingeschränkten Förderung der Kinder, von ständigem Läusebefall der Kinder und einer mangelnden Sprachentwicklung. Für Name wurde eine Frühförderung bis Oktober 2000 durchgeführt. Die Empfehlung, Name in einem Sprachheilkindergarten anzumelden, nahm die Kindesmutter nicht an.
Nach Versöhnung der Eheleute wurde das Jugendamt über die Schwester des Kindesvaters auf eine drohende Verwahrlosung der Kinder wegen mangelnder Sauberkeit, fehlender Versorgung, auch mit Nahrungsmitteln, und Überforderung der Eltern hingewiesen. Ein Hausbesuch habe den Hilfebedarf bestätigt; da der Kindesvater die Hilfegewährung jedoch abgelehnt habe, sei diese nicht erfolgt. Ein Hausbesuch im Dezember 2002 habe einen katastrophalen, völlig verdreckten, chaotischen Zustand der Wohnung geoffenbart. Den Kindeseltern wurde Gelegenheit gegeben, diesen Zustand binnen zweieinhalb Wochen zu beseitigen, was dann auch geschah. Es sei jedoch bei einem anschließenden Besuch sowohl bei Name als auch bei Name neben Sprachdefiziten ein sozialauffälliges Verhalten festgestellt worden. Dies führte zu einer, von den Eltern mitgetragenen, Unterbringung von Name und Name in einer Diagnosegruppe. Die Versorgung des jüngsten Kindes, Name, wurde durch zusätzliche pädagogische Hilfe in der Familie als ausreichend gewährleistet angesehen; sein Verbleib in der Familie wurde auch als Bestandteil der Sozialpädagogischen Familienhilfe angesehen.
Nach Abschluss der Diagnose bestehen nach Ansicht des Kreisjugendamtes enorme Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsdefizite, die über reine sprachliche Probleme hinausgehen und eine langfristige vollstationäre Unterbringung zumindest der beiden ältesten Kinder erforderlich machen. Die Kindeseltern, hiermit konfrontiert, bestanden auf einer Rückführung der Kinder, mit denen sie kurze Zeit nach Eingang des Antrags bei dem hiesigen Gericht, Anfang Juli 2003, nach Ort verzogen.
In der Anhörung vom 11. September 2003 haben die Kindeseltern auf Nachfrage erklärt, Name besuche den Vorschulkindergarten in Ort. Name sei vor drei Wochen in einem Sprachkindergarten angemeldet worden. Es stehe aber noch eine Untersuchung beim Gesundheitsamt aus. Mit dem Jugendamt der Stadt Ort hätten sie nach dem Umzug einmal Kontakt gehabt. Maßnahmen seien aber noch nicht angelaufen, weil dem Jugendamt die Akten vom Kreisjugendamt in Ort noch nicht übersandt worden seien.
II)
Aufgrund der unstreitig gebliebenen Tatsachen der Vergangenheit, die auch durch ärztliche Berichte gestützt werden und auf eine ungenügende Versorgung und Betreuung der Kinder hindeuten, muss durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt werden, ob die Kindeseltern in der Lage sind, die elterliche Sorge für alle drei Kinder weiterhin auszuüben. Da nach dem Umzug der Eltern die Situation durch fehlenden Kontakt zum Jugendamt unübersichtlich geworden ist, war im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1666 Abs. 1 BGB eine Vormundschaft des in Ort zuständigen Jugendamts anzuordnen, um dieses für alle drei Kinder erforderlichen Falls handlungsfähig zu machen. Es besteht hinreichender Anlass für die Annahme einer drohenden Vernachlässigung der Kinder. Die nur sehr schleppende Sorge um die Anmeldung von Name im Sprachkindergarten erscheint dabei als ein weiteres Indiz. Angesichts des Zustandes, in dem die Wohnung der Familie schon einmal angetroffen wurde, und angesichts der durch ärztliche Berichte belegten Defizite der Kinder erscheint ein milderes Mittel als die Einrichtung einer Vormundschaft nicht ausreichend.
Die Bestellung des Jugendamtes der Stadt Ort zum Vormund beruht zum einen auf dessen örtlicher Zuständigkeit; sie erfolgt zum anderen zu dem Zweck, dem von den Kindeseltern erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit des Jugendamtes des Kreises Ort zu begegnen.
Der von den Kindeseltern erhobene Einwand örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unzutreffend. Das Gericht ist nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG örtlich zuständig. Eine Abgabe an das Familiengericht Ort kommt zwar wegen des Umzugs der Familie nach Ort in Betracht. Wegen der aus Sicht des erkennenden Gerichts zum Wohl aller Beteiligten erforderlichen Beschleunigung des Verfahrens war dem entsprechenden Antrag der Vertreterin der Kindeseltern aber vor Erlass der einstweiligen Anordnung nicht stattzugeben.