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Amtsgericht Steinfurt·21 C 265/00·03.09.2001

Klage nach Auffahrunfall: Abweisung von Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüchen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzansprüche nach einem Auffahrunfall; die Beklagte zahlte bereits 2.500 DM. Streitpunkt war die Kausalität der geltend gemachten HWS-Beschwerden und die Prognose künftiger Schäden. Das Gericht folgte dem orthopädischen Gutachten, das bei geringer Kollisionsenergie und degenerativen Befunden keinen ursächlichen Unfallzusammenhang sah. Aufgrund dessen und der ausreichenden Vorleistung wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen; Kausalität der HWS-Beschwerden nicht nachgewiesen und Vorleistung ausreichend

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs ist der Kläger verpflichtet, die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und den behaupteten Verletzungsfolgen substantiiert nachzuweisen.

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Bei geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung und vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen spricht das Sachverständigengutachten gegen eine mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Kausalität von HWS-Beschwerden.

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Ein sorgfältig begründetes medizinisches Gutachten kann für das Gericht entscheidungserheblich sein und Angriffe hiergegen müssen überzeugend dargelegt werden, andernfalls bleibt die Feststellungslast beim Kläger.

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Bereits erbrachte Schmerzensgeldzahlungen können die Zahlungspflicht der Gegenseite in der Höhe aufheben, wenn das Gericht diese Leistung im Einzelfall für ausreichend hält.

Relevante Normen
§ BGB § 823, ZPO § 273§ 823 BGB§ 847 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor er Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.09.19## gegen 9.40 Uhr auf der Bundesstraße 219 Fahrtrichtung Münster in Greven ereignete.

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Der Kläger mußte verkehrsbedingt mit seinem Pkw Daimler Benz 200 D ST-# #### vor einer Ampel halten. Die Beklagte zu 1. Fuhr mit ihrem Pkw VW ST-# ### auf, wodurch Sachschaden entstand, der zwischenzeitlich von der Beklagten zu 2. ersetzt wurde.

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Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt und erlitt Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Übelkeit, Myogelosen und eine Einschränkung der Beweglichkeit im Nackenbereich. Seine Arbeitsfähigkeit war vom 28.09. bis 19.11.19## zu 50 % und anschließend bis zum 01.03.19## zu 30 % eingeschränkt. Der Orthopäde M bescheinigte dem Kläger anschließend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 09. bis 23.04.19##. Am 02., 09. und 27.09.19## begab sich der Kläger in ambulante Behandlung zu T in der Paracellsus-Klinik in Osnabrück, der eine in Endstellung weiterhin schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS beim Kläger feststellte.

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Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet ca. 19 Hektar, wobei etwa die Hälfte auf Ackerland entfällt. Darüber hinaus hat er in seinem Betrieb ca. 20 Milchkühe sowie 20 Sauen (nebst Ferkeln) zu versorgen.

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Der Kläger behauptet, bis zum Unfallereignis habe er die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten komplett alleine erledigen können. Das sei jetzt nicht mehr möglich. Er sei auf familiäre Mithilfe seiner beiden Söhne, die sich in der Ausbildung zum Maurer bzw. Drucker befänden, angewiesen. Insbesondere könne er keine schweren Lasten mehr tragen.

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Der Kläger begehrt  ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.500,00 DM, auf das die Beklagte außergerichtlich bereits 2.500,00 DM gezahlt hat.

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Der Kläger begehrt ferner Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden, da absehbar sei, dass seine beiden Söhne ihn bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach Beendigung ihrer eigenen Ausbildung nicht mehr unterstützen könnten.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über die bereits geleistete Schmerzensgeldzahlung hinaus weitere 5.000,00 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.1998 zu zahlen,

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und

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm einen materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 28.09.19## in Greven noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergingen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, es habe sich nur um einen geringfügigen Auffahrunfall gehandelt, der nicht die vom Kläger behaupteten Folgen gehabt haben könne. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS aufgewiesen. Es könne lediglich eine geringe Stauchung der HWS durch den Unfall erfolgt sein, die innerhalb von wenigen Tagen bis Wochen ausheile. Dauerfolgen könnten dadurch nicht verblieben sein. Mit dem gezahlten Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM sei der Kläger hinreichend abgefunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 28.08.2000, auf den Bezug genommen wird.

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Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das eingeholte Gutachten vom 20.06.2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB, 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegen die Beklagten zu. Aus dem sorgfältig begründeten Sachverständigengutachten vom 20.06.2001, dem sich das Gericht anschließt, ergibt sich, dass bei dem Unfall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs zwischen 6,5 und 9,9 km/h erfolgte. Der orthopädische Sachverständige hat anschließend mit überzeugender Begründung dargelegt, dass keine Hinweise für verletzungsfördernde Faktoren bezüglich der HWS des Klägers durch die Kollision bestünden. Der Sachverständige hat degenerative Veränderungen beim Kläger insbesondere im Bereich der mittleren HWS festgestellt. Diese Veränderungen können sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Erkrankungen auftreten. Angesichts der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung sind die HWS-Beschwerden des Klägers nach Ansicht des Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Verkehrsunfall vom 28.09.19## zurück zu führen. Die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten überzeugen das Gericht nicht. Die Anhörung des behandelnden Arztes, der die Erstbegutachtung des Klägers nach dem Unfall vorgenommen hat, erscheint dem Gericht überflüssig, da er nicht mehr sagen kann als er in seinem Gutachten dargestellt hat, das dem Gericht in Kopie vorliegt.

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Angesichts der Gesamtumstände des Falls hält das Gericht das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM für ausreichend, sodass dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte. Verletzungsfolgen, die ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt hätten, hat der Kläger nicht nachweisen können.

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Da der Kläger auch nicht nachweisen konnte, dass ihm noch künftige materielle oder immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 28.09.1998 entstehen können, konnte auch sein Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.