Themis
Anmelden
Amtsgericht Steinfurt·10 F 298/22·27.12.2022

Volljährigenadoption trotz Einwänden der Adoptivtochter; Anhörungsrüge wegen unterbliebener Anhörung

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Annehmenden beantragten die Adoption eines langjährig mit dem Hof verbundenen Volljährigen; eine frühere Adoptivtochter war zunächst nicht am Verfahren beteiligt. Nach Erlass eines Adoptionsbeschlusses erhob die Adoptivtochter Anhörungsrüge wegen Verletzung ihres Anhörungsrechts. Das Gericht hielt die Rüge für zulässig und begründet, holte die Anhörung nach und entschied erneut. Die Volljährigenadoption wurde als sittlich gerechtfertigt bestätigt; überwiegende Interessen der Adoptivtochter, insbesondere erbrechtliche, stünden nicht entgegen.

Ausgang: Adoptionsantrag nach Nachholung der Anhörung bestätigt; Volljährigenadoption ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist auch dann statthaft, wenn ein nicht förmlich beteiligter Anzuhörender ein gesetzliches Anhörungsrecht hat und gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel eröffnet ist.

2

Die Zweiwochenfrist des § 44 Abs. 2 FamFG beginnt bei nicht am Verfahren beteiligten Anhörungsberechtigten erst, wenn sie von der Entscheidung in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnten.

3

Bei einer Volljährigenadoption ist die Annahme sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis mit dauernder seelisch-geistiger Verbundenheit und wechselseitiger Beistandsbereitschaft besteht (§ 1767 Abs. 1 BGB).

4

Überwiegende Interessen vorhandener (Adoptiv-)Kinder können der Volljährigenadoption nach § 1769 BGB entgegenstehen; erbrechtliche Nachteile sind dabei grundsätzlich zu berücksichtigen, überwiegen aber regelmäßig nicht, wenn die Adoption die Konsequenz eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses ist.

5

Schwerwiegende Gründe i.S.d. § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB können vorliegen, wenn der Volljährige aufgrund langjähriger Lebens- und Geschäftstätigkeit auf die Fortführung seines bisherigen Namens angewiesen ist.

Relevante Normen
§ 1757 Abs. 1 BGB§ 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB§ 44 FamFG§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 197 Abs. 3 FamFG§ Art. 103 GG

Tenor

Herr X, geb. am ..... , wohnhaft ......, wird von den Eheleuten Y. als Kind angenommen.

Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen Y.

Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB den Familiennamen X-Y.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Annehmenden und der Anzunehmende haben durch notarielle Urkunde vom 00.00.0000 die Adoption beantragt. Die Annehmenden haben bereits im Jahr 2014 die weitere Beteiligte Z angenommen (AG Steinfurt, 10 F 605/14). Sie ist eine Nichte der Annehmenden. Die Adoptivtochter hat ein agrarwissenschaftliches Studium absolviert. Sie lebte etwa bis zum Jahr 2020 mietfrei in einer von drei jeweils ca. 200 m² großen Wohnungen auf der Hofstelle der Annehmenden, zunächst mit ihrem damaligen Freund zusammen. Als diese Beziehung auseinander gegangen war, legte ihr ihre Adoptivmutter nahe, in die nicht abgeschlossenen Räumlichkeiten im Haupthaus umzuziehen, die früher von ihren Großeltern bewohnt worden waren, die aber nach deren Ableben leer standen. Die Wohnung sollte nach den Vorstellungen der Annehmenden anderweitig vermietet werden. In der Folgezeit zog die Adoptivtochter jedoch nicht in diese Räumlichkeiten, sondern zu ihrem jetzigen Freund.

