Einstweilige Anordnung: Umgangsregelung und Wechselmodell mit dem minderjährigen Kind
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte einstweilige Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn D1 wegen dringlichen Kontaktbedürfnissen. Streitpunkt waren Wiederherstellung regelmäßiger Kontakte, mögliche Gefährdungen (Asthma, Rauchens) und ein Wechselmodell. Das AG ordnete zunächst einen zweiwöchigen Umgang an und regelte künftig wöchentliche Wechsel, gestützt auf das Kindeswohl.
Ausgang: Einstweilige Anordnung der Antragstellerin zur Regelung des Umgangs mit dem Kind überwiegend stattgegeben; zweiwöchiger Erstumgang und danach wöchentlicher Wechsel angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 1684 BGB einstweilige Umgangsregelungen treffen, wenn dies dem Kindeswohl dient und dringende Gründe für eine vorläufige Regelung vorliegen.
Fehlt der substantiiert belegte Nachweis einer Kindeswohlgefährdung, sind vorläufige Umgangskontakte zur Wiederherstellung von Beziehungen zulässig, insbesondere bei vorher bestehendem Umgang.
Ein Wechselmodell bzw. wöchentlicher Betreuungswechsel kann vorläufig angeordnet werden, soweit vergleichbare Betreuungs- und Umfeldbedingungen (z. B. Kindergartenbesuch) für das Kind gewährleistet sind.
Allein das Rauchverhalten eines Elternteils rechtfertigt nicht automatisch eine räumliche oder persönliche Einschränkung des Umgangs; es ist vorrangig sicherzustellen, dass das Kind vor schädlichem Tabakrauch geschützt wird und medizinische Versorgung (z. B. inhalative Therapie) gewährleistet ist.
Tenor
Der Umgang der Antragstellerin mit dem minderjährigen Kind der Beteiligten, D1, geb. am 00.00.2009 wird im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt geregelt:
Die Antragstellerin ist berechtigt, das Kind D1, geb. am 00.00.2009 wie folgt zu sich zu nehmen:
a) Für die Zeit vom 12.10.2013, 13.00 Uhr bis zum 26.10.2013, 13.00 Uhr.
b) In der Folgezeit hat die Antragstellerin Umgang mit D1 jeweils im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit dem 16.11.2013, 9.00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 9.00 Uhr.
Die Antragstellerin holt D1 zu Beginn des Umgangs beim Antragsgegner ab. Am Ende des Umgangskontaktes holt der Antragsgegner D1 bei der Antragstellerin ab.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
D1 ist am 00.00.2009 geboren. Die am 00.00.1978 geborene Antragstellerin und Kindesmutter und der am 00.00.1969 geborene Antragsgegner und Kindesvater lebten bis Anfang Mai 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in M zusammen. Die Eltern waren aufgrund einer Sorgeerklärung vom 24.04.2009 gemeinsam sorgeberechtigt.
Nachdem die Kindesmutter im Mai 2012 ohne Absprache nach 0zog, wurde in beim Amtsgericht L unter dem Az. 1 F 000/00 und beim Oberlandesgericht R unter dem Az. 00 UF 000/00 geführten Verfahren dem Antragsgegner das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für den gemeinsamen Sohn der Parteien D1 übertragen.
D1, der sich im Rahmen eines Umgangskontaktes zwischen dem Antragsgegner und D1 beim Antragsgegner befand, wurde nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts R, verkündet am 25.07.2013, nicht mehr an die Antragstellerin zurückgegeben.
In der Folgezeit hatte die Antragstellerin Umgang mit D1 in der Zeit vom 10. bis zum 24. August.
Zuvor wurden vorläufige Umgangsregelungen getroffen, die bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung im sorgerechtlichen Verfahren den Umgang regelten. Die Parteien hatten hierzu zunächst beim Amtsgericht W1 am 05.07.2012 im Verfahren 00 F 000/00 Umgangskontakte in der Art verabredet, dass D1 einmal im Monat 1 Woche beim Vater verblieb. Im Rahmen einer am 24.01.2013 beim Amtsgericht L aufgrund mündlicher Verhandlung verabredeten die Kindeseltern sodann bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung einen im Wege des Vergleichs vorübergehenden 14-tägigen Wechsel des Kindes von einem zum anderen Elternteil.
Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 erklärt, er wolle ein Wechselmodell in M etablieren, er könne sich einen wöchentlichen Betreuungswechsel vorstellen. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten, die benötigt werde, damit die Kindesmutter nach M ziehen könne, könne er sich vorstellen, alle 2 Wochen zu wechseln. Während des Aufenthaltes sollten Telefonate mit Kind stattfinden.
Nachdem nunmehr abschließend vom Oberlandesgericht R entschieden worden sei, habe sie sich entschlossen, ihren Wohnsitz im Interesse von D1 wieder nach M zu verlegen. Sie habe eine Wohnung in Aussicht. Sie könne diese Wohnung ab dem 01.11.2013 nutzen. Ab Mitte Oktober stehe sie ihr zur Durchführung von Renovierungsarbeiten zur Verfügung.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Umgang mit dem minderjährigen Kind der Beteiligten, D1, geb. am 00.00.09 wird wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch einstweilige Anordnung wie folgt geregelt:
1.) Die Antragstellerin ist berechtigt, das Kind D1, geb. am 00.00.09 wie folgt zu sich zu nehmen:
a) In 14tägigem Turnus, beginnend ab 07.09.13 jeweils über den Zeitraum von zwei Wochen, mithin bis zum 21.09.13;
b) Übergabezeit sowie Übergabeort soll jeweils samstags 13.00 Uhr auf dem Parkplatz P stattfinden.
