Anordnung vorläufiger Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung nach Italien
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte die vorläufige Freiheitsentziehung eines guineischen Staatsangehörigen zur Sicherstellung einer nach Italien vorgesehenen Rückführung, nachdem dieser sich am Flughafen geweigert hatte zu fliegen. Das Amtsgericht ordnete bis 12.05.2018 Polizeigewahrsam an. Es sah Gefahr im Verzug wegen akuter Fluchtgefahr und ordnete eine unverzügliche nachträgliche Anhörung an.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung vorläufiger Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Abschiebung ist zulässig, wenn die zuständige Ausländerbehörde dies nach § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG beantragt.
Gefahr im Verzug für die Anordnung von Sicherungshaft liegt vor, wenn das Verhalten des Betroffenen nahelegt, er werde sich sofort untertauchen, um einer Ausreise oder Überstellung zu entziehen.
Eine vorläufige Freiheitsentziehung kann ohne vorherige Anhörung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht; die mündliche Anhörung muss jedoch unverzüglich nachgeholt werden.
Fehlt Begleitpersonal und verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Rückführung, kann dies die Annahme unmittelbarer Fluchtgefahr und damit die Anordnung von Polizeigewahrsam rechtfertigen.
Tenor
Die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 12.05.2018 im Polizeigewahrsam der Polizeiinspektion Solingen wird angeordnet.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Rubrum
Der Betroffene ist nach Angaben der Ausländerbehörde der Stadt guinesischer Staatsangehöriger, der am 28.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Asylantrag des Betroffenen wurde am 07.12.2017 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet.
Die am 19.12.2017 gegen die Abschiebung erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Rückführung des Betroffenen war für den 11.05.2018 vorgesehen.
Am Flughafen weigerte sich der Betroffene, den Flug AZ nach Rom zu besteigen.
Begleitpersonal stand nicht zur Verfügung, sodass die Rückführung nach Italien abgebrochen werden musste.
Nach den Angaben der Ausländerbehörde der Stadt weigert sich der Angeklagte, nach Italien zu fliegen.
Die Überstellungsfrist für den Betroffenen endet am 07.06.2018.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren war, auch ohne Anhörung des Betroffenen, wie geschehen zu entscheiden.
Der Antrag der Ausländerbehörde ist gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG insoweit zulässig, als die Ausländerbehörde für den Haftantrag zuständig ist.
Aus dem Verhalten des Betroffenen ergibt sich, dass Gefahr im Verzug besteht. Nach dem Gesamtverhalten des Betroffenen ist zu vermuten, dass er sich, wenn er nicht der Freiheit entzogen wird, sofort untertauchen wird, um sich der Ausreise nach Italien zu entziehen.
Über einen Antrag auf Sicherungshaft wird noch zu entscheiden sein. Die mündliche Anhörung des Betroffenen ist unverzüglich, dass heißt am morgigen Tag nachzuholen. Deshalb ist die Unterbringung im Polizeigewahrsam auch bis morgen beschränkt.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.