4

Die Beziehung der Annehmenden zu ihrer Adoptivtochter verschlechterte sich und die Annehmenden entschlossen sich dazu, den nunmehrigen Anzunehmenden, der bereits seit vielen Jahren bei ihnen auf dem Hof verkehrte, zu adoptieren. Der Anzunehmende hat den elterlichen Hof in der räumlichen Nähe der Annehmenden übernommen. Auf diesem Hof war der Annehmende in Kindheitstagen des Anzunehmenden als Lohnunternehmer mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt. Hiervon unabhängig hat sich der Anzunehmende schon als Jugendlicher viel auf dem Hof der Annehmenden aufgehalten. Zunächst war er im Jahr 1992 als Praktikant auf dem Hof, danach hat er im Jahr 1993 seine landwirtschaftliche Ausbildung dort absolviert. Im Jahr 2009 hat der Anzunehmende den elterlichen Hof übernommen und in der Folgezeit wurden beide Höfe von dem Anzunehmenden und vom Annehmenden gemeinsam bewirtschaftet. Die Annehmenden haben im Jahr 2013 für die Dauer von 10 Jahren die landwirtschaftlichen Flächen und auch ein Teil der Stallungen verpachtet, der Anzunehmende hat als dessen Mitarbeiter für den Pächter die wesentlichen Arbeiten auf dem Hof der Annehmenden übernommen. Die Pachtverträge sind nicht verlängert resp. gekündigt worden und die Annehmenden planen die Eigenbewirtschaftung durch den Anzunehmenden wieder aufzunehmen.

5

In dem Verfahren fand ein Anhörungstermin am 18.8.2022 statt, in dem ein Adoptionbeschluss verkündet wurde. Jedoch war die Adoptivtochter versehentlich bis dahin nicht von dem Verfahren durch das Gericht informiert worden. Die Annehmende hat ihre Adoptivtochter am 19.8.2022 telefonisch von der Adoption unterrichtet, ohne dass dabei von ihr gesagt wurde, dass bereits der Adoptionsbeschluss ergangen war. Anlässlich einer Familienfeier einige Tage später ist die Adoptivtochter auch auf die neuerliche Adoption angesprochen worden. Ihre Verfahrensbevollmächtige hat anlässlich eines Telefonats mit dem Gericht am 30.8.2022 den vollständigen Sachverhalt erfahren. Sie hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.9.2022 eine Anhörungsrüge im Sinne von § 44 FamFG erhoben. Auf diese Rüge hin hat das Gericht eine neue persönliche Anhörung unter Einschluss der Adoptivtochter am 8.12.2022 durchgeführt.

6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen auf den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vom 27.5.2022 und die ergänzenden Erklärungen vom 21.6.2022 sowie auf die gewechselten Schriftsätze und schließlich auf die Protokolle der persönlichen Anhörungen vom 18.8.2022 und vom 8.12.2022.

7

II.

8

Die Anhörungsrüge ist zulässig und begründet. Auf die Rüge ist nach Anhörung der Adoptivtochter erneut über den Adoptionsantrag zu entscheiden.

9

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist zulässig, da die Adoptivtochter der Annehmenden vom Gericht nicht über das Adoptionsverfahren informiert worden ist und ihr gemäß § 197 Abs. 3 FamFG kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Adoptionsbeschluss vom 18.8.2022 zur Verfügung steht. § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setzt weiter voraus, dass das rechtliche Gehör eines „Beteiligten“ vom Gericht verletzt worden ist. Kinder der Annehmenden zählen nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nicht zu Beteiligten in einem Annahmeverfahren, sie sind aber gemäß § 193 FamFG anzuhören, da ihre gemäß § 1745 BGB oder § 1769 BGB Interessen betroffen sein können und sogar einer Adoption entgegen stehen können. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Anhörungsrüge auch bei Verletzung eines Anhörungsrechtes eines nicht förmlich Beteiligten gegeben. Denn die Norm dient dazu, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG dem Verletzten eine fachgerichtliche Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, um Verfassungsbeschwerden zu vermeiden (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924 ff.; Prütting/Helms/Abramenko, § 44 FamFG, Rn. 1). Zwar ist anerkannt, dass andere Verletzungen der Verfahrensgrundrechte nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden können (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Aufl., § 44 FamFG, Rn. 1), dies schließt aber nicht aus, dass eine Verletzung von Anhörungsrechten nicht förmlich Beteiligter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Insoweit ist die Einschränkung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auf „Beteiligte“ nicht mit der förmlichen Beteiligtenstellung identisch, sondern es reicht aus, wenn ein Anhörungsrecht besteht (Erman/Teklote, BGB, 17. Aufl., § 1752 BGB, Rn. 16; ähnl.: BVerfG, FamRZ 2014, 1609; Prütting/Helms/Abramenko, aaO., Rn. 3).

