Antrag auf gerichtliche Festsetzung des erhöhten Sockelbetrags nach §850k ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt die gerichtliche Berücksichtigung von drei unterhaltsberechtigten Personen beim Pfändungsschutzkonto (§850k ZPO). Das Gericht hält die Glaubhaftmachung gegenüber der Drittschuldnerin für ausreichend und verweist darauf, dass eine gerichtliche Festsetzung nur erforderlich ist, wenn eine Bescheinigung nach §850k Abs.5 Satz2 ZPO nicht erbracht werden kann. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf §788 ZPO.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung des erhöhten Sockelbetrags nach §850k ZPO als unbegründet/überflüssig abgewiesen, weil Nachweis durch Bescheinigung möglich ist; Entscheidung kostenpflichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berücksichtigung eines erhöhten Sockelbetrags nach §850k Abs.2 ZPO genügt es, wenn der Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin glaubhaft macht, dass er Unterhaltspflichten in dem geltend gemachten Umfang erfüllt.
Eine gerichtliche Festsetzung des erhöhten Pfändungsfreibetrags nach §850k Abs.5 Satz4 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Nachweis nicht im Wege der Bescheinigung nach §850k Abs.5 Satz2 ZPO geführt werden kann.
Kann der Schuldner eine Bescheinigung (z.B. der Familienkasse) nach §850k Abs.5 ZPO erlangen, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nicht erforderlich; die Drittschuldnerin hat die Bescheinigung bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung eines Antrags folgt aus §788 ZPO, so dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden kann.
Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 10.03.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 22.05.2013 - 18 M 888/13 - wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Mit Antrag vom 10.03.2015 hat die Schuldnerin beantragt, dass insgesamt 3 Personen zu berücksichtigen sind, denen sie aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt (§ 850k Absatz 2 Nr. 1a ZPO). Es handelt sich hierbei um folgende Personen:
- D (Kind)
- I (Kind)
- D1 (Kind)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Antrag der Schuldnerin Bezug genommen.
Die Schuldnerin kann nach Auffassung des Gerichts bereits gegenüber der Drittschuldnerin ausreichend glaubhaft machen, dass sie den erhöhten Sockelbetrag nach § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat, in dem oben genannten Umfang, beanspruchen kann.
Gemäß § 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO kommt eine gerichtliche Festsetzung nur in den Fällen in Betracht, wenn der Nachweis nicht gem. § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO geführt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die Möglichkeit, sich bei der Familienkasse eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO erteilen zu lassen. Aufgrund einer solchen Bescheinigung ist die Drittschuldnerin verpflichtet, die Unterhaltspflichten bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen.
Eine gerichtliche Entscheidung ist daher nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Steinfurt (Gerichtstraße 2, 48565 Steinfurt), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Münster (Am Stadtgraben 10, 48143 Münster) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Steinfurt, 22.06.2015
Unterschrift