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Amtsgericht Solingen·8 XVII 381/19·10.07.2024

Genehmigung der Verlängerung geschlossener Unterbringung wegen Selbstgefährdung

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht genehmigt auf Antrag der Betreuerin die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 11.07.2026. Streitgegenstand ist, ob bei langjähriger paranoider Schizophrenie und fehlender Einsicht wegen drohender lebensbedrohlicher Verwahrlosung die geschlossene Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Gericht stützt sich auf ein aktuelles psychiatrisches Gutachten und Anhörungen von Betroffenem und Heimleitung und bejaht die Fortdauer der Maßnahme. Die Entscheidung tritt sofort in Kraft.

Ausgang: Verlängerung der geschlossenen Unterbringung bis 11.07.2026 gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr der Selbstschädigung besteht und diese nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam abgewendet werden kann.

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Fehlende Einsichtsfähigkeit und die Weigerung, notwendige Medikation außerhalb einer geschützten Wohnform einzunehmen, können die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung begründen.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vorhandene Ausgangs- und Öffnungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein praktikabler offener Wohnformen zu berücksichtigen; das Fehlen einer realisierbaren offenen Alternative spricht für die Fortdauer der geschlossenen Maßnahme.

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Das Gericht kann seine Entscheidung auf ein aktuelles fachärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung des Betroffenen sowie der Heimleitung stützen; Betreuer und Verfahrenspfleger sind rechtlich zu hören.

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Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist gemäß § 324 Abs. 2 FamFG möglich, wenn die Dringlichkeit der Gefahrenabwehr dies erfordert.

Relevante Normen
§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 324 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird die weitere geschlossene Unterbringung des Herrn    in der Einrichtung    oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 11.07.2026 genehmigt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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I.

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Der Betroffene wurde seit dem Jahr 2012 immer wieder geschlossen untergebracht. Die Unterbringungen erfolgten aufgrund einer krankheitsbedingten intensiven Verwahrlosung, bei der er sich insbesondere nicht mehr ausreichend mit Nahrung oder Flüssigkeit versorgte (so in den Jahren 2013, Bl. 152 GA; 2014, Bl. 226 ff, 270 ff. GA; 2015, Bl. 375 ff. GA; 2016 und 2017, Bl. 517 ff., 792, 876 ff. GA; 2018, Bl. 1330 ff. GA).

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Der Betroffene befindet sich seit dem Jahr 2019 ununterbrochen im Rahmen der geschlossenen Unterbringung in der oben genannten Einrichtung,

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Seine Betreuerin, bestellt im Mai 2022 (Aufgabenkreise unter anderem: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung), hat unter dem 09.04.2024 die Genehmigung der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung beantragt.

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Daraufhin hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Arzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt.

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Das Gericht hat den Betroffenen am 10.07.2024 zur Frage der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung angehört.

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II.

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Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1831 Abs.1 Nr. 1 BGB.

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Bei dem Betroffenen liegt seit Jahren eine Schizophrenie, vorwiegend paranoide Form, und eine Residualsymptomatik vor.

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Es besteht unverändert die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden. Das Krankheitsbild und die Symptome sind gegenüber dem Zustand der letzten Jahre unverändert geblieben. Der Betroffene ist weiter wahnhaft und würde die notwendige Medikation außerhalb der geschützten Wohnform nicht einnehmen. So erklärte er nicht nur in zahlreichen Anhörungsterminen in der Vergangenheit, sondern auch zuletzt gegenüber dem Sachverständigen er bräuchte eigentlich nur eine Bedarfsmedikation. Er glaube nicht, dass er Medikamente brauche.

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Nach den Angaben der Heimleitung, ist der Betroffene immer noch weithin auf Unterstützung im Alltag angewiesen - etwa bei der Zimmerordnung oder der Körperhygiene. Zur Medikamenteneinnahme morgens muss er geweckt werden. In der Gesamtschau dieser Aspekte geht das Gericht weiterhin davon aus, dass es alsbald nach der Entlassung des Betroffenen wieder zu einer massiven Exazerbation

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und damit zu einer lebensbedrohlichen Verwahrlosung des Betroffenen kommen wird.

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Angesichts der drohenden Gefahr ist die weitere Unterbringung auch immer noch verhältnismäßig. Der Betroffene erhält umfänglichen Ausgang und kann die Einrichtung täglich von morgens bis abends verlassen. Diese Möglichkeit nimmt er kaum wahr. Der faktische Unterschied zu einer offenen Station ist gering. Es bleibt bei dem vornehmlich krankheitsbedingten Gefühl, nicht frei zu sein. Eine offene Wohnform steht derzeit auch gar nicht zur Verfügung. Die Heimleitung lehnt ein solche ab, es sind keine Plätze auf der offenen Station frei und ein Umzug in eine andere Einrichtung, in der eine offene Wohnform möglich wäre, ist von dem Betroffenen weder gewünscht, noch ärztlich angeraten. Weitere Öffnungsschritte i.S.e. Medikamenteneinnahme auf der offenen Station sind jedoch beabsichtigt.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn   vom 06.06.2024 und der richterlichen Anhörung der Heimleitung und des Betroffenen.

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Der Verfahrenspflegerin wurde rechtliches Gehör gewährt.

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Die Bemessung der Genehmigungspflicht entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Ob und insbesondere wann eine offene Wohnform mit engmaschiger Begleitung im Genehmigungszeitraum möglich und praktisch umsetzbar sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.