10

Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamFG). Diese Frist beginnt frühestens mit der Bekanntgabe des Adoptionsbeschlusses, die am 18.8.2022 stattgefunden hat. Jedoch kommt es auf die Kenntniserlangung von der Entscheidung durch die Anhörungsberechtigte an. Das BVerfG hat für die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde angenommen, dass diese in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Nichtbeteiligte von der mit vollständigen Entscheidungsgründen abgefassten Entscheidung in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (BVerfG, FamRZ 2014, 1609, 1610). Nach Auffassung des Gerichts ist im Rahmen der Anhörungsrüge auf denselben Zeitpunkt abzustellen, da diese Norm wie oben bereits dargestellt die Verfassungsbeschwerde durch ein fachgerichtliches Verfahren überflüssig machen soll. Diese Funktion ist aber nur gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für den Fristbeginn der zwar unterschiedlich bemessenen Fristen identisch sind. Von dem wesentlichen Inhalt hat die Adoptivtochter bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls nicht vor dem Telefonat mit dem entscheidenden Richter am 30.8.2022 Kenntnis erlangt, so dass die am 13.9.2022 bei Gericht eingegangene Anhörungsrüge rechtzeitig war.

11

Auf die rechtzeitige und inhaltliche zutreffende Anhörungsrüge ist das Adoptionsverfahren fortzusetzen (§ 44 Abs. 5 FamFG). Die Anhörung der Adoptivtochter der Annehmenden ist sowohl in schriftlicher Form durch die von ihrer Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze, als auch in mündlicher Form im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 8.12.2022 nachgeholt worden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Anhörungen hat das Gericht neu über den Adoptionsantrag zu entscheiden.

12

Dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag der Annehmenden und des Anzunehmenden vom 27.5.2022 war auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Adoptivtochter der Annehmenden statt zu geben. Eine Volljährigenadoption ist auszusprechen, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis indiziert somit die sittliche Rechtfertigung im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung (BGH FamRZ 2021, 1897 ff. m. Anm. Braun, FamRZ 2021, 1860; OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1385; Erman/Teklote, aaO., § 1767, Rn. 1, 7; Nomos Kommentar BGB/Dahm, BGB, 4. Aufl., § 1767, Rn. 6), selbst wenn mit ihr keine spezifisch familienbezogenen Zwecke verfolgt werden (OLG Schleswig, FGPrax 2009, 269 ff.). Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Verselbständigung der Anzunehmenden im Falle einer Volljährigenadoption ist für ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit erforderlich, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt, die die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (BGH, FamRZ 2021, 1897; Erman/Teklote, aaO., § 1767, Rn. 1, 7). Eine die Annahme rechtfertigende Motivlage besteht auch, wenn der Angenommene das Lebenswerk des Annehmenden (Betrieb, Praxis, Hof) fortführen soll (BayObLG, FamRZ 2005, 547; FamRZ 1985, 1082; Nomos Kommentar BGB/Dahm, § 1767 BGB, Rn 7–10) oder wenn der Annehmende betreuungs- oder pflegebedürftig ist oder es werden kann (BT-Drs 7/3061, S. 53; BayObLG, FGPrax 2002, 224; OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 535; KG, FamRZ 1982, 641; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 94; Münchner Kommentar BGB/Maurer, § 1767 BGB, Rn 37, 59).

