Mietvertragliche Umlage von Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mieter klagten auf Rückzahlung von in der Heizkostenabrechnung enthaltenen Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren (142,22 DM). Das Gericht stellte fest, dass § 7 des Mietvertrags die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung einschließlich der Kosten für Mess- und Ableseeinrichtungen umfasst. Die Gebühren seien daher als umlagefähige Heizkosten von den Klägern zu tragen. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung, die die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung umfasst, berechtigt zur Umlage der darunter fallenden Kosten auf den Mieter.
Kosten für den Betrieb und die Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern sind als Teil der Heiz- und Betriebskosten zu qualifizieren, sofern der Mietvertrag dies vorsieht.
Nutzerwechselgebühren und Zwischenablesegebühren, die den Betrieb oder die Verwendung der genannten Mess- und Ableseeinrichtungen betreffen, sind bei entsprechender mietvertraglicher Regelung umlagefähige Heizkosten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf Grundlage der §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO erfolgen.
Das Gericht kann die Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO erlassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO:
Die Klage war abzuweisen.
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten Nutzerwechselgebühr und der Zwischenablesegebühr in Höhe von 142,22 DM besteht nicht.
Gem. § 7 des Mietvertrages waren von den Klägern zusätzlich zum Mietzins die Betriebskosten der Heizung und der Warmwasserversorgung zu tragen. Gem. § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages gehören zu diesen Kosten u.a. auch die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern. Die Nutzerwechselgebühr und die Zwischenablesegebühr ist diesen Betriebskosten zuzurechnen und gehört damit zu den Heizkosten, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von den Klägern zu tragen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.