Teils stattgegeben: Ersatz von Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlag im Kfz-Schadensfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, abgerechnet abstrakt durch Sachverständigengutachten. Streitpunkte waren Verbringungskosten, Ersatzteilaufschlag und Wertminderung. Das Gericht gewährte Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlag auf Gutachtenbasis, lehnte eine Wertminderung wegen des Alters/Laufleistung des Fahrzeugs ab. Zinsen und Kostenentscheidung stützten sich auf §§ 284 ff. BGB bzw. § 92 ZPO.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlag zugesprochen, Wertminderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei abstrakter Schadensberechnung kann Ersatz der Verbringungskosten verlangt werden, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat und der Sachverständige Verbringungskosten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angesetzt hat.
Ein Ersatzteilaufschlag ist bei abstrakter Abrechnung zu ersetzen, sofern er der örtlichen Gepflogenheit der Vertragswerkstatt entspricht und im Sachverständigengutachten berücksichtigt ist.
Eine merkantile Wertminderung ist in der Regel nicht anzunehmen bei Fahrzeugen von etwa fünf Jahren oder mehr bzw. hoher Laufleistung; bei entsprechendem Alter/Laufleistung ist ein Wertminderungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich nach den §§ 284 ff. BGB; für die Geltendmachung abweichender Zinssätze sind entsprechende Darlegungen erforderlich.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 92 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM (i. W.: Deutsche Mark) nebst % Zinsen hieraus seit dem zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt 30 %, die Klägerin 70 % der Kosten des Rechts-streits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Verbringungskosten in Höhe von DM ist begründet.
Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten dann begründet, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat (siehe dazu Amtsgericht Kiel in DAR 97, 159 f). Die Klägerin soll so gestellt werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vornehmen lassen hätte. Wenn der in tätige Sachverständige nach Beschreibung der Fahrzeugmarke Verbringungskosten zum Lackieren einsetzt, ist davon auszugehen, daß der Sachverständige die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt hat und die örtliche Vertragswerkstatt von demgemäß Verbringungskosten fordern würde, da sie keine eigene Lackiererei hat.
2. Der Anspruch auf Ersatzteilaufschlag in Höhe von DM ist ebenfalls begründet.
Dieser Anspruch besteht auch bei abstrakter Schadensberechnung zumindest dann, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert. Auch hier gilt, daß die Klägerin so gestellt werden soll, wie sie gestanden hätte, wenn sie die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen. Auch hier ist im Gutachten des Sachverständigen ein Ersatzteilaufschlag auf Grund der dem Sachverständigen bekannten örtlichen Verhältnisse bei der Vertragswerkstatt von eingesetzt worden.
3. Der Anspruch auf Wertminderung ist unbegründet.
Zunächst fällt auf, daß der Sachverständige eine Wertminderung nicht festgestellt hat.
Darüber hinaus gilt, daß in der Regel bei einem Fahrzeug, das fünf Jahre alt ist bzw. 100.000 Kilometer Fahrleistung aufweist, keine Wertminderung mehr anzunehmen ist (s. dazu Palandt, BGB 51. Aufl., § 251, Rn. 20). Zum Unfallzeitpunkt war der Pkw der Klägerin schon über sechs Jahre zum Straßenverkehr zugelassen, so daß Wertminderung nicht mehr zu gewähren ist.
Der Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 284 ff. BGB. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, mehr als den gesetzlichen Zinssatz in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 716,65 DM.