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Amtsgericht Steinfurt·36 M 857/19·27.10.2019

Zurückweisung des Haftbefehlsantrags nach § 802g ZPO wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtHaftbefehl nach § 802g ZPOzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte nach unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin beim Termin zur Vermögensauskunft den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen Unverhältnismäßigkeit zurück, da zwischen Termin und Antrag über sechs Monate lagen. Es betont die Abwägung der Freiheitsgarantie (Art. 104 GG) mit den Vollstreckungsinteressen und weist auf die Möglichkeit hin, erneut die Abgabe der Vermögensauskunft zu beantragen.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten und setzt ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers voraus.

2

Liegt zwischen dem Nicht-Erscheinen zur Vermögensauskunft und der Stellung des Haftbefehlsantrags eine erhebliche Zeitspanne (im Regelfall über sechs Monate), spricht dies gegen die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs und kann den Antrag unzulässig machen.

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Bei der Prüfung des Haftbefehls ist die Freiheitsgarantie (Art. 104 GG) gegen die Interessen des Gläubigers an effektiver Vollstreckung abzuwägen; dies gebietet eine zeitliche Begrenzung der Antragstellung.

4

Fehlen substantiiert dargelegte Gründe für eine verzögerte Antragstellung, ist der Haftbefehlsantrag zurückzuweisen; der Gläubiger bleibt jedoch nicht schutzlos, da er die erneute Anordnung der Vermögensauskunft beantragen kann.

Relevante Normen
§ 802g ZPO§ Art. 104 GG

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Für den 27.02.2019 war Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt und die Schuldnerin war zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 18.09.2019, eingegangen am 23.09.2019, stellte die Gläubigerin Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO. Der Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. wegen Unverhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

3

Zwischen Termin und Antrag liegen über 6 Monate. Das Gesetz sieht für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls zwar keine Frist vor, jedoch ist bei Erlass eines Haftbefehls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.09.2018, 6 M 341/18; AG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, 1 M 8256/14). Die Gewährleistung der Freiheitsgarantie für den Schuldner (Art. 104 GG) und die Gläubigerinteressen auf eine effektive Vollstreckung sind gegeneinander abzuwägen. Dementsprechend ist eine zeitliche Begrenzung der Antragstellung von grundsätzlich 6 Monaten anzunehmen (vgl. AG Augsburg a.a.O.). Der Schuldner wird nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht informiert, sondern erfährt erst bei der Verhaftung von einem etwaigen Haftbefehl. Ohne zeitliche Grenzen bestünde für den Schuldner ständig die Gefahr einer Verhaftung. Zudem würde der Zeitpunkt des Erlasses eines Haftbefehls ins Belieben des Gläubigers gestellt. Der Gläubiger wird durch eine Begrenzung der Antragsstellung in zeitlicher Hinsicht auch nicht zu sehr in seinen Rechten eingeschränkt, da erneut die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt werden kann (vgl. AG Bad Segeberg und AG Augsburg a.a.O.). Gründe warum erst nach Ablauf von 6 Monaten ein Antrag gestellt wurde, sind nicht dargetan.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

6

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

7

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Steinfurt oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.