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Amtsgericht Steinfurt·3 C 279/95·09.08.1995

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Zusatzleistung trotz vorprozessualer Zahlung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld, nachdem die Haftpflichtversicherung bereits 4.000,00 DM gezahlt hatte. Die zentrale Frage ist, ob und in welcher Höhe ein ergänzendes Schmerzensgeld geschuldet ist. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 2.400,00 DM (Gesamt 6.400,00 DM). Maßgeblich waren Verschulden der Fahrerin, Schwere der Verletzungen, Behandlungsdauer und Arbeitsunfähigkeit; die vorprozessuale Zahlung wurde angerechnet.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld teilweise stattgegeben; weitere 2.400,00 DM zu zahlen (Gesamt 6.400,00 DM), vorprozessliche Zahlung angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

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Verursacht ein Fahrzeugführer schuldhaft einen Verkehrsunfall mit Körperschaden, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger; Ansprüche können sich auch gegenüber dessen Haftpflichtversicherung richten (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. einschlägigen Vorschriften zur Pflichtversicherung).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, Umfang und Dauer stationärer sowie ambulanter Behandlung und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wesentliche Maßstäbe.

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Vorprozessuale Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf das vom Gericht zuzusprechende Schmerzensgeld anzurechnen.

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Fahrer und haftpflichtversicherter Halter/Versicherer können vom Gericht als Gesamtschuldner zur Leistung des Schmerzensgeldes verurteilt werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVersG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.400,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Am 30. April 1994 gegen 12.05 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Krad Honda die übergeordnete N-Straße in Steinfurt-Borghorst.  Zur selben Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw VW Golf die untergeordnete H-Straße, die in die N- Straße einmündet. Die Beklagte zu 1) beachtete nicht das an der Einmündung stehende Stop-Schild und den von links kommenden Kläger mit seinem Krad. Auf der rechten Fahrspur der N-Straße in Höhe der Einmündung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Dabei wurde der Kläger verletzt.

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Er musste zunächst bis zum 07.05.1994 auf der chirurgischen Abteilung des Marienhospitals Borghorst behandelt werden, wo eine Prellung der linken Hand mit einer Fraktur des Os hamatum sowie Prellungen der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am Kniegelenk festgestellt wurden.Er wurde dann in der Folgezeit bis Ende Juli 1994 ambulant weiterbehandelt und war bis zum 27. Juli 1994 zu 100 % krankgeschrieben. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM bezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, und beantragt,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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              an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meinen, die Forderung des Klägers sei überzogen, mit der erfolgten Zahlung sei dem Erfordernis des Klägers genüge getan.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange begründet.

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Gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVersG sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger über die geleisteten 4.000,00 DM hinaus noch weitere 2.400,00 DM an Schmerzensgeld zu zahlen.

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Unstreitig ist der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 30. April 1994 in Steinfurt-Borghorst, den die bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherte Beklagte zu 1) allein verursacht und verschuldet hat, verletzt worden. Er hat einen Bruch der linken Hand und verschiedene Prellungen, unter anderem an der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am Kniegelenk davon getragen.

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Er musste acht Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden und anschließend am linken Unterarm eine dorsale Unterarmgipsschiene tragen. Danach war der Kläger 3 Monate lang arbeitsunfähig.

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Bei diesen Verletzungen und Beeinträchtigungen hält das Gericht ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 6.400,00 DM für gerechtfertigt. Nachdem die Beklagte zu 2) darauf 4.000,00 DM gezahlt hat, bleiben noch 2.400,00 DM zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

17

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11.711 ZPO.