Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG wegen illegalen Aufenthalts
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte die Sicherungshaft gegen den Betroffenen nach Festnahme wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts. Das Gericht ordnete die Sicherungshaft gemäß §§ 415, 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 3 AufenthG mit sofortiger Wirkung an, befristet bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis 19.01.2021. Begründet wurde dies mit fehlenden Ausreisemitteln/Reisedokumenten und dem Fehlen von Abschiebungshindernissen.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zulässig, wenn die Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich ist und keine Abschiebungshindernisse bestehen.
Das Vorliegen fehlender finanzieller Mittel und eines fehlenden Reisedokuments kann dazu führen, dass von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht nicht ausgegangen werden darf.
Die Dauer der Sicherungshaft ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich ist; die Anordnung soll eine Befristung oder eine höchstmögliche Dauer angeben.
Die Anordnung der Sicherungshaft kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Vorbereitung der Abschiebung vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.01.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Cloppenburg - Az.: - hat am 03.12.2020 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei am 03.12.2020 in Solingen wegen des begründeten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Solingen einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.