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Amtsgericht Steinfurt·21 C 371/19·29.10.2019

Parkplatzunfall beim Rückwärtsausparken: Haftungsquote 80/20 und fiktive Reparaturkosten

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Parkplatzunfall Schadensersatz, Gutachter- und Anwaltskosten sowie Feststellung künftiger Schäden. Das Gericht bejahte eine überwiegende Haftung der rückwärts ausparkenden Beklagten, nahm aber wegen Betriebsgefahr und Mitverursachung des parkplatztypischen Suchverkehrs eine Mithaftung der Klägerseite an. Es sprach 80 % der fiktiven Reparaturkosten (abzgl. Wertverbesserung), Sachverständigenkosten und Pauschale sowie vorgerichtliche RA-Kosten zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden zu 80 % fest. Ein Verweis auf eine billigere freie Werkstatt scheiterte mangels konkreten, verbindlichen Angebots und wegen möglicher Sonderkonditionen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung künftiger Schäden nur zu 80 % (Zahlung und Feststellung) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf einem der Allgemeinheit geöffneten Parkplatz gelten die Verhaltenspflichten der StVO auch ohne ausdrückliche Widmung für den öffentlichen Verkehr.

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Wer rückwärts aus einer Parkfläche ausparkt, muss sich fortlaufend vergewissern, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei ist; bei Gefährdung ist unverzüglich anzuhalten (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Auch im Parkplatz-Parksuchverkehr treffen den herannahenden Fahrer Rücksichtnahmepflichten; die Unabwendbarkeit (§ 7 Abs. 2 StVG) entfällt, wenn er erst während des Ausparkvorgangs in den Gefahrenraum einfährt bzw. diesen nicht hinreichend freihält.

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Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kann beim Zusammenstoß mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug eine überwiegende Haftung des Rückwärtsfahrenden bei gleichzeitiger Mithaftung aus Betriebsgefahr/Mitverursachung des anderen Fahrzeugs angemessen sein.

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Bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt nur zulässig, wenn ein konkretes, verbindliches Angebot einer qualitativ gleichwertigen Reparatur zu marktüblichen (nicht versicherungsgebundenen) Konditionen dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 VVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.10.2018 gegen 14:30 Uhr am A-weg in B auf dem Parkplatz „C“ noch entsteht, zu einem Anteil von 80 % zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird in Abänderung des Beschlusses vom 11.09.2019 auf bis zu 2300,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 06.10.2018 in B am A-weg auf dem dortigen Parkplatz des Einkaufsmarktes „C“ ereignet hat.

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Die Beklagte setzte mit dem von ihr gehaltenen PKW, amtliches Kennzeichen XX – YY 73, rückwärts aus einer Parkfläche des Einkaufsmarktes zurück. Hierbei stieß sie mit der rechten Ecke ihres Hecks gegen die vordere linke Front des Pkw Kia Opirus der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen DD – KK 6063, welches vom Zeugen U geführt wurde. Bei dem Anstoß wurden am Fahrzeug der Klägerin vorne links die Stoßfängerverkleidung und die Seitenwand im Anschlussbereich partiell eingedrückt und der Stoßfänger im unteren Bereich gebrochen. Unter Verweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 24.01.2019 beansprucht die Klägerin vollen Ersatz der ihr voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten von 1445,71 Euro netto, die Kosten des Sachverständigengutachtens von 419,18 Euro, eine Kostenpauschale von 25,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 Euro ersetzt. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie nach Leistung des Schadensersatzes eine Reparatur des Fahrzeuges beabsichtige und hiernach auch einen Ersatz der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer sowie eines Nutzungsausfalls von voraussichtlich drei Tagen oder etwaiger Mietwagenkosten beanspruchen werde. Sie forderte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung DEVK letztmalig mit Schreiben vom 01.04.2019 zum Schadensersatz auf. Diese zahlte auf die Reparaturkosten einen Betrag von 527,84 Euro, die hälftigen Sachverständigenkosten von 209,59 Euro und die Hälfte der geltend gemachten Kostenpauschale von 12,50 Euro.

