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Amtsgericht Steinfurt·21 C 1229/14·04.11.2015

Stromgrundversorgung: Mieter als Vertragspartner – Widerklage des Versorgers gegen Vermieter abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Stromversorger verlangte im Wege der Widerklage vom Vermieter Zahlung offener Stromkosten aus einer vermieteten Wohnung, weil der Mieter sich nicht angemeldet und nicht gezahlt hatte. Streitpunkt war, an wen sich die Realofferte des Grundversorgers richtet und ob der Verbrauch dem Eigentümer zugerechnet wird. Das Gericht verneinte einen Anspruch gegen den Vermieter: Vertragspartner werde typischerweise der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Wohnung, also der Mieter. Mangels Hauptforderung scheiterten auch Zinsen, Mahn- und Anwaltskosten; die Beklagte trägt die Kosten auch nach übereinstimmender Erledigung der Feststellungsklage.

Ausgang: Widerklage des Stromversorgers auf Zahlung von Stromkosten gegen den Vermieter vollständig abgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Grundversorgungsvertrag über Strom kommt regelmäßig durch Entnahme von Elektrizität als Annahme der Realofferte des Versorgers durch sozialtypisches Verhalten zustande.

2

Richtet sich die Realofferte eines Energieversorgers an mehrere mögliche Empfänger, ist durch Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont zu bestimmen, wer Vertragspartner wird; maßgeblich ist typischerweise die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungssituation.

3

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Strombezug einer vermieteten Wohnung ist grundsätzlich der Mieter; die Stromentnahme des Mieters wird dem Vermieter/Eigentümer nicht allein wegen der Eigentümerstellung zugerechnet.

4

Die Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Mitteilung der Entnahme in Textform nach § 2 Abs. 2 StromGVV führt bei unterbliebener Mitteilung nicht dazu, dass der Vermieter anstelle des entnehmenden Mieters Vertragspartner wird.

5

Fehlen besondere, gegenläufige Anhaltspunkte oder eine bereits bestehende Liefervereinbarung, besteht kein Zahlungsanspruch des Versorgers gegen den Vermieter für den von einem Mieter entnommenen Strom; Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Relevante Normen
§ 823 BGB, § 273 ZPO§ 20 Abs. 2§ 2 Abs. 2 StromGVV§ 164 BGB§ 91, 91a ZPO

Tenor

1.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 1210,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienwohnhauses X-Straße ## in Steinfurt. Er hat das Haus zum 18.7.2013 von der Johann-Georg-Stiftung Burg Steinfurt erworben. Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Stiftung den Eigentümerwechsel der Beklagten mit und teilte darüber hinaus mit, dass nach Ablesung am 25.6.2013 sich der Stromzählerstand für die Wohnung im OG zur Kundennr.: X ####### ### und Zähler-Nr.: ########## (OG) auf 63.5340 kWh belief. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der früheren Eigentümerin vom 08.08.2013 an die Beklagte, dass mit der Klageerwiderung und Widerklage vom 19.01.2015 zu den Akten gelangt ist (Bl. 28 der Akten) Bezug genommen.

3

Diese Wohnung war ab der Übernahme des Hauses durch den Kläger an Herrn E H vermietet.

4

Mit Schreiben vom 14.10.2014 machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Kläger die Kosten für die Stromversorgung für den Zeitraum vom 18.7.2013 bis 22.2.2014 i.H.v. 1409,30 EUR geltend. In dem Schreiben wurde weiter aufgeführt:

5

Wir möchten sie darauf hinweisen, dass ein Stromlieferungsvertrag nicht automatisch mit Auszug oder Kündigung des Mietvertrages endet. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Vertragsverhältnis dessen Beendigung einer Kündigung in Textform – gemäß § 20 Abs. 2 – bedarf. Offenbar haben sie es versäumt, den Stromlieferungsvertrag ordnungsgemäß mit Angabe des Zählerstandes zum Auszugstag zu kündigen.

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Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als Vermieter der Wohnung verpflichtet ist, die Forderung der Beklagten zu bezahlen.

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Mit Schreiben vom 22.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf binnen 14 Tagen, spätestens aber bis zum 7.11.2014 verbindlich zu erklären, dass die Beklagte keine Forderung aus der Rechnung gegen den Kläger geltend macht.

8

Eine entsprechende Stellungnahme der Beklagten erfolgte nicht.

9

Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, die Stromrechnung der Beklagten zu zahlen. Vielmehr ist er der Auffassung, dass der Kläger als Eigentümer nicht Schuldner sei und begründet diese Rechtsauffassung insbesondere mit einer Entscheidungen des Bundesgerichtshof (NJW 2014, 1148 ff.).

