Feststellung der Nichtigkeit von Ehevertragsklauseln wegen Sittenwidrigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass Vereinbarungen im Ehevertrag vom 22.08.1997 unwirksam sind. Streitgegenstand ist insbesondere die Begrenzung des Betreuungsunterhalts und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei bekannter Mehrlingsschwangerschaft. Das Amtsgericht erklärt den Vertrag für sittenwidrig und nichtig, weil er die Antragsgegnerin durch einseitige Lastenverteilung erheblich benachteiligt und in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Die Entscheidung stützt sich auf § 1570 BGB und die einschlägige Rechtsprechung des BGH.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Vereinbarungen im Ehevertrag vom 22.08.1997 unwirksam sind, wird stattgegeben; Vertrag wegen sittenwidriger Benachteiligung für nichtig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ehevertrag ist nichtig, wenn er wegen einseitiger Lastenverteilung den anderen Ehegatten unangemessen benachteiligt und damit gegen die guten Sitten verstößt.
Beschränkungen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB, die in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreifen, sind besonders zu prüfen und können zur Nichtigkeit führen, wenn sie die wirtschaftliche Grundlage der betreuenden Partei gefährden.
Die Kenntnis einer Schwangerschaft, insbesondere einer Mehrlingsschwangerschaft, kann ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der schwangeren Partei sein und die Sittenwidrigkeit einer das Unterhaltsrecht aushöhlenden vertraglichen Regelung begründen.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und weitere Vereinbarungen, die den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge nicht kompensieren, rechtfertigen eine Vertragsgestaltung nicht, wenn sie die benachteiligte Partei dauerhaft in finanzielle Notlage bringen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Ehevertrag zur Urkundenrolle Nr. ##### des Notars Q vom 22.08.1997 getroffenen Regelungen unwirksam sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der am 24.02.1949 geborene Antragsteller und die am 10.06.1966 geborene Antragsgegnerin schlossen am 29.08.1997 miteinander die Ehe. Die Parteien hatten sich, nachdem sich der Antragsteller 1985 von seiner ersten Ehefrau getrennt hatte, im Jahre 1993 kennengelernt. 1995 wurde die erste Ehe des Antragstellers geschieden.
Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Es handelt sich um eine Mehrlingsschwangerschaft. Dies war den Eheleuten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages auch bekannt.
Am 24.11.1997 wurden die Drillinge M, M1 und N geboren. N ist schwerbehindert und besucht derzeit die Regenbogenschule in N1.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der am 22.08.1997 geschlossene Ehevertrag sei nichtig. Sie kümmere sich seit der Geburt der drei Kinder bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung ausschließlich um das Wohlergehen der drei Kinder. Sie betreue seit der Trennung die Kinder N und M. Der schwerstbehinderte M bedürfe insbesondere der liebevollen Betreuung durch die Mutter. Die im betroffenen Vertrag getroffene Unterhaltsregelung sei zunächst deshalb wirksam, weil die Eheleute für den Fall der Trennung und auch nach Scheidung auf Unterhalt verzichtet hätten. Ein Verzicht auf Getrenntlebensunterhalt sei aber nicht möglich. Es sei zudem der der Antragsgegnerin gesetzlich zustehende Unterhalt objektiv verkürzt worden. Die Vereinbarung sei deshalb nichtig, was zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
Der Schutzzweck der gesetzlichen Unterhaltsregelung dürfe nicht beliebig unterlaufen werden. Es sei durch die Unterhaltsregelung in den Kernbereich der Scheidungsfolge eingegriffen worden. Sie sei bei Abschluss des Ehevertrages vom Antragsteller erheblich unter Druck gesetzt worden. Der Antragsteller habe damals erklärt, ohne Ehevertrag werde er die Ehe nicht schließen. Sie habe unbedingt gewollt, dass die Kinder ehelich zur Welt kommen.
Zwischen den Parteien sei klar gewesen, dass sie, die Antragsgegnerin sich um die Drillinge habe kümmern sollen.
Die Antragsgegnerin beantragt, im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen,
dass die Vereinbarungen aus dem Ehevertrag Urkundenrolle ##### des Notars Q vom 22.08.1997 unwirksam sind.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei ein wirksamer Ehevertrag geschlossen worden. Die Parteien seien sich über die Regelungen des Ehevertrages, insbesondere auch über die Regelungen betreffend den nachehelichen Unterhalt lange einig gewesen, bevor sie geheiratet hätten und die Antragsgegnerin schwanger geworden sei.