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge U habe mit ihrem PKW bereits geraume Zeit in der Fahrspur des Parkplatzes gestanden und auf eine freie Lücke gewartet, als die Beklagte rückwärts fuhr und ihr Fahrzeug in diese Richtung lenkte. Sie ist deshalb der Ansicht, dass der Unfall für den Zeugen U unvermeidbar gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1474,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden materiellen Schaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.10.2018 gegen 14:30 Uhr in B, A-weg, Parkplatz C noch entstehen wird, auszugleichen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass sich auch der klägerische PKW zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden habe und sich der Parklücke, aus der sie rückwärts herausgesetzt habe, bereits sehr weit angenähert hatte. Hierdurch sei sie beim Ausparken behindert worden. Wegen mangelnder Rücksichtnahme sei der Klägerseite deshalb ein entsprechendes Mitverschulden anzulasten. Einen Ersatz der ihr entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden könne die Klägerin allenfalls hälftig verlangen. Schließlich bestreitet sie die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Sachschadens. Zum einen verweist sie darauf, dass nach dem Gutachten der DEKRA wegen einer durch die Reparatur eintretenden Wertverbesserung beim Fahrzeug ein Betrag von 200,00 Euro abzusetzen sei. Außerdem seien die in dem Gutachten der DEKRA Automobil GmbH angesetzten Reparaturleistungen zu günstigeren Konditionen in der Werkstatt J GmbH in O zu erhalten. Bei dem Referenzbetrieb handele es sich um einen ortsnahen und qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb, der zudem einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbiete. Eine Kalkulation der Reparaturkosten unter Inanspruchnahme des Referenzbetriebes ergebe Ersparnisse beim Arbeitslohn von 27,57 Euro und bei den Lackierarbeiten von 162,57 Euro.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie hierauf nicht verwiesen werden könne, weil es insoweit an einem konkreten, verbindlichen Angebot fehle. Insbesondere handele es sich bei den genannten Preisen um Sonderkonditionen, die nur für bestimmte Versicherungen gelten würden.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2019, Bl. 53 ff. d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst nach den §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 823 Abs. 1 u. 2, 421, 249 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz in Höhe von weiteren 601,98 Euro. Im Verhältnis zum Gesamtschaden entspricht dies einer Haftungsquote der Beklagten von 80 %.

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Der Verkehrsunfall wurde in erster Linie von der Beklagten schuldhaft verursacht. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverschuldens- und Mitverursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin lediglich für die Betriebsgefahr des vom Zeugen U geführten Fahrzeugs in einem Umfang von 20 % einzustehen hat.

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Die Beklagte hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie sich beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes „C“ in B nicht so verhalten hat, dass kein anderer geschädigt wird. Auf einem Parkplatz, der der Allgemeinheit zur Benutzung offensteht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob dieser Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (KG Berlin 12. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.1976, Az. 12 U 467/76). Auf Parkplätzen sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert, da auf ihnen nicht der Vorrang des fließenden Verkehrs im Vordergrund steht, sondern der Parksuchverkehr. Insoweit müssen sämtliche Kraftfahrer auf Parkplätzen mit ausparkenden, rückwärtsfahrenden oder sonst rangierenden Fahrzeugen rechnen und mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (Saarländisches OLG DAR 2014, 703-707, zitiert nach juris Rn. 35; LG Heidelberg Schaden-Praxis, 403-404, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Hamm VRS 99,70 f.). Von einer eingeschränkten Anwendung der Bestimmung der §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO kann insoweit nur bei Parkplätzen ausgegangen werden, die anders als der hier vorliegende eine Fahrbahn mit Straßencharakter haben (Saarländisches OLG DAR 2014, 703-707, zitiert nach juris Rn. 36).

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Dass die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz verstoßen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der stattgefundenen Beweisaufnahme. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, sich zu vergewissern, dass der rückwärtigen Verkehrsraum während der gesamten Zeit des Rückwärtsfahrens frei blieb. Jedenfalls hat sie aus dem Umstand, dass sich das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich von hinten angenähert hatte und hinter ihr stand, nicht den richtigen Schluss gezogen, ihr Fahrzeug anzuhalten. Insoweit sagte der Zeuge U glaubhaft aus, dass er von der Zufahrt aus kommend in einem Kreis links um die in der Mitte des Parkplatzes befindliche Grünfläche herumgefahren sei, einen auf dem letzten Behindertenparkplatz abgestellten größeren Transporter umrundet und in Schrägstellung hinter der Beklagten angehalten habe, um nach deren Ausparken in die Parklücke daneben einfahren zu können. Da die Beklagte mit ihrem Fahrzeug zunächst langsam geradeaus zurückgesetzt habe und bei Einhalten dieser Richtung gefahrlos hätte neben sein Fahrzeug fahren können, sei er dort stehen geblieben. Dann habe die Beklagte ihr Lenkrad jedoch stark eingeschlagen und sei zügig im fast rechten Winkel nach hinten rechts zurückgefahren. Er habe noch gehupt, aber dann habe es auch schon geknallt. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen sind in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Insbesondere hat der Zeuge auch glaubhafte Details des Vorfalltages geschildert und keine erkennbaren Tendenzen zu einer ausschließlich für die Klägerin günstigen Aussage gezeigt.

