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Amtsgericht Steinfurt·23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)·26.01.2026

Fahrlässige Tötung auf Baustelle: unzureichende Absturzsicherung am Aufzugsschacht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Steinfurt verurteilte einen Baustellenverantwortlichen wegen fahrlässiger Tötung und den für Arbeitsschutz zuständigen Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Ein Auszubildender stürzte bei Stemmarbeiten von einem Bockgerüst in einen unzureichend gesicherten Aufzugsschacht und verstarb. Das Gericht sah die erforderliche Absturzsicherung (insb. Umwehrungshöhe bezogen auf den Standplatz) als nicht eingehalten und den Sturz hierdurch sicher vermeidbar an. Eine wirksame Übertragung der Arbeitsschutzpflichten auf den Baustellenmitarbeiter stellte das Gericht nicht fest; eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Auszubildenden verneinte es.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter wegen (Unterlassens‑)fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen; Kostenauferlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Arbeitnehmer an einem Absturzgefährdungsbereich einsetzt, hat vor Arbeitsbeginn eine den Arbeitsschutzvorgaben entsprechende Absturzsicherung bezogen auf den tatsächlichen Standplatz sicherzustellen.

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Fehlt eine ausreichende Absturzsicherung am Arbeitsplatz und wäre der Unfall bei normgerechter Sicherung sicher vermeidbar gewesen, kann dies eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 222 StGB begründen.

3

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung schließt eine Verantwortlichkeit des Verantwortlichen nicht aus, wenn der Verunglückte nicht in voller Kenntnis der Gefahr handelt und seine Willensbildung durch Ausbildungs- oder Weisungsverhältnisse geprägt ist.

4

Die Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus; wer in der Organisation für den Arbeitsschutz zuständig ist, hat die Baustellen auch hinsichtlich sich aktualisierender Gefahrenlagen zu kontrollieren.

5

Eine Übertragung von Arbeitsschutzpflichten auf einen Arbeitnehmer setzt eine erkennbare Delegation und das Einverständnis des Betroffenen voraus; ohne wirksame Übertragung verbleibt die Pflicht bei dem ursprünglich Zuständigen.

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 13 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 13 Abs. 2 ArbShG§ 9 OWiG§ 14 StGB

Tenor

Der Angeklagte C wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt.

Der Angeklagte Z wird wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 120,00 € verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften beim Angeklagten C: § 222 StGB

Angewandte Vorschriften beim Angeklagten Z: § 222, 13 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

1.

4

Der Angeklagte C wurde am 00 in M geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er erzielt monatliche Einnahmen in Höhe von 3.000,00 € netto. Er war zur Tatzeit 00 Jahre alt. Damals wie heute zählt er zu den erfahrensten und zuverlässigsten … der Ö GmbH.

5

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.

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2.

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Der Angeklagte Z wurde am 00 in R geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er erzielt monatliche Einnahmen in Höhe von etwa 4.500,00 € netto. Er war zur Tatzeit 00 Jahre alt. Er war und ist …. der Ö GmbH. Er ist ausgebildeter … und …. . Zur Tatzeit oblag ihm nach der internen Aufgabenverteilung der Geschäftsleitung die Verantwortung für den Arbeitsschutz in der Ö GmbH.

8

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.

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10

Am 0 waren die Zeugen P, F und W gemeinsam mit dem später Verstorbenen K im Auftrag der Ö GmbH, Z-Str. 5 in T in dem Rohbau des Bauvorhabens an der Anschrift Ü 2 in Q mit Bauarbeiten beschäftigt. Auch anwesend war der Angeklagte C, der ebenfalls bei der Firma Ö GmbH beschäftigt ist und als …. auf der Baustelle in Q fungierte. Der Verstorbene K war zu diesem Zeitpunkt als Auszubildender im dritten Lehrjahr bei der Ö GmbH angestellt. Der Angeklagte Z ist …. der Firma. Zur Tatzeit oblag ihm nach der internen Aufgabenverteilung der Geschäftsleitung die Verantwortung für den Arbeitsschutz in der Ö GmbH. Eine schriftliche oder mündliche Übertragung des Arbeitsschutzes auf den Mitangeklagten C für die Baustelle oder im Allgemeinen für seine Baustellentätigkeit erfolgte dabei zu keinem Zeitpunkt.