Selbst in Ansehung ihrer Schwangerschaft und der anstehenden Mehrlingsgeburt habe sich die Antragsgegnerin aus freien Stücken entschieden, diese vorher getroffenen Absprachen dann auch in dem Ehevertrag umzusetzen.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien sind angehört worden. Es wird auf die Protokolle vom 28.11.2007 Bl. 41 ff d. A. Bezug genommen.
Auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehevertrag vom 22.08.1997 Bl. 3 – 9 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zwischenfeststellungsschrift ist zunächst zulässig. Der Antrag der Antragstellerin ist als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag ist unter Berücksichtigung der neueren nach Abschluss des Ehevertrages ergangenen Rechtsprechung sittenwidrig und daher nichtig. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag weist eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin auf. Durch den Ehevertrag werden die wirtschaftlichen Folgen einer eventuellen Scheidung für den Antragsteller gering gehalten. Die Parteien haben zunächst güterrechtlich die Gütertrennung vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist zwischen den Parteien ausgeschlossen worden. Dies mit der Modifikation, dass der Antragsteller für die Zeit der Kindererziehung längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes der Antragstellerin einen monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 DM zu zahlen hat zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung.
Darüber hinaus verzichten die Parteien im Ehevertrag für den Fall der Trennung und Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Dies jedoch nicht im Falle der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes längstens jedoch bis zum sechsten Lebensjahr dieses Kindes.
Durch diese Beschränkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB wird die Antragsgegnerin unangemessen benachteiligt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 81 ff) gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Belastungen des einen Ehegatten wiegen um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen um so genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Regelung in den
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war der Antragsteller wie auch heute noch Geschäftsführer der Firma G und als Selbständiger vollschichtig erwerbstätig. Die Antragsgegnerin, die den Beruf der Rechtsanwalts- und Notargehilfin erlernt hat, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages als Sachbearbeiterin bei der C tätig und erzielte dort zuletzt 70.000,00 DM brutto.
Zur Schwangerschaft der Antragsgegnerin, die sich Kinder wünschte, und dies dem Antragsteller erklärt hatte, kam es aufgrund einer künstlichen Befruchtung
Beiden Parteien war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages klar, dass eine Mehrlingsschwangerschaft vorlag. Die Kinder der Parteien wurden als Frühgeburten geboren. Der reguläre Geburtstermin wäre der 25. Februar des Folgejahres gewesen.
Zwar kann allein aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin bei Abschluss des Ehevertrages nicht von einer Nichtigkeit dieses Vertrages ausgegangen werden. Allerdings bildet diese Schwangerschaft ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. In zeitlicher Hinsicht wird der Antragsgegnerin nicht der volle gesetzlich zu beanspruchende Unterhalt gewährt. Unter Berücksichtigung der Mehrlingsschwangerschaft mussten sich beide Parteien darüber im Klaren sein, dass der Betreuungsbedarf der noch zu gebärenden Kinder der Parteien nicht mit dem sechsten Lebensjahr abgeschlossen sein würde. Dies gilt bereits bei einer "normalen" Schwangerschaft. Ganz besonders gilt dies allerdings bei einer Mehrlingsschwangerschaft, bei der die Kinder der Parteien gleichzeitig das sechste Lebensjahr erreichen würden und damit der Betreuungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin vollständig entfallen würde. Die Antragsgegnerin war aufgrund der Mehrlingsgeburt und des daraus resultierenden erheblichen und massiv höheren Betreuungsaufwandes zur Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Barmer Ersatzkasse nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder der Parteien gleichzeitig das sechste Lebensjahr erreichen würden, erscheint auch erheblich zweifelhaft, ob überhaupt die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt eine halbschichtige Tätigkeit hätte ausüben können. Eine vollschichtige Tätigkeit dürfte keinesfalls möglich gewesen sein. Durch die im Ehevertrag getroffene Unterhaltsregelung werden die der Antragsgegnerin in finanzieller Hinsicht entstandenen Nachteile nicht ausgeglichen. Für den Zeitpunkt ab dem sechsten Lebensjahr der gemeinsamen Kinder der Parteien wäre die Antragsgegnerin bei fortbestehendem Betreuungsbedarf entweder auf eine Erwerbstätigkeit oder auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen.
Es kommt hinzu, dass auch die in Ziffer III. des Vertrages getroffene Regelung die der Antragsgegnerin entstehenden Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge nicht auszugleichen vermag.
Es spricht damit alles dafür, dass die Antragsgegnerin sich auf die sie erheblich benachteiligende Regelung lediglich eingelassen hat, um die Eheschließung der Parteien nicht zu gefährden.
Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Verhältnisse der Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Diese Regelung kann daher keinen Bestand haben, sie ist nichtig.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehevertrag ist damit insgesamt als nichtig anzusehen.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.