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Amtsgericht Steinfurt·10 F 251/22·08.09.2022

Antrag auf vollständige Akteneinsicht in Adoptionsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die leibliche Mutter beantragte vollständige Einsicht in die Adoptionsakte; ihr wurde bereits der notarielle Adoptionsantrag übersandt. Zentrale Frage war, ob zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die vollständige Akteneinsicht erforderlich ist. Das Gericht betont den besonderen Schutz von Adoptionsakten (§1758 BGB) und verweist auf §13 FamFG. Eine weitergehende Einsicht war nicht erforderlich und wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Weitergehender Antrag auf vollständige Akteneinsicht der leiblichen Mutter im Adoptionsverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einsichtsrecht der Beteiligten nach §13 FamFG besteht nur, soweit nicht schwerwiegende Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen.

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Adoptionsakten unterliegen einem besonderen Schutz nach §1758 BGB, der die Einsicht in personenbezogene und schutzwürdige Unterlagen einschränkt.

3

Bei einer Volljährigenadoption, die den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach §1772 BGB entspricht, ist die leibliche Mutter Beteiligte im Sinne des FamFG (§188 Abs.1 Nr.1 lit. b FamFG).

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Leibliche Eltern haben kein allgemeines Prüfungsrecht zu allen Adoptionsvoraussetzungen; zur Wahrung ihrer Interessen genügt regelmäßig die Bekanntgabe des Adoptionsantrags mit den darin enthaltenen Angaben.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1758, 1772§ FamFG § 13§ ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1§ 13 FamFG§ 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG§ 1772 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 3 WF 195/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Adoptionsverfahrenbetr. Frau B

Der (weitergehende) Antrag auf Akteneinsicht der leiblichen Mutter vom 15.7.2022 bzw. 2.9.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auf den Antrag auf Akteneinsicht ist der Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 23.8.2022 eine Ablichtung des Adoptionsantrags vom 29.4.2022 übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 2.9.2022 hat die Verfahrensbevollmächtigte ihren Akteneinsichtsantrag wiederholt und zu erkennen gegeben, dass sie die vollständige Adoptionsakte einsehen will. In der Verfahrensakte befinden sich außer dem Adoptionsantrag vom 29.4.2022 im Übrigen nur Führungszeugnisse, ärztliche Atteste, Meldeauskünfte sowie die Anschreiben, mit denen diese Unterlagen von den Beteiligten eingereicht worden sind. Darüber hinaus befinden sich noch die gerichtlichen Verfügungen und das der Verfahrensbevollmächtigten übersandte Schreiben der Notarin vom 18.8.2022 in dem Vorgang.

3

Der weitergehende Akteneinsichtsantrag war zurückzuweisen, weil der Verfahrensbevollmächtigten im Umfang ihres Einsichtsrechts bereits die Akte bekannt gegeben worden ist, in dem ihr eine Ablichtung des notariellen Adoptionsantrags vom 29.4.2022 übersandt worden ist. Das Akteneinsichtsrecht auch für Adoptionsverfahren ist in § 13 FamFG geregelt, danach kann jeder Beteiligter Einsicht nehmen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines anderen Beteiligten entgegenstehen. Die leibliche Mutter der Anzunehmenden ist bei einer Volljährigenadoption gemäß § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG Beteiligte, wenn es sich um eine Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB handelt. Denn bei einer solchen Annahme sind die Wirkungen für die leibliche Mutter aufgrund des Wegfalls der familiären Beziehungen erheblich. Adoptionsakten unterliegen jedoch grundsätzlich einem besonderen Schutz, wie sich aus § 1758 BGB ergibt, auf den § 13 Abs. 2 S. 2 FamFG daher auch verweist. Dieses Verbot steht einer Bekanntgabe von Adoptionsumständen nur insoweit nicht entgegen, wie die Informationen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Wahrnehmung der eigenen geschützten Interessen erforderlich sind (BayObLG, Beschl. v. 7.9.1990 – BReg 1 a Z 5/90; zitiert nach juris).

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Typischerweise befinden sich in Adoptionsakten besonders persönliche Bestandteile, wie Gesundheits- und Führungszeugnisse der Annehmenden und der Anzunehmenden. Insoweit besteht regelmäßig ein besonders schützenswertes Interesse dieser Beteiligten, dass deren Inhalt nicht offenbart wird. Ähnliches trifft auch auf die Meldeamtsdaten zu, da sich aus diesen unter Umständen weitere Informationen zu nicht am Verfahren beteiligten Personen oder zu früheren Wohnungen der Beteiligten ergeben. Auf der anderen Seite ist die leibliche Mutter zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht auf diese Informationen angewiesen. Denn eine Volladoption eines Volljährigen darf nach § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der leiblichen Eltern oder eines Elternteiles entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass den leiblichen Eltern kein allgemeines Prüfungsrecht hinsichtlich aller Adoptionsvoraussetzungen zusteht. Sie können daher nur mit Einwendungen gehört werden, die ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Familienbande zum Gegenstand haben. Daraus folgt aber, dass die leiblichen Eltern für eine sachgerechte Vertretung ihrer Interessen auch nicht darauf angewiesen sind, die vollständigen Adoptionsakten einzusehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ihnen der Adoptionsantrag mit den darin enthaltenen Angaben bekannt gegeben wird. Nur die Motive für einen Abbruch der familiären Bande können unter Umständen bei der Abwägung der Interessen von Bedeutung sein.