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Der Angeklagte C erteilt dem später Verstorbenen K am Morgen des … den Auftrag im dritten Obergeschoss eine Mauerwerkswand und einen Türsturz wegzustemmen. Diese Wand befand sich direkt neben einem Aufzugsschacht. Die Wandöffnung des Fahrstuhlschachtes hatte eine Gesamthöhe von 2,74 m und eine Breite von 1,18 m. Die Öffnung des Aufzugsschachtes war mit einem zweiteiligen Seitenschutz gesichert. Die Oberkante des Seitenschutzes befand sich auf einer Höhe von 1,70 m. Im Aufzugschacht befand sich keine weitere Absicherung. Im Folgenden errichteten der Angeklagte C und der inzwischen Verstorbene K neben dem Aufzugsschacht ein Bockgerüst mit einer Standhöhe von 1,27 m. Damit war zum Zeitpunkt der späteren Arbeiten für den später Verstorbenen K noch ein Seitenschutz von 0,43 m zum Aufzugsschacht vorhanden. Der Abstand zwischen Oberkante Seitenschutz und Oberkante der Öffnung des Aufzugsschachtes betrug 1,00 m. Der später Verstorbene K begann sodann mit den Stemmarbeiten auf dem Bockgerüst, um nach Entfernung der Steine den Türsturz zerstörungsfrei entnehmen zu können. Im Zuge dieser Arbeiten, die er alleine durchführte, fiel er gegen 13:30 Uhr in den Aufzugsschacht und stürzte 14 m tief. Nach Eintreffen des alarmierten Notarztes wurde der Verunfallte mit einem Rettungshubschrauber in das Klinikum U verbracht. Dort stellten die behandelnden Ärzte neben mehreren Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens eine Schädelfraktur sowie eine Hirnblutung fest. Trotz einer Notoperation verstarb K noch am 0 an der letztlich nicht stillbaren Hirnblutung.

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Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sicherheit hätten die Angeklagten sicherstellen müssen und auch können, dass entsprechend der Vorgaben der Arbeitsschutzregelungen die Umwehrung der Wandöffnung des Aufzugsschachtes bezogen auf den Standplatz des später verstorbenen K auf 1 m erhöht wird. Der Angeklagte C hätte dem später Verstorbenen den Auftrag nicht ohne vorherige ausreichende Absicherung des Arbeitsplatzes erteilen dürfen. Die Umwehrungshöhe gemessen an der Oberkante des Handlaufs des angebrachten Seitenschutzes überragte den Standplatz des K unter Berücksichtigung der Oberkante des Bockgerüstbelags nur um 43 cm und war damit zu niedrig. Durch eine ausreichende und den Vorgaben entsprechende Absturzsicherung wäre der Sturz des K sicher vermieden worden.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen P, H, W, E und N sowie auf der übrigen nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

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Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme konnte durch die Angaben des Angeklagten C, den Zeugen E und N sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Hergang des Unfalls rekonstruiert werden. Ausschlaggebend und hauptursächlich für den verheerenden Sturz des K war dabei ein fehlender Seitenschutz am Bockgerüst bzw. Aufzugsschacht.

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Zudem gab der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft an, dass es zu keinem Zeitpunkt weder direkt noch konkludent zu einer Übertragung der Aufgabe des Arbeitsschutzes bei der jeweiligen Baustelle auf ihn gekommen sei. Zwar konnte festgestellt werden, dass er wie alle sonstigen Mitarbeiter auch in Sicherheitsschulungen eingebunden war. Ein konkretes Übertragen der Aufgabe des Arbeitsschutzes auf ihn konnte hingegen trotz der zahlreichen einreichten Unterlagen zur Organisation und Ablauf des Arbeitsschutzes in der Ö GmbH nicht festgestellt werden. Eine vertikale Weitergabe der Aufgabe des Arbeitsschutzes war zwar in der Ö GmbH im Rahmen der Firnenorgaisation angelegt, konnte aber weder dokumentiert noch durch ausdrückliche mündliche Übertragung festgestellt werden, welche für den Angeklagten C erkennbar war.

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18

1.

19

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 StGB strafbar gemacht, indem er mit K das Bockgerüst neben dem offenen Aufzugsschacht errichtete und diesen sodann auf dieses zur Ausführung der Stemmarbeiten einteilte ohne für weitere Seitenabsicherungen zu sorgen.

20

Insbesondere lag vorliegend kein Fall eigenverantwortlicher Selbstgefährdung durch den Verstorbenen vor. Kommt es unter Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften zu einem Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber nicht für den Tod seines sich in voller Kenntnis der mit dem Verstoß verbundenen Gefahr selbst schädigenden Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er seine Willensbildung nicht beeinflusst hat (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2004 - 1 Ss 80/04 I 72/04 - juris). Herr K war vorliegend nicht in voller Kenntnis, sondern befand sich weiterhin in der Ausbildung bei der Ö GmbH. Auch erfahrene Auszubildende sind grundsätzlich in ihrem „Tatendrang“ zu bremsen, wenn für sie Gefahren drohen. Gegebenenfalls kann ein solches Verhalten sogar Anlass geben, nochmals die Regelungen zu dem Arbeitsschutz zu wiederholen.

