Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts (Auskunft) auf 4.750 € in Familiensache
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Steinfurt hat in einer Familiensache den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen vorläufig auf 4.750,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft. Die Festsetzung dient der Gebühren- und Kostenbemessung; eine endgültige Wertfestsetzung bleibt vorbehalten. Es handelt sich um einen verfahrensbezogenen Beschluss.
Ausgang: Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts für Auskunft auf 4.750,00 € (verfahrensbezogener Beschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen im Rahmen eines vorläufigen Beschlusses festsetzen.
Die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmung von Gerichtsgebühren und Kosten und ist nicht an ein materielles Urteil gebunden.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten und der konkrete Umfang des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.
Eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung ist im weiteren Verfahren an eine nachfolgende endgültige Entscheidung anpassbar.
Tenor
wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:
Auskunft: 4.750,00 €.
Rubrum
| 30 F 24/11 | ![]() | Erlassen am 25.11.2011 durch Übergabe an die Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Steinfurt Familiengericht Beschluss | ||||||
In der FamiliensacheXXX gegen XXX
wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:
Auskunft: 4.750,00 €.
Steinfurt, den 25.11.2011
XXX
Richter am Amtsgericht