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Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für Energielieferung in dem Zeitraum 18.7.2003 bis 22.2.2014 an die Verbrauchsstelle X-Straße 13,48565 Steinfurt, bei ihr unter der Vertrags-Kundennummer X ### #### ### geführt, kein Entgelt vom Kläger fordern kann.

11

Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.195,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 15 EUR sowie 169,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Nachdem die Beklagte den Widerantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 gestellt hat, hat der Kläger seine Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung diesbezüglich angeschlossen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Realofferte stets an den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft richten würde; entscheidender Gesichtspunkt sei die tatsächliche Sachherrschaft an der Verbrauchsstelle; die Verbrauchsstelle sei der Übergabepunkt an dem das Leitungsnetz des Netzbetreibers endet und die Kundenanlage beginnt; der BGH habe stets entschieden, dass sich die Realofferte an den Eigentümer richte.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht,  dass der BGH zuletzt klargestellt, dass dies dann nicht der Fall sei, wenn der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft an der Verbrauchsstelle an einen Dritten, Pächter/Mieter, übertrage. Nur dann, wenn der Eigentümer die Sachherrschaft des Grundstücks vollständig aus der Hand gebe, und ein Dritter diese inne habe, wechsele auch der Adressat der Realofferte.

19

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Vermietung einer Wohnung im ersten Obergeschoss der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle keine Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft der Verbrauchsstelle darstelle. Verbrauchsstelle sei nicht etwa die Abnahmestelle oder gar der Zähler. Der Mieter verdränge die Eigentümer Haftung nur, wenn er einen ausdrücklichen Vertrag über den Bezug der Energie, die über einen bestimmten Zähler erfasst wird, abgeschlossen hat. Dies sei im vorliegend nicht der Fall.

Entscheidungsgründe

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I. Die Widerklage ist schon dem Grunde nach unbegründet. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.195,15 € für den an die Verbrauchsstelle X-Straße 13 in Steinfurt im Obergeschoss gelieferten Strom.

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In dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit geht es letztendlich um die Frage, ob der Eigentümer einer Immobilie verpflichtet ist, die aufgelaufenen Stromkosten für eine Mietwohnung zu zahlen, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

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Im Regelfall kommt ein Versorgungsvertrag dadurch zu Stande, dass jemand aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt und damit die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten annimmt (vgl. Palandt – Ellenberger, 72. Auflage, 2013, Einführung vor § 145, Rdnr. 27). Im vorliegenden Rechtsstreit hat offensichtlich der Mieter der Wohnung, die im Eigentum des Klägers steht, Strom aus dem Versorgungsnetz der Beklagten entnommen ohne sich bei der Beklagten anzumelden bzw. die entnommene Energie zu bezahlen. Gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV ist der Kunde verpflichtet, wenn der Grundversorgungsvertrag dadurch zu Stande kommt, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist durch den Mieter unstreitig nicht erfolgt. Dies führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Stromentnahme durch den Mieter nun dem Vermieter als Eigentümer des Grundstücks automatisch zugerechnet werden kann. Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet (vgl. BGH in NJW 2014,3148,3149). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet (vgl. BGH a. a. O).

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Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten).

25

Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Dabei kommt es  jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem auf Grund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich.

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Nach Auffassung des Gerichts ist danach auch der Mieter einer Mietwohnung derjenige, der nach dem objektiven Empfängerhorizont das Vertragsangebot des Stromlieferanten durch Stromentnahme an. Es kommt insofern nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietshaus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt  einer Mietswohnung ist der Mieter einer Mietwohnung die ihm vom Eigentümer überlassen worden ist und in der er den Strom entnimmt. Deshalb kommt ein Vertrag nur zwischen dem Mieter und dem Energielieferanten zustande.

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Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rdnr. 2; vgl. BGH in NJW a. a. O.). – im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zu Stande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (vgl. BGH in NJW a. a. O.).

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Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer die – nur einmal fließende – Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH in NJW a. a. O.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedenfalls nicht vorhanden. Die Auffassung der Beklagten, dass in dem Fall in dem der Mieter einer Mietwohnung Strom aus dem Stromnetz entnimmt und die Zahlung nicht leistet, der Vermieter und Eigentümer der  Wohnung zur Zahlung verpflichtet ist, vermag das Gericht danach nicht zu teilen.

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Ein Zahlungsanspruch der Beklagten für die geltend gemachte Hauptforderung besteht danach nicht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen.

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II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, da er auch in der Hauptsache unterlegen wäre. Insofern wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich die negative Feststellungsklage nicht streitwerterhöhend auswirkt, da sie denselben Streitgegenstand betrifft.

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III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.