Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit bei Spinddiebstahl
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Hausratversicherung Ersatz für die gestohlene Armbanduhr nach Aufbruch eines abgeschlossenen Spinds in einer Sauna. Das Amtsgericht hält die Klage für unbegründet und sieht die Beklagte nach § 61 VVG i.V.m. VHB 84 leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit. Zur Begründung führt das Gericht an, dass bei besonders wertvollen Gegenständen weitergehende Sicherungen als ein einfaches Spindschloß geboten sind und der Kläger die angebotene Verwahrung am Empfang nicht genutzt oder erfragt hat.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Uhr als unbegründet abgewiesen; Versicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Das Ablegen besonders wertvoller Gegenstände in nur durch ein einfaches Schloß gesicherten Spinden in öffentlich genutzten Umkleideräumen kann als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein.
Wird im Betrieb ausdrücklich eine Möglichkeit zur sicheren Verwahrung von Wertsachen angeboten und hierauf hingewiesen, trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen oder zumindest nach weitergehenden Sicherungen zu fragen.
§ 12 VHB 84 erweitert die Leistungspflicht der Hausratversicherung nicht dahin, dass Fälle grober Fahrlässigkeit vom Versicherungsausschluss ausgenommen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Ihm wurde bei einem Sauna-Besuch am in seine Armbanduhr der Marke gestohlen. Die Uhr hatte er in einem mit einem Schloß gesicherten und abgeschlossenen Spind abgelegt. Der Kläger hatte keinen Gebrauch davon gemacht, Wertsachen zur Aufbewahrung am Empfang der Sauna abzugeben. Auf diese Möglichkeit wird durch ein Schild hingewiesen. Als der Kläger von dem Besuch der Sauna zurückkehrte war sein Spind aufgebrochen. Die Uhr im Zeitwert von DM, die Jacke des Klägers und DM Bargeld waren entwendet. Die Beklagte hat den Wert der Jacke und den Verlust des Bargeldes ausge- glichen. Zu dem darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes der Uhr vertritt sie die Ansicht, sie sei leistungsfrei weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidunggründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Die Beklagte ist gemäß §§ 61 VVG, 9 Nr. 1 a VHB 84 leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Sicherung bei einem Saunabesuch zwangsläufig zurückzulassen der Gegenstände durch ein abgeschlossenes und mit einem Schloß gesichertes Spind mag ausreichen, soweit es um die Kleidung, Bargeld in nicht ungewöhnlicher Höhe und persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs geht.
Bei besonders hohen Bargeldbeträgen und wertvollem Schmuck oder wertvollen Uhren drängt sich jedoch das Erfordernis weitergehender Sicherung auf. Gerade beim Umkleiden in einem Raum, der, wie der Kläger selbst vorträgt, oft von vielen Personen gleichzeitig benutzt wird, ist es für gelegentliche, insbesondere aber für ganz. gezielt tätige Diebe ein leichtes zu beobachten, wo besonders wertvolle Gegenstände in einem nur verhältnis- mäßig gering gesicherten Spind abgelegt werden. Einfachstes Einbruchswerkzeug, das jeder "Gast" ungesehen in seiner Badetasche einschmuggeln kann, genügt, um in kurzer Zeit einen Spind gewaltsam, gleichwohl aber unauffällig zu öffnen. Der Dieb kann sich dabei sogar verhältnismäßig sicher sein, ungestört vorgehen zu können, wenn sein Opfer den Umkleidebereich schon so lange verlassen hat, daß nicht mehr mit einer baldigen Rückkehr, etwa wegen eines vergessenen Gegenstandes, gerechnet werden muß. Die Anwesenheit anderer Saunagäste oder Rundgänge eines Bediensteten sind kein ernstes Diebstahlshindernis.. Die Tür des Spindes kann in einem einzigen Augenblick aufgebrochen werden. Danach kann sich der Dieb ohne weiteres bei der Untersuchung des Schrankinhaltes so unauffällig verhalten, daß er für den Berechtigten gehalten wird und niemand Verdacht schöpft.
All diese Umstände sind durch Funk und Fernsehen hinlänglich bekannt gemacht und hätten den Kläger bei gehörigem Überlegen zu dem Schluß führen müssen, daß es geradezu leichtsinnig ist, ein so wertvolles Teil wie eine Armbanduhr mit einem Zeitwert von inmerhin noch DM in einem nur durch ein Schloß gesicherten Spind abzulegen.
Die Organisation des von dem Kläger besuchten Saunabetriebes trägt dem Umstand Rechnung, daß Gäste Wertsachen mit in die Sauna nehmen. Es ist ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, diese am Empfang abzugeben. Auf diese Möglichkeit wird durch ein Schild hingewiesen. Der Vortrag des Klägers, er sei auf das Schild erst nach dem Einbruch aufmerksam geworden, ist wenig glaubhaft. Der Kläger hatte die Sauna nämlich schon vor dem Schadenstag über mehrere Jahre hinweg regelmäßig besucht und mußte immer am Empfang vorbei. Ganz abgesehen davon vermag es den Kläger nicht zu entlasten, wenn er den ausdrücklichen Hinweis nicht gesehen hat. Es konnte von ihm erwartet werden, daß er nach besonderen Sicherungsvorrichtungen für Wertsachen fragte.
Die Behauptung des Klägers, zum Beginn seines Saunabesuches seien am Schadenstag alle Safes belegt gewesen, ist unsubstantiiert. Der Kläger kann am Schadenstag vor seinem Saunabesuch nicht nach einem Safe gefragt haben, wenn sein Vortrag richtig ist, daß er von der Möglichkeit, Wertsachen am Empfang zu deponieren, erst nach dem Diebstahl erfahren habe.
§ 12 VHB 84 erweitert entgegen der Ansicht des Klägers schon dem Wortlaut nach nicht die Leistungspflicht der Beklagten auf Fälle grober Fahrlässigkeit.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108,708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt DM.