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Amtsgericht Steinfurt·23 Cs-71 Js 1380/23-288/23·20.08.2024

Freispruch: Betrugsvorwurf bei unbezahlter Kfz-Reparatur nicht festgestellt

StrafrechtVermögensdelikteAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs, eine Kfz‑Reparatur beauftragt und nicht bezahlt zu haben, freigesprochen. Das Gericht konnte die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach Würdigung von Kontoauszügen, Auftragslage und Aussagen bestand kein hinreichender Nachweis einer Bereicherungsabsicht; angebotene Ratenzahlungen und bisheriges Zahlungsverhalten sprachen gegen Vorsatz.

Ausgang: Angeklagter vom Betrugsvorwurf freigesprochen; Tat nach den Feststellungen nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

2

Fehlt beim Handelnden die rechtswidrige Bereicherungsabsicht—etwa weil er zum Tatzeitpunkt glaubhaft von seiner Zahlungsfähigkeit oder von der Möglichkeit einer Ratenzahlung ausging—scheidet eine Verurteilung wegen Betrugs aus.

3

Frühere Zahlungsschwierigkeiten oder laufende Zwangsvollstreckungsverfahren begründen den Vorsatz zur Bereicherung nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.

4

Ist die Täterschaft oder der Vorsatz nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellbar, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen (in dubio pro reo).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

I.

3

Dem Angeklagten wurde mit Strafbefehl vom 13.7.2023 folgender Sachverhalt vorgeworfen:

4

Er habe am 05.03.2021 den Zeugen  S. als Geschäftsführer der Firma S. telefonisch mit der Reparatur Ihres PKW Kia Carnival -amtliches Kennzeichen      - beauftragt, obgleich er bereits in diesem Zeitpunkt weder willens noch in der Lage gewesen sei, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Entsprechend habe er den  Rechnungsbetrag in Höhe von 2.350,73 € nach erfolgter Reparatur nicht beglichen.

5

Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Die Tat konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden.

7

II.

8

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zum Zeitpunkt der Beauftragung davon ausging die Reparatur bezahlen zu können. Dazu hat er im Rahmen der Hauptverhandlung Kontoauszüge sowie Auftragsbestätigungen hinsichtlich seiner selbstständigen Tätigkeit vorgelegt. Zwar ergibt sich aus diesen, dass der Angeklagte nicht über umfassende finanzielle Ressourcen verfügte, gleichwohl war die Auftragslage im Januar und Februar 2021 zumindest zeitweise in Ordnung. Aufgrund des erneuten Corona Lockdowns gingen die Aufträge aber seit Anfang des Jahres immer weiter zurück, er sei aber davon ausgegangen, dass es sich im Frühjahr wieder bessern würde. Die sei auch im Jahr 2020 nach dem ersten Lockdown der Fall gewesen. Diese Einlassung war nicht zu widerlegen.

9

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass gegen den Angeklagten bereits in diesem Zeitraum mehrere Zwansgvollstreckungsverfahren betrieben wurden, in diesen waren aber teilweise Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er nicht in der Lage sein könne, den gesamten Reparaturbetrag sofort zu zahlen. Denn die Einnahmen und finanziellen Ressourcen des Angeklagten schwankten stark.

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Der Tatbestand des Betruges setzt aber weiter voraus, dass es dem Angeklagten darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies kann nicht festgestellt werden, der Angeklagte hat angegeben, sich sofort nach der Rechnungsstellung mit dem Zeugen S. in Verbindung gesetzt zu haben, damit eine Ratenzahlung besprochen werden kann. Dies habe der Zeuge abgelehnt. Diese Aussage hat der Zeuge S. bestätigt. Er hat weiter angegeben, dass der Angeklagte bereits mehrere Aufträge an ihn vergeben hätte, dort sei es immer wieder dazu gekommen, dass die Zahlungen sich verzögert hätten, letztlich hätte der Angeklagte aber bis auf diesen Vorfall immer gezahlt. Die Ratenzahlung habe er nicht annehmen wollen. Auch zu späteren Zeitpunkten sei ihm vom Angeklagten die Ratenzahlung erneut angeboten worden, er habe das Geld aber auf einmal haben wollen.

11

Wenn der Angeklagte aber zumindest davon ausgegangen ist, die Reparatur in Raten zahlen zu können, liegt keine rechtswidrige Bereicherungsabsicht vor. Letztlich war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Der Angeklagte war daher freizusprechen.

12

III.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.