13

Ein Eltern-Kind-Verhältnis liegt nach Überzeugung des Gerichtes zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits vor. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Annehmenden und des Anzunehmenden hat Letzterer bereits zu Zeiten, als er noch minderjährig war, ein Vertrauensverhältnis zum Annehmenden aufgebaut. Der Annehmende war unter anderem als Lohnunternehmer häufig auf dem elterlichen Hof des Anzunehmenden, der Anzunehmende war im Gegenzug auch bereits zu dieser Zeit häufiger auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Annehmenden. Der Anzunehmende hat danach sein Praktikum und anschließend seine Ausbildung auf dem Hof des Annehmenden absolviert. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand nach den Angaben der Beteiligten zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Vertrauensverhältnis, welches nicht dem entsprach, welches in einer Ausbildungssituation typisch ist, vielmehr war die Beziehung durch wechselseitiges Vertrauen geprägt. Die Annehmenden und der Anzunehmende teilen das Interesse an der Landwirtschaft und an landwirtschaftlichen Themen. Der Anzunehmende hält sich regelmäßig, fast täglich auf dem Hof der Annehmenden auf. Sie haben auf der einen Seite konkrete Pläne für die künftige Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs in Eigenregie gemacht, nachdem in den vergangenen zehn Jahren der Betrieb und die landwirtschaftlichen Flächen fremdverpachtet waren. Die Annehmenden machen sich auf der anderen Seite Sorgen um ihre künftige Versorgung, insbesondere nachdem der Annehmende schwer erkrankt ist. Dies entspricht der typischen Situation zwischen verselbständigten Kindern und ihren Eltern. Die Adoptivtochter stellt diese Situation auch nicht grundsätzlich in Abrede, sie bezweifelt nur einzelne gemeinsame Aktivitäten wie zum Beispiel mehrere gemeinsame Urlaube. Hierauf kommt es aber im Wesentlichen nicht an, da die gemeinsame Planung der künftigen Versorgung der Annehmenden durch den Anzunehmenden und dessen Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes so starke Indizien für ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis sind, dass daneben die Anzahl und die Häufigkeit gemeinsamer Urlaube eher vernachlässigungswert sind, da weder die Annehmenden noch der Anzunehmende nach ihren nachvollziehbaren Erklärungen einen gesteigerten Wert auf Urlaubsfahrten legen, wie dies im ländlichen Bereich nach den Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl unterschiedlichster Verfahren auch aus dem Bereich des Landwirtschaftsrechts nicht selten vorkommt.

14

Für das Gericht nachvollziehbar haben die Annehmenden erläutert, wieso sie im Jahre 2014 ihre Adoptivtochter Sarah angenommen haben und nicht damals bereits den jetzigen Anzunehmenden sowie die Überlegungen, die sie danach angestellt haben. Diese Vorstellungen werden dominiert von dem Wunsch, den Hof zu erhalten und diesen möglichst in der Familie zu belassen, da die Adoptivtochter die Nichte der Annehmenden ist. Diese Gedanken sind im ländlichen Raum sehr stark verbreitet und erscheinen dem Gericht daher plausibel und nicht vorgeschoben. Die Annehmenden haben auch dargelegt, warum sich ihre Erwartungen nicht in der Form erfüllt haben, wie sie sie mit der Adoption ihrer Tochter Sarah gehabt haben. Die Annehmenden erhofften sich die aktive Bewirtschaftung ihres Hofes durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, der in der Landwirtschaft „aufgeht“. Dies haben sie bei ihrer Adoptivtochter nicht mehr gewährleistet gesehen, nachdem diese vom Hof weggezogen war. Diese Entwicklung hat nach ihren nachvollziehbaren Erklärungen dazu geführt, dass sie nunmehr ihre ursprünglichen Pläne mit dem Anzunehmenden umsetzen wollen. Sie haben die Erwartung an einen Hofnachfolger, dass dieser ihnen das weitere Leben auf dem angestammten Hof (möglichst lange) ermöglichen wird; letztere Erwägung ist vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Annehmenden besonders virulent geworden. Diesen Wunsch sehen sie aber mit der Annahme des jetzigen Anzunehmenden, der in räumlicher Nähe einen eigenen Hof bewirtschaftet und sehr häufig sich auf dem Hof der Annehmenden gewährleistet.