21

2.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Z wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gemäß § 222, 13 StGB strafbar gemacht.

23

Vorliegend war er als …, welcher im Rahmen der internen Verteilung die Aufgabe des Arbeitsschutzes übernommen hatte, für die Organisation des Arbeitsschutzes zuständig. Damit war er für die Sicherheit auf den einzelnen Baustellen verantwortlich. Dies betraf auch die stetige Kontrolle der Baustellen auf etwaige sich aktualisierende Gefahrenlagen. Von dieser Garantenstellung hätte er nur befreit werden können, wenn eine Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erfolgt wäre. Eine solche Übertragung dieser Pflichten auf beispielsweise den Angeklagten C ist indes nicht erfolgt. Für eine solche Übertragung wäre insbesondere dessen Einverständnis erforderlich. Eine Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf einen Arbeitnehmer kann nicht ohne dessen Einverständnis erfolgen. Der Grund für das Einverständnis ist, dass der Arbeitnehmer nach der Übertragung nicht mehr Arbeitnehmer-, sondern Arbeitgeberaufgaben übernimmt, die ihn ggf. auch gem. § 9 OWiG und § 14 StGB haftbar machen (Häfeli in: BeckOK Arbeitsschutzrecht, Winkelmüller/Felz/Hussing 24. Edition Stand: 01.07.2025, ArbSchG, § 13, Rn. 100). Dies war aber ausweislich der klaren und glaubhaften Angaben des Angeklagten C gerade nicht der Fall. Entsprechend oblag es dem Angeklagten Z weiterhin für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen, was er im konkreten Fall gerade nicht getan hatte.

24

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25

Bei der abstrakten Strafzumessung wurde der Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahr en vorsieht.

26

1.

27

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen hinsichtlich des Angeklagten C leiten lassen:

28

Zugunsten der Angeklagten wurde bedacht, dass er sich geständig eingelassen, er aufrichtige Reue gezeigt, sich ehrlich bei den Nebenklägerin entschuldigt hat und mit den Folgen der Tat erheblich zu kämpfen hat.

29

Besondere strafschärfende Umstände konnte das Gericht nicht feststellen. Der Angeklagte hatte die konkrete Gefahr und die Fähigkeiten des K in der konkreten Situation schlicht unter- bzw. überschätzt. Dies ist zwar fahrlässig, aber die Fahrlässigkeit als solche ist bereits Tatbestandsvoraussetzung und kann daher gerade nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

30

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe, unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung sowie der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit das Gericht in der Hauptverhandlung von dieser hat gewinnen können, hielt das Gericht

31

eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen

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für tat- und schuldangemessen.

33

Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände war die Höhe eines Tagessatzes auf 90,00 € festzusetzen.

34

2.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen hinsichtlich des Angeklagten Z leiten lassen:

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Zugunsten der Angeklagten wurde bedacht, dass er sich weitestgehend geständig eingelassen, er aufrichtige Reue gezeigt, sich ehrlich bei den Nebenklägerin entschuldigt und ebenfalls mit den Folgen der Tat erheblich zu kämpfen hat. Zudem wurde berücksichtigt, dass er grundsätzlich ersichtlich bemüht war, für den bestmöglichen Arbeitsschutz in der Ö GmbH zu sorgen, und dass lediglich die fehlende Delegation des Arbeitsschutzes auf den Mitangeklagten, welcher grundsätzlich aufgrund seiner Befähigungen ein geeigneter Kandidat ssgewesen wäre, zu einer Verurteilung führte.

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Besondere strafschärfende Umstände konnte das Gericht nicht feststellen. Der Angeklagte verließ sich im konkreten Fall schlicht ein bisschen zu sehr auf die Befähigung seiner fleißigen und zuverlässigen Mitarbeiter. Dies ist zwar fahrlässig, wenn man dies ohne entsprechende Delegation tut und darauf vertraut, dass die Mitarbeiter schon die Sicherheitsvorschriften einhalten würden, aber die Fahrlässigkeit als solche ist bereits Tatbestandsvoraussetzung und kann daher gerade nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

38

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe, unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung sowie der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit das Gericht in der Hauptverhandlung von dieser hat gewinnen können, hielt das Gericht

39

eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen

40

für tat- und schuldangemessen.

41

Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände war die Höhe eines Tagessatzes auf 120,00 € festzusetzen.

42

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43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.