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Amtsgericht Solingen·8 XVI 21/92·09.02.1993

Annahme minderjähriger Stiefkinder: Annahme durch Stiefmutter gemäß §1767 BGB

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrecht / KindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Stiefmutter beantragte die Annahme der Kinder ihres Mannes als eigene Kinder. Zentral war, ob die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§1767 BGB) bzw. ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Gericht hielt die Voraussetzungen für gegeben, da die Kinder die Annehmende als Mutter ansehen, lange bei ihr lebten und ein Bruch zur leiblichen Mutter besteht. Ein Motiv zur Unterhaltsvermeidung wurde nicht festgestellt; die Wirkung richtet sich nach §1772 BGB.

Ausgang: Annahme der Kinder durch die Stiefmutter als gemeinsame Kinder der Eheleute gemäß §1767, §1772 BGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Minderjährigen ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein tatsächlich gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

2

Für das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind die tatsächliche Lebensgemeinschaft, die prägenden Lebensjahre und die innere Bindung der Kinder an die Annehmende maßgeblich.

3

Eine Annahme darf nicht ohne konkrete Anhaltspunkte allein deswegen versagt werden, weil Unterhaltsansprüche der leiblichen Eltern betroffen sein könnten; Verdachtsmomente einer rein unterhaltsvermeidenden Motivation müssen substantiiert sein.

4

Die Wirkungen der Annahme Minderjähriger richten sich nach den Regelungen des §1772 BGB (Annahme Minderjähriger).

Relevante Normen
§ 1772 BGB§ 1767 BGB§ 91 III BSHG

Tenor

Die Kinder M.-A. C., C. C und D. C. werden Kinder von Frau C. und damit gemeinsame Kinder der Eheleute C.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach der Vorschrift des § 1772 BGB, also den Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen.

Die Namen der Angenommenen blieben unverändert.

Gründe

2

Die Annahme ist im Sinne von § 1767 „sittlich gerechtfertigt“. Dies ist nach dem Gesetz insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden hier Frau C., und den Anzunehmenden, hier den Kindern von Herrn C. aus erster geschiedener Ehe ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Dies ist – wie die Anhörung der Anzunehmenden ergeben hat – hier zu bejahen.

3

Alle Anzunehmenden empfinden die jetzige zweite Ehefrau ihres Vaters als ihre Mutter. Bei ihr und dem Vater lebten sie schon als Kinder und sind bei ihr in langen prägenden Jahren ihrer Kindheit und Jugend aufgewachsen. Dagegen besteht zur leiblichen Mutter – wie die Anhörung der Anzunehmenden und der ebenfalls gehörten leiblichen Mutter ebenfalls deutlich machte – ein tiefer Graben.

4

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzunehmenden sich nur adoptieren lassen, um so von ihrer leiblichen Mutter nicht auf Unterhalt beansprucht werden zu können.

5

Für eine solche Annahme bestehen bei der verfestigten Beziehung zwischen den Anzunehmenden und der annehmenden zweiten Ehefrau des Vaters sowie dem tiefen Graben zwischen der leiblichen Mutter und den Anzunehmenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem dürfte das Sozialamt nach § 91 III BSHG bei den leiblichen Kindern schwerlich Rückgriff nehmen können, wenn es für die leibliche Mutter Sozialhilfe aufbringen muss.