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Amtsgericht Steinfurt·4 C 329/99·29.09.1999

Mietvertragliche Umlage von Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren – Klage abgewiesen

ZivilrechtMietrechtBetriebskosten/HeizkostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieter klagten auf Rückzahlung von in der Heizkostenabrechnung enthaltenen Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren (142,22 DM). Das Gericht stellte fest, dass § 7 des Mietvertrags die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung einschließlich der Kosten für Mess- und Ableseeinrichtungen umfasst. Die Gebühren seien daher als umlagefähige Heizkosten von den Klägern zu tragen. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Nutzerwechsel- und Zwischenablesegebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung, die die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung umfasst, berechtigt zur Umlage der darunter fallenden Kosten auf den Mieter.

2

Kosten für den Betrieb und die Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern sind als Teil der Heiz- und Betriebskosten zu qualifizieren, sofern der Mietvertrag dies vorsieht.

3

Nutzerwechselgebühren und Zwischenablesegebühren, die den Betrieb oder die Verwendung der genannten Mess- und Ableseeinrichtungen betreffen, sind bei entsprechender mietvertraglicher Regelung umlagefähige Heizkosten.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf Grundlage der §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO erfolgen.

5

Das Gericht kann die Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO erlassen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO:

2

Die Klage war abzuweisen.

3

Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten Nutzerwechselgebühr und der Zwischenablesegebühr in Höhe von 142,22 DM besteht nicht.

4

Gem. § 7 des Mietvertrages waren von den Klägern zusätzlich zum Mietzins die Betriebskosten der Heizung und der Warmwasserversorgung zu tragen. Gem. § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages gehören zu diesen Kosten u.a. auch die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern. Die Nutzerwechselgebühr und die Zwischenablesegebühr ist diesen Betriebskosten zuzurechnen und gehört damit zu den Heizkosten, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von den Klägern zu tragen waren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.