15

Überwiegende Interessen der Adoptivtochter Sarah stehen einer neuerlichen Annahme nicht nach § 1769 BGB entgegen. Da diese Norm für den Bereich der Volljährigenadoption insgesamt den § 1745 BGB verdrängt, ist auch die Unbeachtlichkeit der vermögensrechtlichen Interessen nach § 1745 S. 2 BGB nicht anwendbar, so dass die vermögensrechtlichen Gegeninteressen von Kindern der Annehmenden berücksichtigungsfähig sind (Staudinger/Helms, § 1769 BGB, Rn. 6; Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 1). Das Vorhandensein eigener Abkömmlinge der Annehmenden steht einer Adoption jedoch nicht grundsätzlich entgegen, dies gilt insbesondere wenn es sich nicht um leibliche Abkömmlinge, sondern um früher bereits angenommene Kinder handelt (OLG München, FamRZ 2011, 1411; Nomos Kommentar BGB/Dahm, § 1769 BGB, Rn. 4; Staudinger/Helms, § 1769 BGB, Rn. 11; Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 2; aA.: BayObLG, FamRZ 1984, 419; Münchner Kommentar BGB/Maurer, § 1769, Rn. 19). Denn eine solche generelle Zurückhaltung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, vielmehr hat stets eine umfassende Abwägung im Einzelfall zu erfolgen.

16

Die erneute Annahme eines Volljährigen führt dazu, dass sich der gesetzliche Erbteil der bisherigen alleinigen Adoptivtochter verringert, weil ihr in der Person des Anzunehmenden ein gesetzlicher Miterbe und Pflichtteilsberechtigter erwächst. Jedoch müssen grundsätzlich vorhandene (Adoptiv-)Kinder hinnehmen, dass durch die Adoption weitere gleichrangige Erbberechtigte hinzukommen, denn dies ist die regelmäßig Konsequenz einer zulässigen Volljährigenadoption nicht kinderloser Annehmender (OLG München, FamRZ 2011, 1411); die Annehmenden könnten auch ähnlich letztwillig verfügen, ohne dass die Kinder intervenieren könnten (OLG München, FamRZ 2020, 519; Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 3). Ob das Gegeninteresse überwiegt, richtet sich nach dem Maß, in dem die Adoption sittlich gerechtfertigt ist (AG Deggendorf, FamRZ 1984, 1267; AG Backnang, FamRZ 2000, 771; Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 3). Gegeninteressen der Kinder des Annehmenden müssen umso eher zurücktreten, wenn mit einer Adoption die Konsequenz aus einem bereits entstandenen Eltern-Kind-Verhältnis gezogen wird (BayObLG, FamRZ 1999, 279; Münchner Kommentar BGB/Maurer, § 1769 BGB, Rn. 21). Dagegen überwiegt das Gegeninteresse umso eher, je stärker Annehmender und Anzunehmender erst auf eine künftige Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses abzielen. Reicht das faktische Eltern-Kind-Verhältnis bis in die Minderjährigkeit des Anzunehmenden zurück, so spricht der Gesichtspunkt des formell nicht anwendbaren § 1745 S. 2 BGB gegen die Beachtlichkeit vermögensrechtlicher Gegeninteressen (AG Deggendorf, FamRZ 1984, 1266; AG Bremen, FamRZ 2010, 47; Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl., § 1769 BGB, Rn. 1; Nomos Kommentar BGB/Dahm, § 1769 BGB, Rn. 7). Die Qualität des Eltern-Kind-Verhältnisses zu der Adoptivtochter ist ebenso zu berücksichtigen, wie auch die Gründe für eine Verschlechterung des Verhältnisses der Annehmenden zu ihrer Adoptivtochter.

17

Die Annehmenden kennen den Anzunehmenden zwar schon aus Zeiten, in denen er noch minderjährig war, jedoch geht das Gericht nicht davon aus, dass bereits zu dieser Zeit ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihnen entstanden ist, auch wenn die Annehmende angegeben hat, dass sich die leibliche Mutter ähnlich geäußert hat. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zu jener Zeit mehr als eine nachbarschaftliche Beziehung verbunden möglicherweise mit einer gewissen jugendlichen Bewunderung durch den Anzunehmenden vorgelegen hat. Jedoch liegt inzwischen eine Eltern-Kind-Beziehung vor, wie oben dargestellt. Denn die Annehmenden planen mit dem Anzunehmenden wie mit einem leiblichen Kind viele Dinge des Alltags bis hin zur Zukunft des Hofes, was typisch für eine bereits bestehende Beziehung ist.

