Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen Nichtbefolgung einer Kindesherausgabeanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, nachdem die Kindesmutter eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes nicht befolgte. Das Gericht setzte ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR und ersatzweise Ordnungshaft fest, wies weitergehende Anträge aber zurück. Unmittelbarer Zwang wurde vorerst nicht angeordnet, da Ordnungsmittel noch Erfolg versprechen und keine akute Kindeswohlgefährdung ersichtlich ist.
Ausgang: Antrag auf Ordnungsmittel teilweise stattgegeben (Ordnungsgeld/Ordnungshaft); darüber hinausgehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG ist eine wirksame, sofort vollziehbare Anordnung sowie das Verschulden der Verpflichteten oder das Fehlen entlastender Umstände erforderlich.
Vor Anordnung unmittelbaren Zwangs nach § 90 Abs. 1 FamFG sind mildernde Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zu prüfen; diese sind verhältnismäßig festzusetzen.
Unmittelbarer Zwang ist nur anzuordnen, wenn Ordnungsmittel bereits erfolglos geblieben sind oder ersichtlich ist, dass diese keinen Erfolg versprechen bzw. die sofortige Durchsetzung wegen akuter Kindeswohlgefährdung geboten ist.
Bei der Auswahl der Zwangsmaßnahme sind Dauer und Beharrlichkeit der Pflichtverletzung und das Kindeswohl abzuwägen; die Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist zu prüfen.
Die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach § 92 Abs. 2 FamFG.
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 09.01.2017 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegnerin ist durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 04.01.2017 (10 F 3/17), ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 09.01.2017, ihr selbst zugestellt am 11.01.2017, aufgegeben worden,
das Kind P, geb. am 00.00.2006, an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kindesmutter ist dieser Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes bislang nicht nachgekommen.
Dem Antrag des Antragstellers war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen, wobei das Gericht zunächst von der Anordnung unmittelbaren Zwangs gemäß § 90 Abs. 1 FamFG abgesehen hat und stattdessen ein Ordnungsgeld festgesetzt hat. Der Antrag des Kindesvaters war insofern dahingehend auszulegen, dass er, sollte das Gericht sein Ermessen dahingehend ausüben, dass unmittelbarer Zwang zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeordnet werden soll, auch die Verhängung eines milderen Mittels zur Durchsetzung der Herausgabe seiner Tochter begehrt.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 89 FamFG liegen vor. Die Kindesmutter ist mit einstweiliger Anordnung vom 04.01.2017 verpflichtet worden, das Kind P an den alleinsorgeberechtigten Kindesvater herauszugeben. Die einstweilige Anordnung war und ist sofort vollziehbar. Gründe dafür, dass die Kindesmutter die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, ist verhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf die seitens der Kindesmutter nunmehr seit Wochen andauernde beharrliche Verweigerung der Herausgabe des Kindes.
Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zwecke der Vollstreckung gemäß § 90 Abs. 1 FamFG zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht vor. Bislang ist weder die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben, noch ist derzeit zweifelsfrei erkennbar, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht. Aufgrund des bisherigen Zeitablaufs und aufgrund dessen, dass die Kindesmutter mit der Verweigerung der Herausgabe des Kindes zwar eine schwere Verfehlung begeht, im Übrigen aber eine akute Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib Ps während der Dauer der Vollstreckung nicht ersichtlich ist, ist auch eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 3 FamFG jedenfalls derzeit nicht unbedingt geboten.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn sie weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem wirksamen und vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 04.01.2017 (10 F 3/17) verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Steinfurt oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet wreden.