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Amtsgericht Steinfurt·21 C 825/21·03.05.2022

Klage auf Rückerstattung von Kontoführungsgebühren wegen Dreijahresregel abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückerstattung erhobener Kontoführungsgebühren (01.10.2018–13.09.2019). Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger die Erhöhungen nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist seit der ersten Abbuchung beanstandet hat. Das Gericht wendet die sog. Dreijahreslösung analog an und begründet dies mit Vertrauensschutz und Rechtssicherheit. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht nicht.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Kontoführungsgebühren abgewiesen; Dreijahresfrist zur Beanstandung der Erhöhung nicht eingehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine rechtsgrundlose Leistung voraus; wird eine Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt, kann die Dreijahreslösung die rückwirkende Rückforderung beschränken.

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Wer eine Preis- oder Entgelterhöhung nicht binnen drei Jahren seit der ersten Abrechnung/Erstabbuchung des erhöhten Betrags beanstandet, kann die Rückforderung für die zuvor unbeanstandeten Zeiträume grundsätzlich nicht mehr geltend machen (Dreijahreslösung).

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Bei der Bestimmung des Beginns der Dreijahresfrist ist die erste Inrechnungsstellung/Erstabbuchung des erhöhten Entgelts maßgeblich (vgl. § 188 Abs. 2 BGB).

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Rechtssicherheit und Vertrauensschutz können wegen der unechten Rückwirkung der Unwirksamkeit einer Klausel Schranken für Rückforderungsansprüche setzen; dies rechtfertigt in geeigneten Fällen eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des zuletzt unwidersprochenen Entgelts.

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Ein Nutzungsersatzanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB setzt eine ungerechtfertigte Kapitalnutzung voraus; besteht kein Rückerstattungsanspruch, steht auch kein Nutzungsersatz zu.

Relevante Normen
§ BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Hs.§ 305 Abs. 2§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1§ 311 Abs. 1§ 145 ff.§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsatz

Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung der ihm gegenüber im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 13.09.2019 erhobenen Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 155,75 € zu.

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Nach der einzigen insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1  1. Fall BGB ist eine rechtsgrundlose Leistung erforderlich, an welcher es jedoch bezüglich der hier streitgegenständlichen Kontoführungsgebühren fehlt. Denn der Kläger hat den beiden letzten Erhöhungen der Kontoführungsgebühren, welche ihm mit Schreiben der Beklagten vom 19.10.2015 und 16.03.2018 angekündigt worden sind, nicht binnen 3 Jahren seit der jeweilig ersten Abbuchung des erhöhten Betrages für die Kontoführungsgebühr widersprochen, sondern die Rückforderung der Kontoführungsgebühren aus dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis 13.09.2019 erstmals mit Schreiben vom 30.06.2021 verlangt. Die erste Inrechnungsstellung der auf 7,50 € erhöhten Kontoführungsgebühr erfolgte jedoch bereits am 29.06.2018, so dass diese gemäß § 188 Abs. 2 BGB hätte spätestens am 29.06.2021 moniert werden müssen.

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Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 entsprechende Preisanpassungsklauseln wie in Nr. 2 und Nr. 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für unwirksam erklärt, weil diese insoweit von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB abweichen, als sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifizieren und unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 BGB de facto zu einem einseitigen Preisanpassungsrecht der Banken auch in Bezug auf Hauptleistungspflichten führen würden, obwohl hierfür grundsätzlich ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, juris Rn. 22 u. 38).

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Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 angesprochen, dass sich im Hinblick auf die unechte Rückwirkung der Unwirksamkeit solcher Klauseln im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben können (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 –, juris Rn. 35).

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In steter Rechtsprechung ist bereits zu den langjährigen Energielieferungsverträgen anerkannt, dass in den Fällen, dass ein Kunde, der eine Preiserhöhung über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat und erst im Nachhinein für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese erfolgt nach der sogenannten "Dreijahreslösung" dahin, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, die er nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (u.a. BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 241/15 –, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – VIII ZR 200/18 –, juris Rn. 28 f.). In diesen Fällen tritt der Preis der letzten unwidersprochenen Preiserhöhung an die ursprüngliche Preisvereinbarung.

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Die dort gegebene Konstellation ist auf den hier vorliegenden Fall der Rückforderung von erhobenen Kontoführungsgebühren gemäß § 812 Abs. 1 S. 1  1. Hs. BGB übertragbar (vgl. Simon, ZIP 2022, 13, 18).

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Ein bloßer Verweis auf die Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB erscheint nach den Umständen und dem beiderseitigen Rechtsschutzinteresse in Fällen wie dem vorliegenden wieder ausreichend noch angemessen. Würde für den Verjährungsbeginn allein auf die Kenntnis des Kunden von der Kontobelastung und die Information nach § 675g Abs. 1 BGB abgestellt, bliebe unberücksichtigt, dass weder die eine noch die andere Seite vor der Entscheidung vom 27.04.2021 mit der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln rechnen musste. Außerdem würde der reine Wegfall der Klauseln für die Vergangenheit zu einem einseitigen Eingriff in das Vertragsgefüge zugunsten des Bankkunden führen, der völlig außer Ansatz ließe, dass erstens der Zahlungsdienstleister bei Kenntnis der Sachlage keinerlei Erweiterungen seines Leistungsspektrums vorgenommen hätte und es zweitens durchaus allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, dass in der Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses unter der Hinnahme von veränderten Vertragsbedingungen bei Vorliegen besonderer Umständen eine konkludente Zustimmung zu einem Änderungsvertrag liegen kann.

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Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den hier vorliegenden Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen es sich wie hier ursprünglich um ein sogenanntes „kostenfreies Girokonto“  gehandelt hat. Denn dass Kreditinstitute die Entgelte für ihre Leistung mehr oder weniger regelmäßig anpassen, ist allgemein bekannt. Insoweit muss ein Kunde entsprechend der Rechtsprechung zu den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen zumindest mit der Verpflichtung zur Zahlung des letzten erhobenen Entgelts, wenn nicht sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung des üblichen Entgelts für die Kontoführung rechnen (vgl. Simon, ZIP 2022, 13, 17, juris).

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Mangels Rückerstattungsanspruch steht dem Kläger auch der als Annexanspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 6,80 € nicht zu. Denn es hat keine ungerechtfertigte Kapitalnutzung stattgefunden, für welche grundsätzlich der gesetzliche Verzugszins gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu leisten wäre (vgl. Simon, ZIP 2022, 13, 18, juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1  1. Hs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 162,55 EUR festgesetzt.