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Amtsgericht Steinfurt·18 M 1214/16·25.07.2016

Erinnerung: Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots per Fax zulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin verlangte die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots, das sie per Fax an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle übermittelt hatte; der Obergerichtsvollzieher verweigerte die Zustellung mit der Begründung, es sei die Urschrift erforderlich. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und entschied, dass die Zustellung auch mit Telefax erfolgen kann. Zur Begründung verweist das Gericht auf § 192 Abs. 2 ZPO und betont, dass bei vorläufigen Zahlungsverboten keine notarielle Beglaubigung erforderlich ist.

Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung der Zustellung per Fax stattgegeben; Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots per Telefax zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann auch erfolgen, wenn das zuzustellende Schriftstück lediglich in Gestalt einer Telekopie (Fax) vorgelegt wird.

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Gemäß § 192 Abs. 2 ZPO übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften; eine Übergabe in Form einer Telekopie genügt, sofern keine besondere Formvorschrift die Vorlage der Urschrift verlangt.

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Bei vorläufigen Zahlungsverboten, die keiner notariellen Beglaubigung bedürfen, ist die Übermittlung per Fax zulässig, weil der Gerichtsvollzieher bei Anfertigung beglaubigter Abschriften die Übereinstimmung mit der Urschrift feststellen kann.

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Die Vorlage der Urschrift kann hingegen dann erforderlich sein, wenn das zuzustellende Dokument seiner Natur nach als beglaubigte Ausfertigung zu prüfen ist (z.B. notariell beglaubigte Urkunden).

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 192 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, die ihm übermittelte Faxausfertigung des vorläufigen Zahlungsverbots vom 18.07.2016 an die Drittschuldnerin zuzustellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.11.2015, Az. XXXX. Am 18.07.2016 übersandte sie ein vorläufiges Zahlungsverbot per Fax an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem hiesigen Gericht mit der Bitte um Zustellung. Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Zustellung mit Schreiben vom 19.07.2016 mit der Begründung ab, die Zustellung erfordere die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Hiergegen wendet die Gläubigerin sich mit ihrer Erinnerung.

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Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 21.07.2016, eingegangen am 22.07.2016 erklärt, er helfe der Erinnerung nicht ab.

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II.

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Die zulässige, insbesondere gemäß § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher kann auch erfolgen, wenn dieses lediglich in Gestalt eines Telefaxes vorliegt. Gemäß § 192 Abs. 2 ZPO übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Soweit der Obergerichtsvollzieher unter Heranziehung des Beschlusses des LG Münster vom 28.02.1989, Az. 5 T 107/89 die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich die Urschrift zu übergeben sei, schließt sich das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht an. Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Übergabe einer Telekopie grundsätzlich ausreichend sei (so Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 192, Rn. 2). In dem seitens des LG Münster zu beurteilenden Fall war die Zustellung einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung verfahrensgegenständlich. Im vorliegenden Fall geht es um ein vorläufiges Zahlungsverbot, welches originär von der Gläubigerin ausgesprochen wird, ohne dass es hierfür einer Beglaubigung bedarf. Dem Obergerichtsvollzieher ist es daher ohne Weiteres möglich, bei der Fertigung beglaubigter Abschriften des Zahlungsverbots deren Übereinstimmung mit der Urschrift festzustellen. Im Fall eines vorläufigen Zahlungsverbotes geht es nicht um die Übermittlung eines Dokuments, welches seinerseits in Gestalt einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung vorliegt, so dass die Legitimationskette durch Überprüfung des Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerks auf der Urschrift sichergestellt werden müsste; vielmehr ist der Fall mit der Übermittlung einer Klageschrift an das Gericht vergleichbar, welche unzweifelhaft per Telefax zulässig ist ( AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 21.08.2014, Az. 22 M 1959/14).