2.) Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Kind D1, geb. am 00.00.09 zu den oben genannten Umgangsterminen unter Mitgabe ausreichender Kindersachen, der Krankenversicherungskarte sowie eventuell dem Kind zu verabreichende Medikamente an die Antragstellerin herauszugeben.
3.) Die einstweilige Anordnung gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Beginn des Umganges am 07.09.13.
Der Antragsgegner beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend, das Begehren der Antragstellerin widerspreche dem Kindeswohl. Es bedürfe der Kontinuität am Wohnort des Antragsgegners um weiteren Kindeswohlgefährdungen zu begegnen.
Ein Wohnort und einen Lebensmittelpunkt entspreche dem Kindeswohl.
Die Antragstellerin könne Kindesumgang mit D1 alle 2 Wochen über ein verlängertes Wochenende von freitags nach dem Kindergarten D2 bis montags zum Kindergarten D2 in M haben. Darüber hinaus komme Kindesumgang in den kommenden Herbstferien für eine zusammenhängende Zeit von einer Woche bei der Antragstellerin in Betracht. Es sei darüber hinaus bei D1 Asthma diagnostiziert worden. Es komme deshalb eine räumliche Veränderung bei D1 nicht in Betracht. Auch ein Umgang für 1 Woche in L komme nicht in Betracht, da der Vater der Antragstellerin rauche.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat telefonisch die Angelegenheit mit dem Kinderarzt von D1, W2, erörtert. Auf den gerichtlichen Vermerk wird Bezug genommen.
Es wird darüber hinaus auf das ärztliche Attest von W2 vom 09.09.2013, Bl. 56 der Gerichtsakte sowie das Schreiben des Caritasverbandes für das Dekanat U-M e.V. vom 14.08.2013 Bezug genommen. Beide Schreiben waren als Anlage dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beigefügt.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es war nunmehr gemäß § 1684 der Umgang zwischen D1 und der Antragstellerin zu regeln. Dabei hat das Gericht zum Wohle von D1 die oben bezeichnete vorläufige Regelung getroffen. Sofern die Parteien sich im weiteren Verlauf nicht gütlich einigen können, bedarf es gegebenenfalls noch einer Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens.
Die Kindeseltern haben bisher seit dem 24.01.2013 bis Ende Juli 2013 eine Umgangsregelung entsprechend einer am 24.01.2013 geschlossenen Vereinbarung gehandhabt, das zu einem 14-tägigen Wechsel von D1 zum anderen Elternteil gekommen ist. Diese ausdrücklich als vorläufige Regelung getroffene Vereinbarung wird sowohl im Schreiben des Caritasverbandes für das Dekanat U-M vom 14.08.2013 wie auch in dem ärztlichen Attest des Kinderarztes W2 vom 09.09.2013 nicht empfohlen.
Die Bedenken gegenüber einer Aufrechterhaltung dieser Regelung sowohl seitens des Kinderarztes wie auch des Caritasverbandes werden vom Gericht geteilt. Es erscheint allerdings im Hinblick auf die Tatsache, dass D1 seit Juli nur in ausgesprochen geringem Umgang überhaupt Kontakte zur Antragstellerin hatte, hinnehmbar, für einen einmaligen Zeitraum von 2 Wochen einen Umgang zwischen der Kindesmutter und D1 zu gestatten, wobei eine Dauerregelung hiermit nicht verbunden sein darf und auch nicht verbunden ist, da die Kindesmutter als Konsequenz aus dem Beschluss des Amtsgerichts L den Umzug nach M bereits umgesetzt hat.
Für den Zeitpunkt ab Aufenthalt der Kindesmutter in M ist der Umgang zunächst in der Weise geregelt worden, wie er vom Antragsgegner in einer Anhörung beim Amtsgericht L zumindest einmal angedacht worden ist. Bedenken gegenüber einem solchen Wechselmodell bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Besuch eines Kindergartens gewährleistet ist und D1 sich in einem gleichen räumlichen Umfeld bewegt und damit unabhängig davon, bei welchem Elternteil er sich befindet, die entsprechenden Kontakte und Beziehungen zu gleichaltrigen Kindern pflegen und ausbilden kann.
Bedenken gegenüber der Erziehungseignung beider Kindeseltern bestehen nicht.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Vater der Antragstellerin rauche, ist dies in keiner Weise geeignet, den Umgang zwischen der Antragstellerin und D1 räumlich und persönlich einzuschränken. Es versteht sich von selbst, dass Kinder von den schädlichen Wirkungen des Zigarettenrauchs fernzuhalten sind. Dies gilt im besonderen Falle für D1, der, wie auch der Kinderarzt W2 bestätigt hat, an Asthma leidet und einer inhalativen Therapie bedarf. Beide Kindeseltern werden dies sicherzustellen haben.
Soweit D1 der inhalativen Therapie bedarf, ist die Kindesmutter schon aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung als Krankenschwester ohne Weiteres geeignet, die inhalative Therapie wahrzunehmen und fortzuführen in der Zeit, in der D1 sich bei ihr aufhält.
Diese inhalative Therapie ist im Übrigen unabhängig vom Aufenthaltsort von D1.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.