Urteil zu Stellplatzmiete: Minderung nur in Höhe des Stellplatzmietzinses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung ausstehender Stellplatzmiete für März–Juli 2008. Das Gericht stellt fest, dass der Stellplatz mangelhaft war und eine Minderung nach § 536 BGB in Betracht kommt, jedoch nur bis zur Höhe des vertraglich für den Stellplatz vereinbarten Mietzinses. Dem Kläger wird ein Betrag von 386,20 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Stellplatzmiete überwiegend stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 386,20 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins richtet sich nach § 535 Abs. 2 BGB; ist der Mieter in Verzug, können Verzugszinsen nach §§ 284, 286 BGB verlangt werden.
Bei mangelnder Tauglichkeit der Mietsache besteht ein Minderungsrecht nach § 536 BGB, das die Miete so lange herabsetzt, wie die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist.
Die Minderung darf nicht über den für den betroffenen Vertragsbestandteil (hier: Stellplatz) vereinbarten Mietzins hinausgehen, wenn innerhalb eines Formularvertrags getrennte Mietverhältnisse für Wohnung und Stellplatz bestehen.
Behauptungen über eine abweichende Vereinbarung über Instandsetzungs- oder Vorarbeiten sind vom Vortragenden zu beweisen; bei fehlender Beweisführung bleibt die Minderungsbefugnis unberührt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 77,24 EUR seit dem 04.03.2008, 04.04.2008, 04.05.2008, 04.06.2008 und 04.07.2008 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist zudem überwiegend begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 386,20 € aus § 535 Abs.2 BGB.
Es ist unstreitig, dass der von der Beklagten angemietete Stellplatz von März bis Juli 2008 (5 Monate) sich weiterhin in einem mangelhaften Zustand befand. So waren insbesondere der Schotterplatz und die Zuwegung nicht ausreichend befestigt, so dass bei Regenwetter der Stellplatz nicht ordentlich genutzt werden konnte. Dies stellt einen zur Minderung berechtigenden Umstand i.S.d. § 536 BGB da. Da der Stellplatz in seiner Tauglichkeit erheblich eingeschränkt war, erachtet das Gericht sogar eine Minderung um 100 % für berechtigt. Allerdings bedeutet dies, dass die Beklagte monatlich lediglich um 20,00 € mindern durfte, denn das ist der für den Stellplatz im Mietvertrag ausgewiesene Mietzins. Insofern liegen nämlich zwei Mietverträge innerhalb eines Vertragsformulars vor, der über die Wohnung und der über den Stellplatz. Eine Minderung über den vereinbarten Stellplatzmietzins hinaus, ist nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unstreitig mangelfrei ist.
Ein Entfallen der Minderungsbefugnis scheidet vorliegend aus. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe eine Absprache zwischen ihm und der Beklagten gegeben, wonach die von ihm geschuldeten Befestigungsarbeiten erst nach der Durchführung von Vorarbeiten zur Errichtung eines Carports durch die Beklagte zu erbringen gewesen seien, so ist er für diese streitige Behauptung beweisfällig geblieben.
Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine umstrittenen bzw. außergewöhnlichen Rechtsfragen auf.