Themis
Anmelden
Amtsgericht Steinfurt·21 C 1176/13·27.11.2013

Einstweilige Verfügung gegen Rauchen im Bett in Seniorenzimmer wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweilige VerfügungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung, um dem Antragsgegner das Rauchen liegend oder sitzend im Bett seines Bewohnerzimmers zu untersagen. Das Gericht verneint den Verfügungsgrund, weil keine aktuelle Dringlichkeit dargetan ist. Ein vor fast fünf Monaten entdecktes Brandloch genügt nicht zur Begründung von Eilbedürftigkeit. Ansprüche können in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Rauchen im Bett wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist die Dringlichkeit zur Regelung im Eilverfahren substantiiert darzulegen; ohne schlüssigen Vortrag ist der Antrag zu versagen.

2

Zur Begründung der Eilbedürftigkeit genügen nicht allein frühere, erhebliche Zwischenfälle, wenn seitdem keine aktuellen oder fortdauernden konkreten Gefahren dargetan werden.

3

Ein einmaliger, mehrere Monate zurückliegender Schaden (z. B. ein Brandloch im Bettlaken) begründet ohne aktuelle Anknüpfungspunkte regelmäßig keine einstweilige Unterlassungsverfügung.

4

Fehlt der Verfügungsgrund, sind die materiellen Ansprüche in einem ordentlichen Klageverfahren – nicht im Eilverfahren – zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu untersagen, liegend oder sitzend, im Bett oder an der Bettkante im im Bewohnerzimmer XXX des Seniorenzentrum H zu rauchen.

3

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.

4

Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.

5

Die Antragstellerin legt selbst dar, dass der Antragsgegner bekanntlich seit Einzug am 10.07.2012 Raucher ist und am und auf dem Bett raucht.

6

Der einzige konkrete Umstand, der eine konkrete Gefahr begründen könnte, ist die dargelegte Tatsache, dass am 09.07.2013 bei dem Antragsgegner ein offensichtlich von einer brennenden Zigarette verursachtes Brandloch im Bettlaken entdeckt worden sei. Dies lag jedoch vor fast fünf Monaten.

7

Andere, insbesondere kürzliche, konkrete Umstände, die eine Dringlichkeit begründen würden, sind nicht vorgetragen.

8

Somit reicht es aus, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in einem Klageverfahren zu klären.