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Amtsgericht Steinfurt·10 F 9/07·07.01.2008

Internationale Unzuständigkeit bei Sorgerechtsfolge in Verbindung mit Scheidung (Art.12 Brüssel IIa)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter stellte in Deutschland einen Sorgerechtsantrag, während in Polen ein Scheidungsverfahren mit Sorgerechtsantrag anhängig war. Das Amtsgericht erklärt sich international unzuständig, weil die besondere Verbundzuständigkeit für die Folgesache nach Art.12 Brüssel IIa der allgemeinen Zuständigkeit nach Art.8 vorgeht. Eine frühere, isolierte Antragseinreichung in einem anderen Staat verdrängt die nach Art.12 vorrangige Zuständigkeit nicht; deutsche Gerichte können nach Art.15 verwiesen werden.

Ausgang: Sorgerechtsantrag der Mutter mangels internationaler Zuständigkeit verworfen; deutsches Gericht erklärt sich zugunsten der polnischen Verbundzuständigkeit für die Ehesache für international unzuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die besondere internationale Zuständigkeit für eine Folgesache (elterliche Sorge) nach Art.12 Brüssel IIa verdrängt die allgemeine Zuständigkeit nach Art.8(1) auch dann, wenn zuvor in einem anderen Staat ein isolierter Sorgerechtsantrag eingereicht wurde.

2

Sind Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren verbunden, begründet Art.12 Brüssel IIa eine vorrangige Verbundzuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats, in dem das erstinstanzliche Ehesachenverfahren rechtshängig ist.

3

Die Gerichte haben ihre internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (Art.17 Brüssel IIa); bei Vorliegen einer vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Staates sind sie international unzuständig zu erklären.

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Art.19(2) Brüssel IIa dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ändert nicht die Anknüpfungsleiter; eine mögliche Verweisung nach Art.15 ist denkbar, wenn die verbundzuständige Behörde auf Verweisung entscheidet.

Relevante Normen
§ Brüssel IIa-Verordnung Artt. 8 (1), 8 (2), 12, 19§ Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung§ Art. 61 lit. a Brüssel IIa-Verordnung§ Art. 9 Brüssel IIa-Verordnung§ Art. 10 Brüssel IIa-Verordnung§ Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung

Leitsatz

Die besondere internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsfragen als Verbundsache verdrängt die allgemeine internationale Zuständigkeit nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung auch dann, wenn zeitlich früher ein (Prozesskostenhilfegesuch für ein) isoliertes Sorgerechtsverfahren in einem anderen Staat eingereicht wurde.

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erklärt sich das Amtsge-richt – Familiengericht – S für international unzuständig.

Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen, im übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Kindeseltern heirateten am 27.4.2006 in P, am 2.8.2006 wurde dann das betroffene Kind O in D geboren, wohin die Kindesmutter inzwischen gegangen war. In P aufgrund der Antragsschrift des Antragsgegners in diesem Verfahren datierend vom 27.3.2007 ein Scheidungsverfahren rechtshängig. In diesem Verfahren hat der Antragsgegner unter anderem auch einen Antrag zum Sorgerecht gestellt. Mit Antragsschrift vom 10.1.2007 hat die Kindesmutter nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe den vorliegenden Sorgerechtsantrag gestellt.

4

Die Kindesmutter begründet ihren Sorgerechtsantrag damit, dass es anlässlich von Besuchskontakten immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater komme, in deren Verlauf dieser androhe, O bis zu dessen Erstkommunion in P behalten zu wollen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

ihr die alleinige Sorge bezüglich des gemeinsamen Kindes O, geboren am 2.8.2006, zu übertragen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, dass die Antragstellerin zwei Wochen vor der Geburt des Sohnes O plötzlich aus P verschwunden sei. Sie sei dann zwar im September 2006 noch einmal nach P zurückgekehrt, nicht aber in das Haus des Antragsgegners eingezogen. Die ihm vorgeworfene Androhung, das Kind O bei sich behalten zu wollen, stellt er in Abrede. Jedoch wünscht sich der Antragsgegner wohl, dass die Kindesmutter mit dem Kind in P und nicht in D lebt.

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Mit Scheidungsantragsschrift vom 27.3.2007 beantragt der Kindesvater in P die Scheidung der Ehe und hat u.a. auch folgenden Sorgerechtsantrag gestellt:

11

"2. die Übertragung der elterlichen Sorge über das gemeinsame, minderjährige Kind O (geb. am 2.8.2006) auf die Mutter und das Überlassen des Mitentscheidungsrechts bei dem Kläger in den für das Kind relevanten Angelegenheiten.

