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Amtsgericht Steinfurt·30 F 24/11·24.11.2011

Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts (Auskunft) auf 4.750 € in Familiensache

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Steinfurt hat in einer Familiensache den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen vorläufig auf 4.750,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft. Die Festsetzung dient der Gebühren- und Kostenbemessung; eine endgültige Wertfestsetzung bleibt vorbehalten. Es handelt sich um einen verfahrensbezogenen Beschluss.

Ausgang: Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts für Auskunft auf 4.750,00 € (verfahrensbezogener Beschluss)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen im Rahmen eines vorläufigen Beschlusses festsetzen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmung von Gerichtsgebühren und Kosten und ist nicht an ein materielles Urteil gebunden.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten und der konkrete Umfang des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.

4

Eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung ist im weiteren Verfahren an eine nachfolgende endgültige Entscheidung anpassbar.

Tenor

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

Auskunft:                            4.750,00 €.

Rubrum

1

30 F 24/11Erlassen am 25.11.2011 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
Amtsgericht Steinfurt Familiengericht Beschluss
2

In der FamiliensacheXXX  gegen  XXX

3

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

4

Auskunft:                            4.750,00 €.

5

Steinfurt, den 25.11.2011

6

XXX

7

Richter am Amtsgericht