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Dem gegenüber ist der Klägerseite ein nur sehr geringfügiger Verstoß gegen die Verhaltensregel aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last zu legen. Auch der Zeuge U war dazu verpflichtet darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter der Beklagten in ausreichendem Maße freiblieb. Dies galt umso mehr, als er deutlich wahrgenommen hatte, dass die Beklagte beabsichtigte rückwärts aus dem Parkplatz herauszusetzen. Zudem musste ihm bewusst sein, dass sein eigenes Fahrzeug wegen der Sichtbehinderung durch den auf dem Behindertenparkplatz abgestellten größeren Transporter für die Beklagte erst sehr spät wahrnehmbar gewesen ist. Zwar ist das Gericht nach der stattgefundenen Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der in sich geschlossenen Angaben des Zeugen U, davon überzeugt, dass der Zeuge U das von ihm geführte Fahrzeug bereits vor der Kollision zum Stehen gebracht hatte. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit nicht. Allerdings ergibt sich aus seiner Schilderung des Unfallhergangs zugleich, dass er den Standort hinter dem ausparkenden PKW der Beklagten erst eingenommen hatte, nachdem die Beklagte den Ausparkvorgang bereits begonnen hatte. Damit korrespondiert, dass die Beklagte nach ihren insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ihrer Rückschaupflicht zu Beginn des Ausparkvorganges zumindest einmalig nachgekommen ist und das Fahrzeug des Zeugen U zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen hat. Unter den gegebenen Umständen durfte sich der Zeuge U nicht gänzlich darauf verlassen, dass ihn die Beklagte wahrnehmen würde. Gehupt hat der Zeuge U nach seinen Angaben erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß, als die Beklagte darauf nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Hieraus ergibt sich, dass das Unfallereignis für den Zeugen U zumindest nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG gewesen ist. Vielmehr ereignete sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einerseits der Rückwärtsfahrt der Beklagten und andererseits dem Parksuchverkehr des Zeugen U.

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Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung von 80 % zulasten der Beklagten und 20 % zulasten der Klägerin. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens auf einem Parkplatz nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr besteht, sondern darin, dass der Rückwärtsfahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann (Saarländisches OLG DAR 2014, 703-707, zitiert nach juris Rn. 52). Diese spezifische Gefahr hat sich vorliegend auf Seiten der Klägerin realisiert. Da das klägerische Fahrzeug aber erst während des Rückwärtsfahrtvorgangs in den Freiraum hinter das Fahrzeug der Beklagten gefahren ist, rechtfertigt dies wegen der angenäherten Rücksichtnahmepflichten allerdings kein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Klägerseite (vgl. LG Heidelberg Schaden-Praxis, 403-404, zitiert nach juris Rn. 30 ff.; AG Köln Schaden-Praxis 2012, 319-320, zitiert nach juris Rn. 18).

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Der Klägerin ist bislang ein Gesamtschaden in Höhe von 1689,89 Euro entstanden, welchen sie zu 80 % ersetzt verlangen kann. Der Schaden setzt sich zusammen aus fiktiven Reparaturkosten von 1445,71 Euro netto abzüglich einer Wertverbesserung von 200,00 Euro, zuzüglich Sachverständigenkosten von 419,18 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Auf den quotalen Schaden von 1351,91 Euro (= 80 % x 1689,89 Euro) hat die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung DEVK bislang 749,93 Euro gezahlt, so dass ein Restbetrag von 601,98 Euro verbleibt.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin vorliegend nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt muss sich der Geschädigte nur dann verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Reparatur nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit den Haftpflichtversicherern beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Denn anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn gerade davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zu Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH NJW 2010, 2725-2727, zitiert nach juris Rn. 7; BGH NJW 2010, 606-608, zitiert nach juris Rn. 13). Außerdem ist zu verlangen, dass es sich um ein konkretes und verbindliches Angebot einer erreichbaren freien Fachwerkstatt handelt. Ein solches konkretes und verbindliches Angebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. Das bloße Abstellen auf angeblich von einer bestimmten Werkstatt nach den im Internet angebotenen günstigeren Konditionen genügt dem nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht und stellt keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen da (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az. 42 O 22/10, zitiert nach juris Rn. 32).

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Daneben hat die Beklagte der Klägerin die ihr vorgerichtlich nach dem Berechtigten Gegenstandswert von 1351,91 Euro entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ergibt 149,50 Euro. Zuzüglich Auslagenersatz von 20,00 Euro gemäß Nr. 7002 VV RVG und gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 % (32,21 Euro) gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt sich der Betrag von 201,71 Euro.

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Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und berechtigt, da die Klägerin unbestritten ihre Reparaturabsicht bekundet hat, aber nur, soweit ein Anspruch auf 80 % des aus dem Verkehrsunfallereignis noch entstehenden Schadens besteht.

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Der Zinsanspruch ergibt sich im Hinblick auf die letztmalige Zahlungsaufforderung durch anwaltliches Schreiben vom 01.04.2019 wegen Verzuges ab dem 16.04.2019, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 92 Abs. 1 S. 1  ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.