18

Der Umstand, dass die Adoptivtochter als Hofnachfolgerin von den Annehmenden vorgesehen war und sie auch in diesem Bereich ein Studium absolviert hat, führt nicht dazu, dass ihre Interessen gegenüber einer erneuten Adoption überwiegen. Eine geplante Fortführung des elterlichen Unternehmens oder wie hier des Hofes kann einer (weiteren) Adoption zwar grundsätzlich entgegenstehen, wenn hierdurch die Übernahme gefährdet wird (vgl. BayObLG, FamRZ 1984, 421; Staudinger/Helms, § 1769 BGB, Rn. 8; Münchner Kommentar BGB/Maurer, § 1769 BGB, Rn. 15). Dies setzt aber auf Seiten des (Adoptiv-) Kindes voraus, dass sich dieses insbesondere hinsichtlich der eigenen Lebensführung hierauf umfassend eingestellt hat (Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 3). Nach Auffassung des Gerichts ist jedenfalls dann, wenn eine Bindung durch die Übertragung der Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO entfallen würde, auch davon auszugehen, dass es ein (Adoptiv-) Kind hinzunehmen hat, wenn die Eltern eine (weitere) Annahme durchführen. Die Adoptivtochter .... hat durch ihren Wegzug vom elterlichen Hof im Jahr 2020 auch nach außen kenntlich gemacht, dass sie nicht die Vorstellung ihrer Adoptiveltern von einem gemeinsamen Leben und Arbeiten auf dem Hof teilt. Mit diesem Wegzug hat sie auch zu erkennen gegeben, dass sie nicht ihr Leben vollständig auf die Übernahme des Hofes ausgerichtet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wem ein Verschulden zur Last fällt, ob der Adoptivtochter zumutbar war, in die Räumlichkeiten der Großeltern im Haupthaus zu ziehen oder ob den Adoptiveltern zumutbar war, der Adoptivtochter weiterhin eine große Wohnung zur Verfügung zu stellen. Denn insoweit kommt es allein auf die objektiven, äußeren Umstände an. Dass sich daneben auch das persönliche Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und der Adoptivtochter verschlechtert hat, ist zwar als weiteres Kriterium bei der Abwägung der Gegeninteressen zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit als der Adoptivtochter dies vorzuwerfen ist. Hiervon geht das Gericht jedoch nicht aus, weil nach der Darstellung der Adoptivtochter sich ihre Lebensplanung durch die Beendigung der Beziehung zu ihrem früheren Freund und der Aufnahme einer anderen Beziehung geändert haben. Diese Änderung der Lebensplanung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Planungen der Annehmenden, denen es im Gegenzug möglich sein muss, auch ihre Interessen und Überlegungen durch eine weitere Annahme umzusetzen.

19

Nach den Angaben des Anzunehmenden liegen schwerwiegende Gründe im Sinne von § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB dafür vor, dass er seinem neuen Geburtsnamen "A" seinen bisherigen "W" voranstellen kann. Denn der im Zeitpunkt der Adoption etwa 46 Jahre alte Anzunehmende hat bislang unter diesem Namen gelebt und am sozialen und rechtlichen Leben mit diesem teilgenommen. Unter seinem bisherigen Geburtsnamen ist er insbesondere auch gewerblich auf dem elterlichen Hof tätig.

20

Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB).

21

Im Ergebnis ist die Annahme sittlich gerechtfertigt und überwiegende Interessen der Adoptivtochter stehen ihr nicht entgegen, so dass es bei dem Adoptionsbeschluss vom 18.8.2022 auch nach der zunächst übersehenen Beteiligung der Adoptivtochter verbleibt. Da die Anhörungsrüge berechtigt war, sie jedoch im Ergebnis nicht zu einer anderen Sachentscheidung führt, war nach § 44 Abs. 5 FamFG der Beschluss vom 18.8.2022 zu bestätigen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.