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3. die Regelung der Kontakte zwischen dem Kläger und dem minderjährigen Kind ...."

13

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakte #####

14

II.

15

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – S ist nicht gegeben, so dass der Antrag der Kindesmutter aus formalen Gründen zurückzuweisen war.

16

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Sorgerechtsverfahren beurteilt sich nach der Verordnung der EG Nr. ####/#### des Rates vom 27.11.2003 – ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1 ff – (kurz: Brüssel IIa–Verordnung). Denn die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Artt. 8 ff Brüssel IIa-Verordnung sind nach Art. 61 lit. a Brüssel IIa-Verordnung vorrangig gegenüber der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961, BGBl. 71 II, S. 217 (kurz: Minderjährigenschutzabkommen oder MSA).

17

Nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung international für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Sorge zuständig sind. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das betroffene Kind O seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in R und damit in D hat. Aus Art. 8 (2) Brüssel IIa-Verordnung ergibt sich jedoch, dass die Regelungen in den Art. 9, 10 oder 12 Brüssel IIa-Verordnung besondere Zuständigkeiten begründen, die der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung vorgehen. Die internationale Zuständigkeit ist bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung also gestaffelt, es handelt sich um eine sog. "Anknüpfungsleiter". Das hat zur Folge, dass die Artt. 8 – 15 Brüssel IIa-Verordnung keine gleichrangig nebeneinander stehenden internationalen Zuständigkeiten begründen wie beispielsweise die Artt. 3, 4 oder 5 Brüssel IIa-Verordnung für die Ehesache.

18

Im vorliegenden Fall wird die allgemeine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung durch die besondere Verbundzuständigkeit mit der Ehesache nach Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung verdrängt. Für das Scheidungsverfahren besteht nach Artt. 1, 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa – Verordnung die internationale Zuständigkeit p Gerichte, weil die Parteien in P ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten und weil der Antragsgegner dort bereits seit über einem Jahr seinen Wohnsitz hat. Die internationale Verbundzuständigkeit ist dann nach Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung in P für die Folgesache elterliche Sorge gegeben. Denn in P ist weiterhin die Ehesache rechtshängig und beide Ehegatten sind (noch) Inhaber der elterlichen Verantwort im Sinne der Verordnung. Soweit ersichtlich haben die Parteien auch in P nicht die internationale Zuständigkeit für den Sorgerechtsantrag in Abrede gestellt und auch ein Verstoß gegen die Kindeswohlinteressen ist nicht ersichtlich.

19

Das Amtsgericht – Familiengericht – S hat seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (Art. 17 Brüssel IIa-Verordnung). Da nach den vorstehenden Ausführungen eine vorrangige internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte gegeben ist, haben sich deutsche Gerichte für international unzuständig zu erklären. Sofern die polnischen Gerichte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes O in D, der nach Art. 2 MSA – welches auch von P gezeichnet worden ist – möglicherweise auch zur Anwendung deutschen Sachrechts führen kann, von einer größeren Sachnähe der deutschen Gerichte ausgehen sollten, könnten deutsche Gerichte erst nach einer Verweisung im Sinne von Art. 15 Brüssel IIa-Verordnung zuständig werden.

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Auf die Frage, ob die Einreichung einer Antragsschrift mit Prozesskostenhilfevorbehalt eine Anhängigkeit im Sinne Artt. 16, 19 Brüssel IIa-Verordnung begründet, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn aufgrund der besonderen internationalen Zuständigkeit p Gerichte nach Art. 12 Brüssel IIa-Verordnung fehlt bereits die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung, jedenfalls ist eine solche Zuständigkeit mit der Einreichung der Scheidungsantragsschrift verbunden mit dem Sorgerechtsantrag wieder entfallen. Denn nach Art. 19 (2) Brüssel IIa-Verordnung könnte allenfalls die polnischen Gerichte gehalten sein, das Verfahren über die Folgesache elterliche Verantwortung auszusetzen, bis möglicherweise früher angerufene deutsche Gerichte ihre internationale Zuständigkeit geklärt haben. Diese Regelung soll sich widersprechende Entscheidungen innerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIa-Verordnung vermeiden. Durch diese Regelung soll aber nicht die im Bereich der elterlichen Sorge geltende Anknüpfungsleiter für die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung abgeändert werden. Daher ist auch eine spätere Antragstellung bei einem Gericht, dessen besondere internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung gegeben ist, grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens beachtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.